BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1724/09 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren trotz
gesundheitlicher Risiken für einen hochbetagten und
herzkranken Beschuldigten fortgeführt werden kann.
2
Gegen den 88-jährigen Beschwerdeführer ist vor
dem Landgericht Aachen ein Strafverfahren wegen
gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen anhängig. Ihm wird
zur Last gelegt, in der Zeit von Juli bis September 1944 als
SS-Hauptscharführer der „Germanischen SS in den Niederlanden“
im Rahmen völkerrechtswidriger Repressionen gegen die
niederländische Bevölkerung gemeinsam mit anderen
SS-Angehörigen drei niederländische Staatsbürger heimtückisch
und aus niedrigen Beweggründen erschossen zu haben.
3
Das Landgericht holte im Zwischenverfahren ein
medizinisches Sachverständigengutachten ein, um die Frage der
Verhandlungsfähigkeit des heute 88-jährigen Beschwerdeführers
zu klären. Der Sachverständige stufte die psychomentale
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als normal ein. Der
psychische Zustand sei ausgeglichen, Gedächtnis und
Konzentration seien unauffällig. In physischer Hinsicht sei
neben anderen Erkrankungen eine schwere chronische
Herzinsuffizienz festzustellen, die auf einer koronaren
Herzerkrankung und arteriellem Bluthochdruck basiere und zu
einer höchstgradigen Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit mit Beschwerden unter Ruhebedingungen in
Form von Atemnot führe. Der Beschwerdeführer benötige
permanent Sauerstoff. Durch psychische Belastungssituationen
wie in einer Verhandlung könne eine akute kardiale
Dekompensation bis hin zum Herz-Kreislaufversagen verursacht
werden. Verhandlungsfähigkeit sei daher nicht gegeben.
4
Mit Beschluss vom 7. Januar 2009 lehnte das
Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß
§ 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen ab. Der
Beschwerdeführer sei auf Dauer verhandlungsunfähig, weil er
nicht ohne akute Lebensgefahr einer Hauptverhandlung
beiwohnen könne. Gegen den Nichteröffnungsbeschluss legten
die Staatsanwaltschaft und ein Nebenkläger sofortige
Beschwerde ein.
5
Im Beschwerdeverfahren wurden auf Anordnung
des Oberlandesgerichts Köln der Leiter des Altenheims, in dem
der Beschwerdeführer lebt, sowie die zuständige
Pflegedienstleiterin als Zeugen vernommen, um den aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ermitteln. Durch
Beschluss vom 1. Juli 2009 eröffnete das Oberlandesgericht
unter Abänderung des Beschlusses vom 7. Januar 2009 das
Hauptverfahren vor dem Landgericht Aachen. Entgegen der
Annahme des Sachverständigen sei der Beschwerdeführer nach
den Zeugenaussagen derzeit nicht ständig auf die Versorgung
mit Sauerstoff angewiesen; sein Gesundheitszustand habe sich
„zusehends verbessert". Nach Abwägung seines grundrechtlich
geschützten Interesses an körperlicher Unversehrtheit mit der
Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege habe der
Beschwerdeführer die Durchführung der Hauptverhandlung
hinzunehmen. Die lebensbedrohliche Herzerkrankung sei sein
allgemeines Lebensrisiko, das sich bei angepasster
Verhandlungsführung nicht noch zusätzlich in einer Weise
erhöhe, dass von einer Hauptverhandlung Abstand genommen
werden müsse. Eine akute kardiale Dekompensation infolge
emotionaler Belastung sei zwar nicht auszuschließen. Die
Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorfalls sei jedoch
angesichts der psychischen Ausgeglichenheit des
Beschwerdeführers als eher gering anzusehen. Der
Sachverständige sei davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer die mit der Hauptverhandlung verbundene
Aufregung wahrscheinlich tolerieren werde. Dies gelte auch
unter Berücksichtigung des Medieninteresses, das dem
Verfahren entgegengebracht werde. Zu berücksichtigen sei
auch, dass sich die Beweisaufnahme im Wesentlichen in der
Verlesung der in der Anklageschrift bezeichneten Urkunden,
namentlich der Niederschriften über die Vernehmungen der -
mit einer Ausnahme bereits verstorbenen - Tatzeugen,
erschöpfen werde.
6
Der Vorsitzende der zuständigen
Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen bestimmte Termin
zur Hauptverhandlung auf den 28. Oktober 2009 mit
12 Fortsetzungsterminen bis zum 18. Dezember 2009 und
ordnete an, dass der Beschwerdeführer in einem Krankenwagen
zu den Terminen transportiert wird und während des Transports
und der gesamten Verhandlung ständig ein Notarzt sowie ein
Rettungsassistent zugegen sein müssen. Für den ersten
Verhandlungstag ist eine Verhandlungsdauer von insgesamt drei
Stunden geplant.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich
gegen den Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
1. Juli 2009 und die Ladungsverfügung des Landgerichts Aachen
vom 29. Juli 2009 richtet, rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das
Oberlandesgericht habe eine konkrete Gefahr, dass er bei
Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder
schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen werde, in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verneint, indem es
die Ausführungen des Sachverständigen relativiert und das
Risiko des Versterbens oder einer schwerwiegenden
Gesundheitsschädigung willkürlich dem Bereich des allgemeinen
Lebensrisikos zugeordnet habe. Das Sachverständigengutachten
belege eine schwere Herzerkrankung, und es liege auf der
Hand, dass diese sich nicht zurückgebildet haben könne.
Soweit das Oberlandesgericht aufgrund der Aussagen des
Pflegepersonals eine Besserung seines Gesundheitszustandes
angenommen habe, sei dies nicht geeignet, das Gutachten in
sein Gegenteil zu verkehren.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt, da sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie ist jedenfalls unbegründet. Der
angegriffene Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG). Gleiches gilt für die Ladung des Landgerichts Aachen,
die auf diesem Beschluss beruht und keine eigenständige
Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers enthält.
9
1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende
Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren
Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen
Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller
in Strafverfahren Beschuldigten erfordern grundsätzlich die
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine
funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ihrem Ziel der
Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten,
umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und
Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl.
BVerfGE 51, 324 ). Ist angesichts des
Gesundheitszustandes des Beschuldigten ernsthaft zu
befürchten, dass er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein
Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner
Gesundheit nehmen würde, entsteht zwischen der Pflicht des
Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und dem Grundrecht des Beschuldigten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis. Der
Konflikt ist, sofern dies nicht eine Aufopferung des Lebens
verlangt, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch
Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Dabei
können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des
Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden
Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken,
Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -,
NJW 2002, S. 51 ).
10
Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr,
dass der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung
sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner
Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des
Strafverfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG. Die Grundrechtsgefährdung ist in diesem Fall einer
Grundrechtsverletzung gleich zu achten. Dabei kann allerdings
nur eine hinreichend sichere Prognose über den
Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens vor der
Verfassung rechtfertigen. Einerseits verpflichtet die
unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße
Möglichkeit des Todes oder einer schweren gesundheitlichen
Schädigung des Beschuldigten das Gericht nicht, von der
Durchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen. Die
Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Belastungen einer
Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich
niemals ausschließen. Derartige Risiken sind innerhalb
gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer
wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden. Andererseits
dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts nicht überspannt werden. Die Grenze, bis zu
der aus verfassungsrechtlicher Sicht in Kauf genommen werden
kann und muss, dass die Durchführung der Hauptverhandlung das
Leben oder die Gesundheit des Beschuldigten gefährden würde,
wird durch einen spezifischen Wahrscheinlichkeitsgrad
gekennzeichnet, der sich einer genaueren Quantifizierung
entziehen dürfte. Die absolute Grenze, die bei der Abwägung
auch durch den schwersten Schuldvorwurf nicht zurückgedrängt
werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der
Prognose eines mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl.
BVerfGE 51, 324 <346, 348 f.>; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2
BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ; BVerfGK 3, 247
).
11
In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen
Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit
des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles
berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl.
BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR
1349/01 -, NJW 2002, S. 51 ). Dabei ist es in
erster Linie Aufgabe der Strafgerichte, die für die Abwägung
bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das
Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die
Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende
Beweiswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob
die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen
verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der
Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24.
Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, NJW 1995, S. 1951
).
12
2. Nach diesen Maßstäben sind der
Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln und die
darauf beruhende Ladung des Landgerichts Aachen nicht zu
beanstanden.
13
a) Das Oberlandesgericht hat Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
erkannt und ist bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung
zutreffend davon ausgegangen, dass eine Abwägung zwischen der
Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem grundrechtlich
geschützten Interesse des Beschwerdeführers an seiner
körperlichen Unversehrtheit vorzunehmen ist. Es hat auch
nicht übersehen, dass eine Fortsetzung des Strafverfahrens
unzulässig wäre, wenn die naheliegende, konkrete Gefahr
bestünde, dass der Beschwerdeführer bei Durchführung der
Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden
Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde. Die Erwägung, die
lebensbedrohliche Herzerkrankung des Beschwerdeführers
bedeute sein allgemeines Lebensrisiko, das bei angepasster
Verhandlungsführung nicht in signifikanter Weise erhöht
werde, lässt nicht auf eine Verkennung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben schließen. Das
Oberlandesgericht ist ersichtlich nicht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer die mit der Hauptverhandlung
verbundenen gesundheitlichen Risiken generell - unabhängig
von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - bereits
deshalb hinzunehmen habe, weil diese Risiken für ihn auch in
Alltagssituationen bestünden. Vielmehr hat es die
gesundheitlichen Risiken als eher gering angesehen und die
Durchführung der Hauptverhandlung aus diesem Grund im
Ergebnis für zumutbar gehalten.
14
b) Die vorgenommene Abwägung entspricht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie berücksichtigt
nicht nur die schwerwiegenden Tatvorwürfe, die dem
öffentlichen Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens
ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs besonderes Gewicht
verleihen, sondern alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalles.
15
aa) Das Oberlandesgericht hat Art, Umfang und
mutmaßliche Dauer der Hauptverhandlung in die Abwägung
einbezogen und hierzu ausgeführt, die Beweisaufnahme werde
sich im Wesentlichen in der Verlesung der in der
Anklageschrift bezeichneten Vernehmungsniederschriften
erschöpfen. Laut Anklageschrift hat der Beschwerdeführer die
Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt. Die Staatsanwaltschaft
hat neben seiner Einlassung lediglich einen Zeugen, 27
Vernehmungsniederschriften, 9 weitere Urkunden und 5
Lichtbilder als Beweismittel benannt. Eine umfangreiche,
schwierige Beweisaufnahme ist danach nicht zu erwarten, zumal
die Möglichkeit besteht, das Verfahren durch Anwendung des
Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zusätzlich
zu vereinfachen.
16
bb) Das Oberlandesgericht hat Art und
Intensität der gesundheitlichen Schädigungen berücksichtigt,
die dem Beschwerdeführer ausweislich des medizinischen
Sachverständigengutachtens bei Durchführung der
Hauptverhandlung drohen. Die in diesem Zusammenhang
getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei entgegen
der Annahme des Sachverständigen derzeit nicht ständig auf
eine Versorgung mit Sauerstoff angewiesen und sein
gesundheitlicher Zustand habe sich „zusehends verbessert",
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht
nachvollziehbar auf den Aussagen zweier sachkundiger Zeugen -
des Heimleiters und der Pflegedienstleiterin -, mithin auf
einer hinreichend zuverlässigen Grundlage, die der hohen
Bedeutung des betroffenen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG Rechung trägt. Die Annahme einer Besserung des
Gesundheitszustandes steht auch nicht in Widerspruch zu dem
Sachverständigengutachten. Danach basiert die chronische
Herzinsuffizienz des Beschwerdeführers nämlich unter anderem
auf arteriellem Bluthochdruck, also auf einer
Grunderkrankung, die medikamentös behandelt werden kann und
beim Beschwerdeführer auch entsprechend behandelt worden ist,
wie sich aus den vorgelegten Arztbriefen ergibt. Das
Gutachten schließt insofern eine Besserung der
Beschwerdesymptomatik und eine gewisse gesundheitliche
Erholung nicht aus.
17
cc) Das Oberlandesgericht hat ferner die
Möglichkeit berücksichtigt, den drohenden gesundheitlichen
Schädigungen entgegenzuwirken und der geringen Belastbarkeit
des Beschwerdeführers durch eine angepasste
Verhandlungsführung mit Pausen, Unterbrechungen und
ärztlicher Betreuung Rechnung zu tragen. Durch eine ärztliche
Betreuung wird sichergestellt, dass der Beschwerdeführer
während der Hauptverhandlung ständig unter medizinischer
Beobachtung steht und die Verhandlungsführung jederzeit auf
seinen Gesundheitszustand abgestimmt werden kann. Außerdem
ist im Notfall eine sofortige medizinische Versorgung
gewährleistet, wodurch sich das Risiko einer gesundheitlichen
Schädigung mit schweren, irreversiblen Folgen oder tödlichem
Verlauf deutlich reduziert.
18
dd) Vor diesem Hintergrund ist es nicht
willkürlich, wenn das Oberlandesgericht die
Wahrscheinlichkeit einer akuten kardialen Dekompensation
infolge emotionaler Belastung trotz des hohen
Medieninteresses an dem Verfahren als eher gering angesehen
hat. Der Sachverständige hat sich nicht unmittelbar zur
Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorfalls geäußert, sondern
lediglich darauf hingewiesen, dass psychische
Belastungssituationen wie in einer Verhandlung beim
Beschwerdeführer zu einer akuten kardialen Dekompensation bis
hin zum Herz-Kreislaufversagen führen können. Ob und
gegebenenfalls mit welcher Intensität der Beschwerdeführer
eine Hauptverhandlung als Belastung empfindet, hängt
maßgeblich von seiner Gemütslage, seinem aktuellen
Gesundheitszustand, von Art, Umfang und Dauer der
Hauptverhandlung sowie der Verhandlungsführung ab. Diese
Faktoren bestimmen daher auch die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts. Der Sachverständige und die
Pflegedienstleiterin haben die Gemütslage des
Beschwerdeführers übereinstimmend als ausgeglichen
geschildert. Der Sachverständige hat darüber hinaus
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die mit der
Hauptverhandlung verbundene Aufregung wahrscheinlich
tolerieren werde. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ist derzeit zumindest stabil und steht
einer Hauptverhandlung von überschaubarem Umfang bei
angepasster Verhandlungsführung nicht entgegen. Soweit dies
zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des
Beschwerdeführers erforderlich ist, kann die
Medienberichterstattung durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen
gemäß § 176 GVG beschränkt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 1994 -
1 BvR 733/94 -, NJW 1996, S. 310).
19
c) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das
Oberlandesgericht aufgrund seiner Abwägung von der
Einschätzung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei
nicht verhandlungsfähig, abgewichen ist und im Ergebnis
Verhandlungsfähigkeit angenommen hat. Die Beurteilung der
Verhandlungsfähigkeit erfolgt nach rechtlichen Maßstäben und
ist folglich Aufgabe des Gerichts. Der Sachverständige hat
Tatsachen zu bekunden, deren Wahrnehmung besondere Sachkunde
erfordert, oder dem Gericht spezielles Erfahrungswissen zu
vermitteln, dessen es für seine Entscheidung bedarf. Das
Gericht bedient sich seiner Sachkunde, um die tatsächlichen
Feststellungen zu treffen, die für die Beurteilung der
Verhandlungsfähigkeit erforderlich sind. Aufgabe des
Sachverständigen ist es danach, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und die bei Durchführung der
Hauptverhandlung drohenden gesundheitlichen Gefahren
festzustellen und dem Gericht zu erläutern, nicht aber, eine
rechtliche Würdigung vorzunehmen und über die
Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befinden. Die
Einschätzung des Sachverständigen ist daher ohne Belang.
20
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Von einer
weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.