BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1737/05 -
des Herrn K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
16. September 2005 – 2 Ws 333/05 –
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten
Untersuchungshaftbefehls trotz ungewissen
Verfahrensfortgangs.
2
1. Dem Beschwerdeführer liegen gewerbsmäßige
Hehlerei und gewerbsmäßige Veranstaltung unerlaubter
Glücksspiele zur Last.
3
Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen
vom 21. August 2003, abgeändert, erweitert und neu
gefasst durch Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom
16. Januar 2004 befand sich der Beschwerdeführer
zunächst ab dem 18. September 2003 in Untersuchungshaft.
Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens
gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Mitbeschuldigte
(darunter seine Ehefrau) durch Beschluss vom 1. März
2004 begann die Hauptverhandlung vor der 3. Großen
Strafkammer des Landgerichts Aachen am 9. Juni 2004.
4
Mit Beschluss vom 10. September 2004
setzte das Landgericht den Haftbefehl unter Auflagen
(Einzahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von
200.000 €, Hinterlegung der Ausweispapiere, Verbot, die
Bundesrepublik zu verlassen, Beibehaltung eines festen
Wohnsitzes und wöchentliche Meldung auf der Geschäftsstelle)
außer Vollzug. Nach Leistung der Sicherheit befindet sich der
Beschwerdeführer seit dem 5. November 2004 auf freiem
Fuß.
5
2. Nach 44 Verhandlungstagen trennte die
Strafkammer das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und
dessen Ehefrau mit Beschluss vom 3. Juni 2005 ab und
setzte die Hauptverhandlung unter gleichzeitiger Aufhebung
des Haftbefehls sowie des Haftverschonungsbeschlusses auf
unbestimmte Zeit aus. Die Abtrennung erscheine zweckmäßig.
Das Verfahren sei nur bezüglich der Mitangeklagten S. und A.
entscheidungsreif und könne ansonsten bis zum Beginn des
gesetzlichen Mutterschutzes der Beisitzerin nicht mehr zu
Ende geführt werden.
6
3. Gegen die Aufhebung des Haftbefehls und des
Haftverschonungsbeschlusses erhob die Staatsanwaltschaft
Aachen noch in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2005
Beschwerde. Dieser half das Landgericht mit Beschluss vom
7. Juni 2005 nicht ab. Zur Begründung führte die
Strafkammer aus, es sei gegenwärtig nicht abzusehen, wann
erneut mit der Hauptverhandlung begonnen werden könne.
Derzeit seien einschließlich des Verfahrens des
Beschwerdeführers 17 Anklagen anhängig, darunter mehrere
Verfahren, in denen sich die Angeklagten in Untersuchungshaft
oder einstweiliger Unterbringung befänden. Es sei daher
unwahrscheinlich, dass noch im laufenden Jahr erneut mit der
Verhandlung begonnen werden könne. Da dies dem
Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereichen dürfe,
habe der gegen ihn bestehende Haftbefehl aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit aufgehoben werden müssen.
7
4. Die Staatsanwaltschaft Aachen trat dem in
ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2005 mit der
Erwägung entgegen, der gänzliche Wegfall der nach § 116
Abs. 1 StPO verhängten Maßnahmen lasse besorgen, dass
sich die befürchtete Fluchtgefahr realisiere. Die getroffenen
Anordnungen stünden auch in Ansehung der beträchtlichen
Verfahrensdauer nicht außer Verhältnis zur Schwere der
Tatvorwürfe. Der Beschwerdeführer habe weiterhin mit der
Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Die in Folge der notwendig gewordenen Abtrennung und
Aussetzung des Verfahrens eingetretene Verzögerung beruhe
nicht auf einer Missachtung des Beschleunigungsgebots,
sondern sei aufgrund von Umständen unvermeidbar gewesen, die
nicht nur in der Person der Berichterstatterin, sondern auch
in der von den Angeklagten und ihren Verteidigern gewählten
Konfliktstrategie ihre Ursache fänden. Allenfalls die dem
Beschwerdeführer auferlegte wöchentliche Meldung auf der
Geschäftsstelle der Kammer, nicht aber die
Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und die Abgabe
der Ausweispapiere stünden zur Schwere der Tatvorwürfe außer
Verhältnis.
8
5. Mit Beschluss vom 29. Juni 2005 hielt
die 3. Große Strafkammer des Landgerichts ihre
Nichtabhilfeentscheidung vom 7. Juni 2005 aufrecht.
Daraufhin begründete die Generalstaatsanwaltschaft die
eingelegte Beschwerde gegenüber dem Oberlandesgericht Köln
weiter. Der Abtrennungs- und Aussetzungsbeschluss des
Landgerichts vom 3. Juni 2005 habe der Fürsorgepflicht
gegenüber dem noch in Haft befindlichen früheren
Mitangeklagten A. entsprochen, der zeitnah, nämlich durch
Urteil des Landgerichts vom 29. Juni 2005, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden sei. Gegenwärtig erscheine eine
Haftfortdauer gegen den Beschwerdeführer auch nicht
unverhältnismäßig. Allenfalls die auferlegte Pflicht zur
wöchentlichen Meldung auf der Geschäftsstelle könne
entfallen. Die Verteidigung des Beschwerdeführers trat dem
mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 unter umfangreicher
Darlegung der angespannten Terminssituation sämtlicher Großer
Strafkammern des Landgerichts Aachen entgegen.
9
6. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 bat
der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Köln sowohl den
Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer als auch den
Personaldezernenten des Landgerichts um Stellungnahme zum
Fortgang des Verfahrens und um Mitteilung, ob seitens des
Präsidiums eine Entlastung der 3. Großen Strafkammer
erwogen werden könne.
10
Unter dem 1. August 2005 teilte der
Vorsitzende mit, er könne zurzeit leider keine genaueren
Mitteilungen machen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2005
ließ der Personaldezernent das Oberlandesgericht im Auftrag
des Landgerichtspräsidenten wissen, dass die
3. Strafkammer – ebenso wie die übrigen Großen
Strafkammern des Landgerichts – hoch belastet sei. Dies
habe seine Ursache zum einen in einem generellen Anstieg der
Eingangszahlen und zum anderen in der Belastung einzelner
Kammern mit außergewöhnlich umfangreichen Hauptverhandlungen.
Einige Große Strafkammern hätten Probleme, alle Haftsachen
vor Ablauf der Fristen des § 121 StPO zu verhandeln. Da
praktisch bei allen Kammern Nichthaftsachen anhängig seien,
die nicht sofort terminiert werden könnten, werde eine
Entlastung der 3. Großen Strafkammer zur schnelleren
Erledigung von Nichthaftsachen jedoch kaum möglich sein.
11
7. Mit Schreiben vom 9. August 2005 bat
das Oberlandesgericht den Vorsitzenden der 3. Großen
Strafkammer erneut um Äußerung, ob und gegebenenfalls wann
jedenfalls im Jahre 2006 voraussichtlich mit einer
Neuterminierung des Verfahrens zu rechnen sei. Der
Vorsitzende teilte hierzu unter dem 17. August 2005 mit,
es sei zurzeit nicht davon auszugehen, dass die Sache vor
Februar 2006 erneut verhandelt werden könne. Keiner weiteren
Erläuterung bedürfe insoweit, dass sich hiervon Änderungen
dann ergeben könnten, wenn neue Haftsachen eingingen. Das
Präsidium des Landgerichts sei durch den Personaldezernenten
über die Situation der Kammer und insbesondere auch über die
des vorliegenden Verfahrens unterrichtet. Nach vorläufiger
Einschätzung des Dezernenten sei nicht zu erwarten, dass eine
Entlastung der Kammer erfolgen könne.
12
8. Mit Schriftsatz vom 5. September 2005
machte der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut darauf
aufmerksam, dass es angesichts dessen höchst zweifelhaft und
ungewiss erscheine, ob die Hauptverhandlung im weiteren
Verlauf des Jahres 2006 beginnen könne. Fakt sei jedenfalls,
dass eine Terminierung bislang nicht erfolgt und das
Verfahren seit dem 3. Juni 2005 – mithin seit mehr
als drei Monaten – auf unbestimmte Zeit ausgesetzt
sei.
13
9. Mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom
16. September 2005 setzte der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Köln in Abänderung der Entscheidung des
Landgerichts vom 3. Juni 2005 den Haftbefehl vom
16. Januar 2004 und den Verschonungsbeschluss vom
10. September 2004 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass
die wöchentliche Meldeauflage entfalle.
14
Zur Begründung führte der Senat aus, er könne
die Auffassung der 3. Großen Strafkammer, Haftbefehl und
Haftverschonungsbeschluss seien gemäß § 120 Abs. 1
Satz 2 StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben,
nicht teilen. Die Aussetzung des Verfahrens gegen den
Beschwerdeführer beruhe nicht auf einer Missachtung des
Beschleunigungsgebots, sondern auf der sachlich nicht zu
beanstandenden Erwägung der Strafkammer, dass das Verfahren
bis zu dem bevorstehenden Beginn des Mutterschutzes der
Beisitzerin nicht mehr beendet werden könne. Das Verfahren
gegen den Mitangeklagten A. sei durch Urteil vom
29. Juni 2005 abgeschlossen worden. Dass dies nicht in
gleicher Weise auch im Verfahren des Beschwerdeführers
möglich gewesen sei, beruhe – zumindest auch – auf
dessen Verteidigungsstrategie, die darauf angelegt sei,
prozessuale Rechte extensiv auszuschöpfen, worauf die
Staatsanwaltschaft nicht zu Unrecht hingewiesen habe.
15
Aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden der
3. Großen Strafkammer gehe der Senat davon aus, dass mit
dem Neubeginn der Hauptverhandlung ab Februar 2006 gerechnet
werden könne. Dies bedeute eine Verzögerung um ein
dreiviertel Jahr, die in Anbetracht des Umfangs und der
Bedeutung der Sache noch hinnehmbar erscheine. Der
Verfahrensfortgang sei derart prognostizierbar, dass auch
unter Berücksichtigung des verfassungsmäßig garantierten
Freiheitsrechts des Beschwerdeführers das Interesse der
Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den
nach § 116 StPO erteilten Anweisungen noch überwiege.
Dies gelte zumal im Hinblick auf das erwähnte exzessive
Prozessverhalten, welches sich in der Strafrechtspflege
generell nachteilig bemerkbar mache und nicht ohne Folgen
bleiben könne. Jedenfalls wirke sich der Umstand, dass
Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet (Ableitung des
Verfahrens auf eine andere Strafkammer, Bildung einer
Hilfsstrafkammer oder Zurückgreifen auf Richter aus
Spruchkörpern außerhalb der Strafgerichtsbarkeit) nach der
Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts aktuell nicht
in Frage kämen, derzeit nicht aus.
16
Auch die Sicherheitsleistung beeinträchtige
den Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass dies zur
Aufhebung der entsprechenden Auflage führen müsse. Insoweit
sei zu berücksichtigen, dass die frei werdende Sicherheit in
Vollziehung des fortbestehenden dinglichen Arrests gepfändet
werden könne mit der Folge, dass sie dem Beschwerdeführer
auch im Fall einer Aufhebung des Haftbefehls nicht zur
Verfügung stünde. Für den Fall, dass er die
Sicherheitsleistung nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht
habe, sei er ohnehin nicht tangiert.
17
1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers rügt
eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Im Wesentlichen
macht er geltend:
18
a) Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluss
seien vom Landgericht Aachen zu Recht wegen
Unverhältnismäßigkeit aufgehoben worden. Der diese
Entscheidung abändernde Beschluss des Oberlandesgerichts
verkenne Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der
persönlichen Freiheit. § 120 StPO finde auch auf einen
außer Vollzug gesetzten Haftbefehl Anwendung. Die
Beschränkungen, denen der Beschuldigte durch die Auflagen und
Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt sei, dürften nicht
länger andauern, als dies nach den Umständen des Falles
erforderlich sei. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) komme auch in
Strafsachen zum Tragen, in denen dem Beschuldigten
Haftverschonung gewährt worden sei. Die danach zwischen dem
staatlichen Strafverfolgungsanspruch und dem
Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers gebotene Abwägung
müsse zwingend zur Aufhebung des Haftbefehls wegen
Unverhältnismäßigkeit führen. Die Verzögerung des Verfahrens
habe ihre Ursache allein in einer andauernden Überlastung
sowohl der zuständigen als auch sämtlicher weiteren Großen
Strafkammern des Landgerichts Aachen.
Gerichtsorganisatorische Maßnahmen seien nach den eingeholten
Stellungnahmen sowohl des Vorsitzenden der 3. Großen
Strafkammer als auch des Personaldezernenten nicht zu
erwarten. Der Beschwerdeführer trage für die
Verfahrensverzögerung keine Verantwortung.
19
b) Demgegenüber erweise sich die Annahme des
Oberlandesgerichts, die Aussetzung des Verfahrens beruhe
nicht auf einer Missachtung des Beschleunigungsgebots,
sondern auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung,
das Verfahren habe bis zu dem bevorstehenden Eintritt der
Beisitzerin in den Mutterschutz nicht beendet werden können,
als geradezu rechtsfremd. Die persönlichen Umstände der
Beisitzerin seien dem Gericht bekannt gewesen. Den dadurch
entstehenden Problemen habe durch eine entsprechende
verfahrenstechnische Gestaltung, beispielsweise durch die
Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters, begegnet werden
können. Der Beschwerdeführer habe den Ausfall einer
Beisitzerin in Folge beginnenden Mutterschutzes nicht zu
vertreten. Im Übrigen scheitere eine Neuterminierung der
Hauptverhandlung nicht an der durch den Mutterschutz
bedingten Verhinderung der Beisitzerin, sondern an der
dauerhaften Überlastung des Landgerichts.
20
c) Als nicht weniger rechtsfremd erweise sich
ferner die Erwägung, der Beschwerdeführer habe die
Verzögerung seines Verfahrens selbst zu vertreten, weil er
seine prozessualen Rechte extensiv ausschöpfe. Die
Wahrnehmung strafprozessual eingeräumter Verteidigungsrechte
dürfe dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Im
Übrigen fülle das Oberlandesgericht seine Argumentation auch
inhaltlich in keiner Weise aus.
21
Ebenso wenig könne ein Vergleich mit dem
Verfahren des bereits verurteilten Mitangeklagten A.
verfangen. Die Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer seien
umfassender als die gegen den ehemaligen Mitangeklagten A.
und beide Verfahren deshalb von vornherein nicht zu
vergleichen.
22
2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
23
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
24
Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG.
25
1. Die Freiheit der Person nimmt – als
Basis der allgemeinen Rechtsstellung und
Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342
; 53, 152 ) - einen hohen Rang unter
den Grundrechten ein. Daher darf eine Freiheitsentziehung nur
aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten
werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies
zwingend gebieten. Zu solchen Belangen, gegenüber denen der
Freiheitsanspruch eines Beschuldigten unter Umständen
zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse
einer wirksamen Strafrechtspflege. Ein vertretbarer Ausgleich
des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen
Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der
Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den
Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind,
ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten
Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl.
BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264
; 53, 152 ). Dies bedeutet, dass
zwischen beiden Belangen abzuwägen ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
der Haftdauer auch unabhängig von der dort zu erwartenden
Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ;
20, 144 ; 53, 152 ), und zu
bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs
gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung
mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig
vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152
).
26
2. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben
gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl. Sie sind
darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten
Haftbefehl (§ 116 StPO) von Bedeutung (vgl. BVerfGE 53,
152 ). Beschränkungen, denen der Beschuldigte
durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt
ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen
erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli
2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ). Denn
auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann
allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den
Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich
mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug
verbindet (vgl. BVerfGE 53, 152 ).
27
Mag die Haftverschonung vom Beschuldigten vor
dem Hintergrund eines drohenden Vollzugs von
Untersuchungshaft zunächst auch als Rechtswohltat empfunden
werden, so ändert dies doch gleichwohl nichts daran, dass der
Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter
Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach
wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
persönlichen Freiheit verbunden ist. Dies gilt nicht nur für
die von Meldeauflagen ausgehenden Belastungen, sondern auch
für die Beschränkung der Freizügigkeit, insbesondere wenn dem
Beschuldigten Auslandsreisen untersagt sind oder er seinen
Wohn- und Aufenthaltsort nicht ohne richterliche Erlaubnis
verlassen oder wechseln darf. Ebenso können im Falle der
Auferlegung einer Kaution erhebliche finanzielle Nachteile
mit der Aussetzung des Haftbefehls verbunden sein (vgl. näher
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001,
Rn. 832).
28
Es versteht sich deshalb von selbst, dass auch
ein weniger einschneidendes Mittel, durch welches eine
schwerwiegendere grundrechtsbeschränkende Maßnahme ersetzt
worden ist, in seinem Fortbestand auch weiterhin im Lichte
des Freiheitsrechts und unter Beachtung des Prinzips der
Verhältnismäßigkeit stets von Neuem zu überprüfen ist (vgl.
BVerfGE 53, 152 ). Eine Haftsache ist deshalb auch
dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl
nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (so
auch bereits KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 4 Ws 124/91 -,
StV 1991, S. 473; Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws
370/03 -, StV 2003, S. 627 ; OLG Köln, Beschluss
vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396
).
29
3. Besondere Bedeutung kommt in diesem
Zusammenhang dem im Grundrecht der Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten
Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu. Dieses verlangt, dass
die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über
den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit
herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ); kommt es
aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer
erheblichen Verzögerung, so steht dies der Aufrechterhaltung
des Haftbefehls regelmäßig entgegen. Namentlich ist eine
nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts mit
Haftsachen selbst dann kein Grund, der die Aufrechterhaltung
eines Haftbefehls rechtfertigt, wenn sie auf einem
Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller
gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr
innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Denn der
Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache
nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil
dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen,
die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls
erforderlich wären (vgl. BVerfGE 36, 264 ).
30
4. Dementsprechend stimmen die Fachgerichte
darin überein, dass unabhängig von der Höhe einer zu
erwartenden Strafe auch ein außer Vollzug gesetzter
Haftbefehl aufzuheben ist, wenn in Folge einer vom
Beschuldigten nicht zu vertretenden Verletzung des
Beschleunigungsgebots das Verfahren bereits längere Zeit
nicht gefördert wurde und darüber hinaus ungewiss ist, wann
das Hauptsacheverfahren (neu) eröffnet und Termin zur
Hauptverhandlung anberaumt werden kann (vgl. KG, Beschluss
vom 10. Januar 1985 – 4 Ws 336/84 u.a. -,
StV 1985, S. 67; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss
vom 5. Juli 1984 – 2 Ws 325/84 -, StV
1985, S. 66; KG, Beschluss vom 1. Dezember 1988
– 4 Ws 230 und 231/88 -, StV 1989, S. 68;
KG, Beschluss vom 11. Juli 1991 – 4 Ws
124/91 -, StV 1991, S. 473; OLG Bremen, Beschluss
vom 29. August 1994 – Ws 138/94 -, StV 1994,
S. 666; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Dezember
1995 – 1 Ws 208/95 -, StV 1996, S. 388;
KG, Beschluss vom 18. August 2003 - 3 Ws 370/03 -, StV 2003,
S. 627 ; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - Ws
301/04 -, StV 2005, S. 396 ; LG Hamburg, Beschluss
vom 4. September 1984 - (98) 12/84 KLs -,
StV 1985, S. 20 ; LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 24. April 1989 – 5/27 Qs 34/88 –
90 Js 31063/86 – 933 Ls 266 -, StV 1989,
S. 486 ; LG Köln, Beschluss vom 19. Mai
1989, NStZ 1989, S. 442 ; LG Gera, Beschluss
vom 1. Juli 1996 – 261 Js 12036/94–5 KLs -,
StV 1997, S. 141 ). Ebenso ist anerkannt,
dass erst noch bevorstehende, aber schon jetzt absehbare
Verfahrensverzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht
anders zu behandeln sind als bereits eingetretene (vgl.
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 1984
- 2 Ws 325/84 -, StV 1985, S. 66; LG
Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984
- (98) 12/84 KLs -, StV 1985, S. 20
; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom
24. April 1989 – 5/27 Qs 34/88 – 90 Js
31063/86 – 933 Ls 266 -, StV 1989, S. 486
).
31
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat in die
von ihm vorzunehmende Abwägung nicht alle relevanten
Gesichtspunkte einbezogen, die nach Lage der Dinge hätten
einbezogen werden müssen, und darüber hinaus auch bei der
Abwägung selbst Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers verkannt.
32
1. Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung
der tatsächlichen Grundlagen vor:
33
a) Zum einen hat das Oberlandesgericht
unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beschwerdeführer
wegen der ihm zur Last gelegten Taten bereits über ein Jahr
in Untersuchungshaft befand, bevor der Haftbefehl mit
Beschluss vom 10. September 2004 unter Auflagen außer
Vollzug gesetzt wurde und er nach Leistung der geforderten
Sicherheit in Höhe von 200.000 € am 5. November
2004 auf freien Fuß kam. Zum anderen hat das
Oberlandesgericht auch nicht in seine Abwägung eingestellt,
dass in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren
bereits 44 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben,
die sich nunmehr als weitgehend nutzlos erweisen, weil die
Hauptverhandlung in Folge des Abtrennungs- und
Aussetzungsbeschlusses nochmals von neuem beginnen muss.
Ebenso wenig verhält sich das Oberlandesgericht zu der für
den Fall eines Tat- und Schuldnachweises im Raum stehenden
Straferwartung.
34
b) Auch die Hintergründe der
Aussetzungsentscheidung selbst hat das Oberlandesgericht
nicht aufgeklärt. Es hat vor allem nicht festgestellt, zu
welchem Zeitpunkt die Beisitzerin dem Präsidenten des
Landgerichts ihre Schwangerschaft angezeigt hat, in welchem
Stadium sich das Verfahren des Beschwerdeführers damals
befand, warum der Einsatz eines Ergänzungsrichters zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kam und weshalb der Abbruch
der Hauptverhandlung – nach immerhin bereits
44 Verhandlungstagen – unumgänglich war und auch
durch einen überobligationsmäßigen Einsatz der
Richterbank, etwa durch zusätzliche Verhandlungstermine
in den Abendstunden oder gegebenenfalls auch am Wochenende
(samstags), vor dem Eintritt der Beisitzerin in den
Mutterschutz nicht mehr vermieden werden konnte.
35
Der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu
vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener
Frist zum Abschluss gebracht werden kann, weil familiär
bedingte personelle Veränderungen auf der Richterbank mit
einer ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls in
Haftsachen kollidieren. Es handelt sich insoweit weder um
einen unvorhersehbaren Zufall noch um ein schicksalhaftes
Ereignis (vgl. BVerfGE 36, 264 ). Jede andere
Beurteilung ist mit der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) unvereinbar. Dies gilt aufgrund
der mit der Existenz des Haftbefehls verbundenen Belastungen
und Beschränkungen der persönlichen Freiheit auch dann, wenn
der Haftbefehl – wie hier – bereits außer Vollzug
gesetzt ist. Ist in diesen Fällen eine Abhilfe mittels der
oben beschriebenen Maßnahmen nicht möglich, so muss der
Haftbefehl wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben werden.
36
c) Soweit das Oberlandesgericht sich zur
Begründung seiner Entscheidung darauf beruft, der
Beschwerdeführer habe es in Folge seines extensiven
Prozessverhaltens selbst zu vertreten, dass sein Verfahren
nicht in angemessener Zeit habe abgeschlossen werden können,
legt es nicht dar, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers
die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise
genutzt haben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den
Beschwerdeführer vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch
nur) einem prozessordnungswidrigen Verhalten zu schützen,
nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.
Januar 2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005, S. 341). Ein
weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich deshalb.
37
d) Unerfindlich bleibt des Weiteren auch,
woraus der 2. Strafsenat die Überzeugung gewinnt, dass
mit dem Neubeginn des Hauptverfahrens ab Februar 2006
gerechnet werden kann. Die Mitteilung des Vorsitzenden der
3. Großen Strafkammer des Landgerichts, die der Senat
für seine Einschätzung anführt, kann es jedenfalls nicht
sein. Denn der Vorsitzende hat in seiner Stellungnahme vom
17. August 2005 lediglich erklärt, dass derzeit nicht
davon auszugehen sei, dass die Sache des Beschwerdeführers
vor Februar 2006 verhandelt werden könne. Von einem
Verfahrensbeginn im Februar 2006 ist in der Stellungnahme
nicht die Rede. Zudem hat der Vorsitzende seine Aussage auch
ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass keine neuen
Haftsachen bei der Kammer eingehen. Da die 3. Große
Strafkammer nach der Mitteilung des Präsidenten des
Landgerichts vom 29. Juli 2005 jedoch nicht mit einer
Entlastung rechnen kann, besteht für die Annahme, die Kammer
werde vom Eingang neuer Haftsachen verschont bleiben, keine
tragfähige Grundlage. Damit ist zugleich auch der
Einschätzung des Oberlandesgerichts, das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer werde im Februar 2006 neu beginnen können,
der Boden entzogen. Der Verfahrensfortgang ist – anders
als der Senat meint – gerade nicht prognostizierbar.
Eine Terminierung für Februar 2006 liegt nicht vor.
Maßgeblich ist deshalb allein, dass das Verfahren
– entsprechend dem Beschluss des Landgerichts vom
3. Juni 2005 - nach wie vor auf unbestimmte Zeit
ausgesetzt ist.
38
Dessen ungeachtet hat die Strafkammer auch
bereits in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 7. Juni 2005
darauf hingewiesen, dass bei ihr derzeit 17 Anklagen anhängig
sind, darunter mehrere vorrangige Verfahren, in denen sich
die Angeklagten in Untersuchungshaft oder einstweiliger
Unterbringung befinden. Schon die Vielzahl dieser aktuell
anhängigen Verfahren setzt der Belastbarkeit von Prognosen
enge Grenzen - wie jeder mit den Unwägbarkeiten
strafprozessualer Verfahren vertraute Praktiker weiß.
39
e) Vor diesem Hintergrund kann dem
Oberlandesgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden,
es wirke sich - jedenfalls derzeit – nicht aus,
dass Maßnahmen auf gerichtsorganisatorischem Gebiet
(Ableitung des Verfahrens auf eine andere Strafkammer,
Bildung einer Hilfsstrafkammer oder Heranziehung von Richtern
aus Spruchkörpern außerhalb der Strafgerichtsbarkeit) nach
der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts aktuell
nicht in Frage kommen. Vielmehr ist das Gegenteil richtig.
Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG) ist allgemein anerkannt, dass erst noch bevorstehende
Verzögerungen von – wie hier – völlig ungewisser
Dauer nicht anders behandelt werden dürfen, als bereits
eingetretene (vgl. nur Hanseatisches OLG Hamburg, StV 1985,
S. 66; LG Hamburg, StV 1985, S. 20 ;
LG Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486 ).
40
Der 2. Strafsenat wird deshalb unverzüglich
darauf dringen, dass die erforderlichen
gerichtsorganisatorischen Maßnahmen durch den Präsidenten des
Landgerichts ergriffen werden, um die dem
Bundesverfassungsgericht auch bereits aus anderen Verfahren
bekannte dauerhafte Überlastung der Großen Strafkammern des
Landgerichts Aachen zu beenden und für die Zukunft eine
ordnungsgemäße Bewältigung des Geschäftsanfalls in Haftsachen
sicherzustellen. Die bisherige Praxis des Oberlandesgerichts,
bereits absehbare Verfahrensverzögerungen von unbestimmter
Dauer als "derzeit" (noch) nicht aktuelle Verzögerungen zu
behandeln, ist mit der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit unvereinbar.
41
Verstärkt wird die Ungewissheit des
Verfahrensfortgangs vorliegend auch dadurch, dass vor
Aussetzung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit bereits
44 Verhandlungstage verstrichen sind, ohne dass das Verfahren
zur Entscheidungsreife geführt werden konnte. Es ist daher
gegenwärtig nicht nur nicht abzusehen, wann das Verfahren
beginnt; es ist darüber hinaus auch in keiner Weise
abzuschätzen, wann es voraussichtlich einmal endet. Auch auf
diesen nahe liegenden, ebenfalls in die Abwägung mit
einzustellenden Gesichtspunkt geht das Oberlandesgericht
nicht ein.
42
Sind aber Beginn, Dauer und Beendigung eines
Verfahrens gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret
absehbar, so ist dies bei der gebotenen Abwägung zwischen dem
Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung des
Haftbefehls und den nach § 116 StPO erteilten Weisungen
mit dem Freiheitsrecht des Beschuldigten nicht mehr
hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des
Aussetzungsbeschlusses führen (so ausdrücklich Beschluss des
2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2004,
2 Ws 301/04, StV 2005, S. 396 ).
43
Die Überlastung eines Gerichts fällt
– anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte
Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich
verfassten Gemeinschaft. Der Staat kann sich dem
Beschuldigten gegenüber nicht darauf berufen, dass er seine
Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die
anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung
abzuschließen. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren
alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer
Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie
eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die
dafür erforderlichen – personellen wie sächlichen –
Mittel aufzubringen, bereit zu stellen und einzusetzen. Dem
Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als
die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls
nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt,
dieser Pflicht zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 ).
Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer
Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen,
weil der Staat der Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung
der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht
nachkommt, so hat das unabweisbar die Aufhebung von
Haftentscheidungen zur Folge (so zutreffend OLG Köln,
Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396
). Hilft der Staat der Überlastung der Gerichte
nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch
seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche
Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung
und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von
erheblichem Gewicht begehen.
44
Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte
verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz
der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des
Versagens des Staates, die Justiz mit den erforderlichen
personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, die im Falle
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen
Konsequenzen nicht ziehen. Das unmittelbar in der Verfassung
wurzelnde Gebot der Beschleunigung von Haftsachen darf nicht
zur inhaltsleeren Hülse werden.
45
f) Soweit das Oberlandesgericht seine Annahme,
die dem Beschwerdeführer auferlegte Sicherheitsleistung in
Höhe von 200.000 € beeinträchtige diesen nicht in einer
Weise, die zur Aufhebung dieser Verschonungsauflage zwinge,
darauf gründet, dass diese im Falle einer Freigabe dem
fortbestehenden dinglichen Arrest über das Vermögen des
Beschwerdeführers anheim falle, legt es nicht dar, dass die
Voraussetzungen hierfür überhaupt vorliegen. Fehl geht des
Weiteren auch die Annahme, der Beschwerdeführer sei durch die
Sicherheitsleistung nicht in seinen Belangen tangiert, wenn
er diese nicht aus seinen eigenen Mitteln aufgebracht haben
sollte. Das Oberlandesgericht verkennt, dass der
Beschwerdeführer in diesem Fall seinen Gläubigern zur
Rückzahlung verpflichtet bleibt und aller Wahrscheinlichkeit
nach auch eine kapitalmarktübliche Verzinsung der Leistung
schuldet.
46
2. Ungeachtet der erheblichen Mängel im
Tatsächlichen steht auch das Abwägungsergebnis der
angegriffenen Entscheidung mit Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) nicht in Einklang.
47
Der Beschwerdeführer muss nicht hinnehmen,
dass die Hauptverhandlung nach 44 Verhandlungstagen in
Folge einer von ihm nicht zu vertretenden Vakanz auf der
Richterbank abgebrochen und auf unbestimmte Zeit ausgesetzt
wird. Ein infolge Überlastung des zuständigen Gerichts
bereits aktuell absehbarer Verfahrensstillstand von mehreren
Monaten ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit auch dann nicht vereinbar, wenn der
Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. so ausdrücklich
auch bereits KG, StV 1989, S. 68
– neunmonatiger Verfahrensstillstand nach Aussetzung der
Hauptverhandlung; LG Hamburg, StV 1985, S. 20
– Nichtanberaumung der Hauptverhandlung um mehrere Monate; LG
Frankfurt am Main, StV 1989, S. 486
– bevorstehende Verfahrensverzögerung von ungewisser
Dauer).
48
Wird das durch die Haftentscheidung zu
sichernde Verfahren - wie hier - über lange Zeit nicht
gefördert, weil dem Gericht die erforderlichen Richterkräfte
nicht zur Verfügung stehen, und besteht keine konkrete
Aussicht auf eine Entscheidung über die (Neu-)Eröffnung des
Hauptverfahrens und eine Terminierung in einem dem
Freiheitsanspruch des Beschuldigten Rechnung tragenden,
absehbaren Zeitraum, so ist dies im Rahmen der Abwägung
zwischen dem Interesse der Rechtspflege an der
Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den nach § 116
StPO erteilten Anweisungen mit dem Freiheitsrecht des
Beschuldigten nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung
des Haftbefehls und des Aussetzungsbeschlusses führen (so
zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04
-, StV 2005, S. 396 ).
49
Die Aufhebung allein der Meldeauflage trägt
dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht hinreichend
Rechnung. Denn schon die Existenz des Haftbefehls begründet
neben der Beschränkung der Freizügigkeit und den mit der
Stellung der Kaution verbundenen finanziellen Nachteilen eine
erhebliche Belastung, die dem Beschwerdeführer angesichts der
völligen Ungewissheit des Verfahrensfortgangs nicht weiter
zugemutet werden kann. Die angegriffene Entscheidung kann
daher auch angesichts der vom 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws
301/04 - StV 2005, S. 396 selbst entwickelten Maßstäbe
keinen Bestand haben.
50
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG durch das Oberlandesgericht festzustellen. Der
angegriffene Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache
aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten
Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2005 zu treffen.
Sollten sich in der Zwischenzeit keine neuen Gesichtspunkte -
sofortige Terminierung und Fortsetzung des Verfahrens -
ergeben haben, ist die Beschwerde als unbegründet zu
verwerfen und die Entscheidung des Landgerichts vom
3. Juni 2005, soweit sie die Aufhebung des Haftbefehls
und des Haftverschonungsbeschlusses betrifft, wieder
herzustellen.
51
Der Ausspruch über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.