BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1728/02 -
der Frau Dr. V...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen die Frage, ob im konkreten Einzelfall die
Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl I S. 1887, geänd. S. 3138) mit Art. 103 Abs. 1 GG
vereinbar ist.
2
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3
Sie genügt jedenfalls nicht den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG. Aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin ergibt
sich nicht substantiiert und schlüssig eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
durch den angegriffenen Beschluss oder mittelbar durch
§ 522 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist § 522 Abs. 2 ZPO nicht
verfassungswidrig, weil eine Berufung unter den in der Norm
genannten kumulativen Voraussetzungen ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten
das Recht, sich vor Erlass der Entscheidung zur Sach- und
Rechtslage zu äußern. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich
hingegen grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu
entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt
werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 89,
381 ). Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass des
angegriffenen Beschlusses die hinreichende Möglichkeit, sich
schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu
äußern, denn das Berufungsgericht hat sie gemäß § 522
Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der
Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist
gegeben. Dass das Berufungsgericht hier entsprechend
§ 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss entschieden hat, ist ebenso wenig zu beanstanden,
wie die gesetzgeberische Entscheidung, unter den in
§ 522 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen (vgl. dazu
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02
-, FuR 2002, 468; auch in JURIS veröffentlicht) die
Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss vorzusehen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.