BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1724/02 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei Disziplinarmaßnahmen
im Strafvollzug.
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1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer verbüßt
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren in der
Justizvollzugsanstalt Heilbronn. Am
10. Oktober 2002 weigerte sich der
Beschwerdeführer, eine ihm von der Anstaltsleitung
zugewiesene Arbeitstätigkeit in der Kartonage-Abteilung der
Justizvollzugsanstalt aufzunehmen. Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer, der von ungewöhnlich kleiner Körpergröße
ist und eine besonders kleine Schuhgröße benötigt, an, dass
ihm die Arbeitskleidung, die er von der Justizvollzugsanstalt
erhalten habe, nicht passe. Die Arbeitshose sei zu lang und
seine Schuhe seien zwei Nummern zu groß. Wegen Verstoßes
gegen die Arbeitspflicht verhängte die Anstaltsleitung gegen
den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2002 eine
14-tägige Freizeitsperre als Disziplinarmaßnahme. Als der
Beschwerdeführer auch am 15. Oktober 2002 die
Arbeitsaufnahme verweigerte, verhängte die Anstaltsleitung
zusätzlich einen fünftägigen Arrest, wobei Außenkontakte auf
dringende Fälle beschränkt wurden.
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2. Mit Verteidigerschreiben vom
17. Oktober 2002, das beim Landgericht Heilbronn am
18. Oktober 2002 einging, beantragte der
Beschwerdeführer den Erlass einer "einstweiligen Anordnung"
gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1
VwGO dahingehend, dass die Vollstreckung der
Disziplinarmaßnahmen bis zur gerichtlichen Überprüfung ihrer
Rechtmäßigkeit vorläufig auszusetzen sei. Am gleichen Tag
ging bei dem Landgericht Heilbronn ein Fax-Schreiben der
Justizvollzugsanstalt Heilbronn ein, in dem ausgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer bereits vor Monaten passende
Arbeitsschuhe und -kleidung erhalten habe. Die
Justizvollzugsanstalt beantragte, den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz abzuweisen, damit die Disziplinarmaßnahmen gegen
den Beschwerdeführer alsbald vollzogen werden könnten.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer "einstweiligen Anordnung" wurde vom Landgericht
Heilbronn mit Beschluss vom 23. Oktober 2002
abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht zum einen aus,
die begehrte Anordnung könne nicht ergehen, weil sie die
Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen würde. Nur bei schweren
und unzumutbaren Nachteilen, die durch eine Entscheidung in
der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, dürften
vorläufige Maßnahmen getroffen werden. Derartige irreparable
Rechtsverluste drohten dem Beschwerdeführer jedoch im
vorliegenden Fall durch die Verhängung der
Disziplinarmaßnahmen nicht. Zum anderen stützte das Gericht
seine ablehnende Entscheidung auf die Erwägung, dass die
Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt nicht offenkundig
rechtswidrig seien. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt habe
dem Gericht mitgeteilt, dass dem Gefangenen bereits vor
Monaten passende Arbeitsschuhe und -kleidung überreicht
worden seien. Ungeachtet dieser Stellungnahme rechtfertige
das Argument des Beschwerdeführers, er sei nur deswegen nicht
bereit, Arbeitsleistungen zu erbringen, weil ihm die Anstalt
keine Schuhe seiner Größe zur Verfügung gestellt habe, nicht
die Arbeitsverweigerung. Auch das Argument des
Beschwerdeführers, das ihm zur Verfügung gestellte Beinkleid
sei 10 cm zu lang, entschuldige die Arbeitsverweigerung
nicht. Zum einen könne die Hosenlänge durch einfaches
"Umschlagen" verändert werden und zum anderen - so das
Gericht wörtlich - sei allgemein bekannt, dass es
"durchaus heutigen modischen Vorstellungen entspricht, wenn
der Schritt des Beinkleides bis zu den Kniekehlen
reicht".
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Bis zum 7. November 2002 wurden sämtliche der
angeordneten Disziplinarmaßnahmen vollzogen.
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Mit der Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer die gegen ihn ergangenen
Disziplinarmaßnahmen sowie den Beschluss des Landgerichts
Heilbronn vom 23. Oktober 2002 an. Er rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 und
Art. 1 GG. Unter anderem beanstandet er, dass das
Gericht seinen Eilantrag fünf Tage lang unbearbeitet gelassen
habe. Darüber hinaus sei der Begriff der "schweren und
unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile"
fehlinterpretiert worden. Außerdem entspreche es allenfalls
den Modevorstellungen von 14- bis 15-jährigen Jugendlichen,
wenn der Schritt des Beinkleides bis zu den Kniekehlen
reiche. Demgegenüber sei es mit der Menschenwürde eines fast
43 Jahre alten Strafgefangenen unvereinbar, wenn er
durch gänzlich unpassende Arbeitskleidung nicht nur dem
Risiko von Arbeitsunfällen, sondern auch der Lächerlichkeit
ausgesetzt werde.
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Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Anordnung
der Disziplinarmaßnahmen richtet. Sie ist insoweit
unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Kammer
nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit
mit ihr der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangene
Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober
2002 angegriffen wird, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b,
93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (s. unter
3. a).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im
dargelegten Umfang zulässig.
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Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann
grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein
(vgl. BVerfGE 69, 315 ; 77, 381
). Der Rechtsweg im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ist erschöpft; gegen die
angegriffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
gegeben (vgl. § 114 Abs. 2
Satz 3 StVollzG). Eine Erschöpfung des Rechtswegs
in der Hauptsache ist im vorliegenden Fall nicht geboten, da
der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend
macht, die nur für das vorläufige Verfahren bedeutsam ist und
im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann
(vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ; 104, 65
).
11
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht auch nicht entgegen, dass die Disziplinarmaßnahmen,
gegen die der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz
begehrt hat, inzwischen vollständig vollzogen sind. Das
Bundesverfassungsgericht geht in Fällen tiefgreifender und
schwerwiegender Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des
Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung aus. Rügt der
Beschwerdeführer, ihm sei vorläufiger Rechtsschutz zu Unrecht
verweigert worden, so macht er jedenfalls dann einen
tiefgreifenden und schwerwiegenden Grundrechtsverstoß
geltend, wenn die Maßnahmen, gegen die vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wurde, ihrerseits gewichtig sind (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2
BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff.). Dies ist hier
der Fall. Insbesondere der verhängte Arrest stellt als
erhebliche Verschärfung der Bedingungen der
Freiheitsentziehung, die dem Strafgefangenen auferlegt ist,
einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff dar.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist im
bezeichneten Umfang auch offensichtlich begründet im Sinne
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der
angegriffene Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 23.
Oktober 2002 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch
auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser
grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit
als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige
Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen
werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150
; 65, 1 ). Zwar gewährleistet
Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von
Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1
). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Bereich des
Strafvollzugs die sofortige Vollziehung als Regel und die
Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er
grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten
Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet
sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche
Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten
Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der
Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung
fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins
Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je
mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt
(BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ).
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Für die Gerichte ergeben sich aus der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung
der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den
Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275
). Diese muss darauf ausgerichtet sein, dass der
Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen
Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu
einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht führt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995,
S. 371 ff.).
15
b) Die Auslegung und Anwendung des § 114
Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht Heilbronn
verkennt die oben dargelegten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei
belastenden Maßnahmen.
16
Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das
Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird,
und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen
Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1); unter den
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO kann
eine einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit
dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug
- ähnlich wie bei den §§ 80, 123 VwGO -
nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der
Beschwerdeführer gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann
das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den
Voraussetzungen des § 114 Abs. 2
Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der
Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer
von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so
kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen
der §§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, 123
Abs. 1 VwGO in Betracht.
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Das Landgericht hat das Vorliegen der
Voraussetzungen für den Erlass einer "einstweiligen
Anordnung" verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer
Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2
Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer
Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden
und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden
Alternativen entschieden wurde (zur Bedeutung dieser
Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993
- 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101, vom
7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995,
S. 371 ff., vom 17. Juni 1999
- 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).
Die Verwendung des Begriffs der "einstweiligen Anordnung"
legt den Schluss nahe, dass das Gericht rechtsfehlerhaft von
einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2
Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123
Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114
Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden
Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer
belastenden Maßnahme ausgegangen ist.
18
Die damit zusammenhängende Annahme des
Gerichts, dass der Erlass der begehrten "Anordnung" die
Hauptsache vorwegnehmen würde und die engen Voraussetzungen,
unter denen eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung
ergehen könnte, nicht vorlägen, ist unhaltbar. Die nur
vorläufige Aussetzung einer Maßnahme nach § 114 Abs. 2
Satz 1 StVollzG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
stellt für sich genommen keine Vorwegnahme der Hauptsache
dar. Eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der
Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige
Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer
endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die
einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei
entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in
Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die
vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig
gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu
einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist
vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende
Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische,
vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen
Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -,
NStZ 1999, S. 532; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Juli 1989
- 2 BvR 896/89 - JURIS). Das Gericht
hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer
unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein,
gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG prüfen
müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines
Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich
erschwert wird, und ob der Aussetzung kein höher zu
bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug
entgegensteht. Indem das Gericht die danach erforderliche
Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven
vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden (ebenda).
19
c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem
Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte,
wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 114
Abs. 2 StVollzG die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
hinreichend beachtet hätte. Der Annahme eines
Beruhenszusammenhangs steht auch nicht entgegen, dass das
Gericht davon ausgegangen ist, die Entscheidung der Leitung
der Justizvollzugsanstalt sei "nicht offenkundig
rechtswidrig". Zwar kann bei der Entscheidung über einen
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Rolle spielen, dass
die Rechtslage eindeutig gegen den Antragsteller spricht
(vgl. Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz,
9. Aufl. 2002, § 114 StVollzG Rn. 2
m.w.N.). Doch lässt schon die vom Gericht selbst gewählte
Formulierung erkennen, dass es von einer zweifelsfrei-klaren
Rechtslage gerade nicht ausgegangen ist. Davon abgesehen
können Erwägungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache
die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht
ersetzen. Zudem begegnen die Ausführungen des Gerichts zur
Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahmen ihrerseits
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit das
Gericht ausführt, der Leiter der Justizvollzugsanstalt habe
ihm mitgeteilt, dass dem Gefangenen bereits vor Monaten
passende Arbeitsschuhe und -kleidung überreicht worden seien,
geht aus der knappen Beschlussbegründung nicht hinreichend
deutlich hervor, ob - und gegebenenfalls aufgrund welcher
Umstände - das Gericht dieser vom Beschwerdeführer
bestrittenen Sachverhaltsdarstellung folgt. Schließlich lässt
die Erwägung des Gerichts, dass es "durchaus heutigen
modischen Vorstellungen" entspreche, "wenn der Schritt des
Beinkleides bis zu den Kniekehlen reicht", ein Bewusstsein
dafür vermissen, dass Grundrechte berührt sind, wenn ein
Strafgefangener gezwungen wird, Kleidung zu tragen, durch die
er sich der Lächerlichkeit preisgegeben sieht, und dass ein
Strafgefangener, der um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht,
wie jeder andere Rechtssuchende eine sachliche
Auseinandersetzung mit seinem Anliegen erwarten darf.
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Da die Entscheidung schon wegen Verstoßes
gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben war, kam es
auf eine nähere Prüfung der weiteren Rüge des
Beschwerdeführers nicht an.
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4. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Die
Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die
Zurückverweisung der Sache ist ungeachtet des
zwischenzeitlichen Vollzugs der Disziplinarmaßnahmen
angezeigt, damit das zuständige Gericht noch Gelegenheit hat,
eine Entscheidung zur Kostenfrage zu treffen (vgl. BVerfGE 6,
376 ).
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5. Weil die Verfassungsbeschwerde nur
teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34a
Abs. 2 BVerfGG). Insoweit erledigt sich zugleich der Antrag
des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122
). Im Übrigen war er mangels hinreichender
Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 114 ZPO analog).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).