BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 173/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Die gegen die
Verurteilung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie die sich
daraus ergebenden Folgen für die Beschwerdeführer zu 3. und
4. gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. a) Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall
sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte
und deshalb grundsätzlich der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen; das
Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung von
spezifischem Verfassungsrecht eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418
). Auch die Strafzumessung ist Sache der
Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts
grundsätzlich entzogen. Erst wenn Fehler der Tatgerichte
sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die
Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter
Schuldausgleich zu sein, und sich damit als objektiv
willkürlich erweist, ist ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts geboten (vgl. BVerfGE 18, 85
; 54, 100 <108, 111>). Eine solche
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nicht
erkennbar.
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b) Das Landgericht und der Bundesgerichtshof
haben insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung
getragen.
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Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung. Daraus hat das
Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen
Folgerungen gezogen (BVerfGE 6, 55 ; 6,
386 ; 24, 119 ; 28, 104 ;
31, 58 ). Hier ist entscheidend, dass der in
Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden
Grundsatznorm auch im Haftvollzug besondere Bedeutung
zukommt. Jede Strafhaft von längerer Dauer stellt für die
Beziehungen des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine
empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die
Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen in
Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, dass
sie einander tiefgreifend entfremdet werden. Aufgabe des
Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen
Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen,
solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter
angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu
begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 ). Diese vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze gelten erst
recht, wenn infolge einer Verurteilung der Eltern deren
Kinder betroffen sind.
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Die Strafzumessungsentscheidung des
Landgerichts verstößt hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1.
und 2. nicht gegen deren Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Strafkammer war sich bei der Verurteilung der
Beschwerdeführer zu 1. und 2. der Elterneigenschaft bewusst.
Sie hat die besondere Haftempfindlichkeit der
Beschwerdeführerin zu 1. ausdrücklich als wesentliche
Strafzumessungserwägung strafmildernd berücksichtigt (vgl.
BGHSt 44, 125 ). Eine ausdrückliche
Auseinandersetzung mit dieser Frage auch hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu 2. mag aus strafprozessrechtlicher Sicht
vorzugswürdig gewesen sein. Von Verfassungs wegen ist gegen
deren Unterbleiben jedoch nichts zu erinnern, weil bereits
nach den Regeln des einfachen Rechts die Urteilsgründe als
Einheit zu betrachten und die Tatgerichte lediglich gehalten
sind, die bestimmenden Umstände der Strafzumessung im Sinne
des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzugeben. Allein daraus,
dass ein, sich etwa aus der Sachverhaltsschilderung
ergebender, Umstand nicht ausdrücklich erörtert ist, kann
nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht
gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH, DAR 2000, S. 532). Da
die Kammer jedenfalls die besondere Haftempfindlichkeit der
Beschwerdeführerin zu 1. und deren Grund erkannt hat, ist
davon auszugehen, dass sie auch die aus der Elterneigenschaft
folgende Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu 2. in
ihre Erwägungen einbezogen hat.
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2. Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass
die Gerichte die das Grundgesetz beherrschenden Gedanken
grundlegend verkannt hätten oder sich die Strafzumessung so
sehr davon entfernt hätte, gerechter Schuldausgleich zu sein,
dass sie sich als objektiv willkürlich erweist. Dass die
Kammer auch unter Berücksichtigung der besonderen
Haftempfindlichkeit der Beschwerdeführerin zu 1. angesichts
der umfangreich ausgeführten Strafschärfungsgründe nicht mehr
zur Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe
gelangte, hat das Bundesverfassungsgericht als
tatrichterliche Wertung hinzunehmen. Dabei konnte das
Landgericht auch ohne Verstoß gegen das Willkürverbot
berücksichtigen, dass das Bestreben, dem Angeklagten
Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu
führen darf, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten
wird (vgl. BGHSt 29, 319 ). Die
rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Konsequenz der von den
Beschwerdeführern vertretenen Ansicht wäre, dass unter
teilweisem Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch Eltern
mit minderjährigen Kindern auch bei Begehung erheblicher
Straftaten unter Umständen nur noch zu Bewährungsstrafen
verurteilt werden dürften.
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Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2.
konnten die Fachgerichte ebenfalls ohne Verstoß gegen
Gewährleistungen des Grundgesetzes die Tatsache in die
Bewertung einbeziehen, dass er bereits vielfach und
einschlägig vorbestraft ist.
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3. Der Vortrag der Beschwerdeführer ist
erkennbar von dem Interesse geleitet, zumindest für die
Beschwerdeführerin zu 1. eine Bewährungsstrafe zu erreichen.
Hierzu bedienen sich die Beschwerdeführer eigener Wertungen
und Schlussfolgerungen sowie einer Bezugnahme auf
Rechtsprechung zu Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, die
nicht zur Strafzumessung, sondern zum Sorge- und Umgangsrecht
bzw. auf dem Gebiet des Ausländerrechts ergangen ist.
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4. Soweit die Beschwerdeführer vortragen, die
Verurteilung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. greife wegen
des sich anschließenden Vollzugs der Freiheitsstrafe in
Rechte der Beschwerdeführer zu 3. und 4. ein, handelt es sich
um eine Folge der strafbaren Handlung der Beschwerdeführer zu
1. und 2., die bereits bei Begehung der Straftat absehbar
war. Ein dem Staat zuzurechnender, unmittelbar
zielgerichteter Eingriff in Grundrechtspositionen der
Beschwerdeführer zu 3. und 4. liegt hierin nicht. Allerdings
wird im Vollzug der Strafe auf die Grundrechtspositionen der
Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG Bedacht zu
nehmen sein (vgl. BVerfGE 42, 95 ff.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.