BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1739/06 -
- 2 BvR 1811/06 -
der Firma K... AG,
vertreten durch den Vorstand Dres. S..., R...,
C...,
- 2 BvR 1739/06 -,
- 2 BvR 1811/06 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die im
Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung von Sammelklagen
auf Schadenersatz, mit denen die Beschwerdeführerin vor
Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in
Anspruch genommen werden soll.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist eine in O...
ansässige Tochtergesellschaft eines italienischen
Unternehmens. Sie verarbeitet Kupfer und Kupferlegierungen
insbesondere zu Kupferrohren. Über ihre Tochtergesellschaft
vertreibt sie auch Kupferrohre in den USA. Im Herbst 2004
setzte die Europäische Kommission gegen die
Beschwerdeführerin und weitere Unternehmen Geldbußen fest, da
diese ein Kartell auf dem europäischen Markt für Wasser-,
Heizungs- und Gasrohre gebildet hätten (Entscheidung vom
3. September 2004, K [2004] 2826).
3
2. Daraufhin reichten verschiedene Kläger
gegen die Beschwerdeführerin Sammelklagen (class
actions ) bei US-amerikanischen Bundesgerichten ein. Zur
Begründung nehmen sie auf die Entscheidung der Europäischen
Kommission Bezug und behaupten, die Beschwerdeführerin und
die anderen von der Entscheidung der Europäischen Kommission
betroffenen Unternehmen hätten auch Verkaufspreise für
Kupfersanitärrohre in den USA festgelegt. Dadurch hätten sie
die Kläger, die angeben, Abnehmer von Kupfersanitärrohren der
Beschwerdeführerin zu sein, geschädigt. Die Kläger beantragen
jeweils die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung
von Schadenersatz in unbezifferter Höhe sowie zur Erstattung
sämtlicher Verfahrenskosten und angemessener Anwaltsgebühren,
wobei der Schadenersatz nach dessen Festsetzung verdreifacht
werden soll (treble damages ). Darüber hinaus
begehren die Kläger, dass die Beschwerdeführerin nach den
US-amerikanischen Grundsätzen der Gesamtschuld (joint and several liability ) für den gesamten geltend
gemachten Schaden haftet, auch denjenigen, der durch die
anderen an dem beanstandeten Kartell beteiligten Unternehmen
verursacht worden sein soll.
4
3. Die im Wege der Rechtshilfe gemäß
Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ) vom 15. November
1965 (BGBl II 1977 S. 1452) beantragte Zustellung
der Klagen bewilligte das Niedersächsische Justizministerium
mit Verfügungen vom 2. Mai und 17. Juni 2005.
5
Gegen diese Verfügungen wendete sich die
Beschwerdeführerin mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung
gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG an das Oberlandesgericht
Celle. Sie machte geltend, dass die Zustellung der gegen sie
gerichteten Klagen Art. 13 Abs. 1 HZÜ und
Verfassungsrecht verletze. Die Klagen seien
rechtsmissbräuchlich ohne substantielle Grundlage erhoben
worden. Sie verfolgten allein den Zweck, wirtschaftlichen
Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben, um diese zum
Abschluss eines ungerechtfertigten Vergleichs zu zwingen. Die
anwendbaren Regelungen des US-amerikanischen Zivilrechts
förderten diese Absicht, insbesondere weil das
Beweisermittlungsverfahren (pre-trial
discovery ) exorbitante Verfahrenskosten erzeugen könne
und auch der obsiegende Beklagte die eigenen Kosten der
Rechtsverteidigung zu tragen habe. Hilfsweise beantragte die
Beschwerdeführerin, das Verfahren gemäß § 29 Abs. 1
Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen oder zumindest bis zu einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs über eine entsprechende Vorlage des
Oberlandesgerichts Koblenz auszusetzen, nach dessen
Auffassung Art. 13 Abs. 1 HZÜ der Zustellung einer
US-amerikanischen Sammelklage auf dreifachen Schadenersatz
entgegenstehe.
6
In Bezug auf den Aussetzungsantrag übersandte
das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin zunächst ohne
weiteren Kommentar Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte, die
entsprechende Sammelklagen nach US-amerikanischem Recht für
zustellungsfähig halten. Mit im Wesentlichen gleichlautenden
Beschlüssen vom 20. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht
anschließend die Anträge der Beschwerdeführerin zurück. Zur
Begründung führte es aus, dass einer Zustellung der Klagen
weder Art. 13 Abs. 1 HZÜ noch verfassungsrechtliche
Gründe entgegenstünden. Art. 13 Abs. 1 HZÜ könne
nur zur Anwendung kommen, wenn schon die Zustellung
verfahrenseinleitender Schriftstücke eine besonders schwere
Beeinträchtigung der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des
ersuchten Staates mit sich brächte. Die Vorbehaltsklausel
eröffne dagegen nicht die Möglichkeit, den im ersuchenden
Staat anhängigen Rechtsstreit zu präjudizieren. Auch in
Deutschland würden Klagen vor der Zustellung nicht auf ihre
Schlüssigkeit hin überprüft. Die Beschränkung der
Überprüfungsbefugnis rechtfertige sich aus den Zielen des
Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und
Handelssachen, die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern und
Empfängern im Ausland zuzustellender Schriftstücke von diesen
rechtzeitig Kenntnis zu geben. Mit der Zustellung der Klage
sei auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das
Vermögen der Beschwerdeführerin in Deutschland verbunden.
Zudem sei die Beschwerdeführerin selbst bei einer
Verweigerung der Zustellung nicht davor geschützt, in den
Prozess hineingezogen zu werden, da nach US-amerikanischem
Recht die Zustellung an eine US-amerikanische
Tochtergesellschaft eines beklagten ausländischen
Unternehmens ebenfalls wirksam sei und zudem Art. 15
Abs. 2 HZÜ die Möglichkeit vorsehe, das Verfahren auch
ohne Nachweis der Zustellung durchzuführen. Schließlich lägen
keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um
offensichtlich missbräuchliche und verfahrensfremden Zwecken
dienende Klagen handele. Für eine Aussetzung des Verfahrens
bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz sah das
Oberlandesgericht ebenso wenig Raum wie für eine eigene
Vorlage. Es teile gerade nicht die Auffassung des
Oberlandesgerichts Koblenz, das seinerseits von der
gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte
abweichen wolle.
7
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
8
Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip liege vor, weil das
mit den Klagen verfolgte Ziel offensichtlich gegen
unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats
verstoße. Die Klagen seien rechtsmissbräuchlich. Sie hätten
keine substantielle Grundlage, sondern stützten sich
lediglich auf die Pressemitteilung über die Entscheidung der
Europäischen Kommission, die sich ausschließlich auf den
europäischen Wirtschaftsraum beziehe. Es gehe den Klägern
allein darum, einen Marktteilnehmer mittels des mit einer
derartigen Klage einhergehenden Reputationsverlusts, des
Risikos einer Verurteilung zu unübersehbarem Schadenersatz
und der enormen Aufwendungen des Prozesses gefügig zu machen
und zu einem Vergleich zu drängen. Auch die einschlägigen
Grundsätze des US-amerikanischen Zivilprozess- und
Schadenersatzrechts verstießen gegen rechtsstaatliche
Grundsätze, insbesondere die Möglichkeit einer Ausforschung
des Beklagten im Rahmen der pre-trial
discovery und die Belastung auch der obsiegenden Partei
mit einem Teil der Verfahrenskosten.
9
Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass die
Beschwerdeführerin durch die Belastung mit den Kosten für ein
Ausforschungsbeweisverfahren ohne Erstattungsmöglichkeit und
die eventuelle Haftung auf dreifachen Schadenersatz ohne
Regressmöglichkeit in ihrer Existenz bedroht sei.
10
Weiter werde die Beschwerdeführerin entgegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen
Richter entzogen, weil das Oberlandesgericht Celle in
Kenntnis des Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts
Koblenz die Sache nicht gemäß § 29 Abs. 1
Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt habe. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG schließlich sei unter verschiedenen Gesichtspunkten
gegeben. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine
Möglichkeit gehabt, zu den von dem Oberlandesgericht Celle
übersandten Beschlüssen der anderen Oberlandesgerichte
Stellung zu nehmen.
11
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ist nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerden keine
Aussicht auf Erfolg haben.
12
1. Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise
unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.
13
a) aa) Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rügt, sind die
Verfassungsbeschwerden unzulässig, da die Beschwerdeführerin
entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den
Rechtsweg nicht erschöpft hat. Die Beschwerdeführerin hätte
insoweit die Möglichkeit gehabt, eine Überprüfung der
Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Wege der Anhörungsrüge
nach § 29a FGG zu erreichen. Denn gemäß § 29
Abs. 2 EGGVG sind auf das Verfahren vor dem Zivilsenat
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren
sinngemäß anzuwenden; zu diesen Vorschriften zählt auch
§ 29a FGG (vgl. nur Kissel/Mayer, GVG, Kommentar,
5. Aufl. 2008, § 29 EGGVG Rn. 6). Der
darin vorgesehene fachgerichtliche Rechtsbehelf gehört zum
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG.
14
bb) Das Unterlassen der Einlegung der
Anhörungsrüge gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG, § 29a
FGG kann zur Folge haben, dass die Verfassungsbeschwerde
nicht nur in Bezug auf die Verletzung des grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern nach dem
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002
- 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002,
S. 848; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 30. Dezember 2002 - 2 BvR 1786/02 -;
JURIS). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die behauptete
Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des
fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -,
NJW 2005, S. 3059 ). Denn läge ein
Gehörsverstoß vor, so würde das Gericht ihm abhelfen, indem
es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge
geboten ist (vgl. § 29a Abs. 5 FGG). Dadurch
bestünde eine Abhilfemöglichkeit grundsätzlich auch für die
parallel erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin.
15
b) Ob die Verfassungsbeschwerden nach diesen
Grundsätzen insgesamt unzulässig sind, kann hier offen
bleiben, da sie hinsichtlich der weiteren Rügen jedenfalls
unbegründet sind.
16
aa) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
17
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die
allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (vgl.
BVerfGE 80, 137 m.w.N.). Diese steht jedoch
gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem
Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE
6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137
). Sie kann daher auf der Grundlage des HZÜ, dem
die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt
haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom
15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und
Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977
S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken
bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -,
JZ 2007, S. 1046; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 - 2 BvR
2247/06 u.a. -, NJW 2007, S. 3709),
eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat
bislang aber noch nicht abschließend entschieden, ob die
Zustellung einer Klage auch dann mit Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre,
wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen
unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats
verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108,
238 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. Januar 2007, a.a.O.,
S. 1046; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 14. Juni 2007, a.a.O., S. 3710). Diese Frage
bedarf auch hier keiner Entscheidung, da ein Verstoß gegen
unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats
nicht gegeben ist.
18
Das Ziel der konkret gegen die
Beschwerdeführerin erhobenen Klagen verstößt nicht
offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats.
19
Das könnte dann der Fall sein, wenn der
rechtsmissbräuchliche Charakter der Klage, um deren
Zustellung ersucht wird, von vornherein offenkundig ist.
Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können
etwa darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung
auch in ihrer Höhe offensichtlich keine substantielle
Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen
Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass
erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um den
Beklagten zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen
(vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar
2007, a.a.O., S. 1046 f.; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007,
a.a.O, S. 3711). Derartige Anhaltspunkte für einen
Rechtsmissbrauch bestehen vorliegend nicht.
20
Die Höhe der Schadenersatzforderung kann hier
bereits deshalb keinen Anhaltspunkt für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten liefern, weil die Kläger
bislang nur die Verurteilung zu Schadenersatz in
unbezifferter Höhe beantragen. Es kann in einem solchen Fall
nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten deutschen
Hoheitsträger sein, selbständig eine mögliche Schadenssumme
zu ermitteln und diese ins Verhältnis zu dem schädigenden
Ereignis oder gar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Zustellungsempfängers zu setzen (vgl. bereits BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Juni 2007, a.a.O., S. 3711).
21
Es ist auch nicht offensichtlich, dass der
geltend gemachte Schadenersatzanspruch keine substantielle
Grundlage hat. Zwar wirft die Entscheidung der Europäischen
Kommission, die den Anlass für die Klagen gibt, der
Beschwerdeführerin nur Kartellrechtsverstöße auf dem
europäischen Markt vor. Es erscheint aber nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass entsprechende Preisabsprachen
auch für den US-amerikanischen Markt getroffen wurden, auf
dem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über eine
Tochtergesellschaft tätig ist. Damit ist noch nichts darüber
ausgesagt, ob dieser Vorwurf einer in die Einzelheiten
gehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung standhält.
Eine solche Prüfung kann aber nicht Aufgabe des
Zustellungsverfahrens sein (vgl. bereits BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007,
a.a.O, S. 3711).
22
Schließlich gibt es auch keine die
Klageerhebung sowie den weiteren Fortgang des Verfahrens
begleitende und von Klägerseite in Gang gebrachte Kampagne in
den Medien, die dazu dienen soll, die Beschwerdeführerin
gefügig zu machen und in unredlicher Weise zum Abschluss
eines Vergleichs zu drängen. Die Beschwerdeführerin
befürchtet zwar einen Reputationsverlust, hat aber
publizistischen Druck seitens der Kläger nicht
vorgetragen.
23
bb) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
24
Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG liegt nicht vor, weil einer Klagezustellung keine
berufsregelnde Tendenz zukommt. Auch eine Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG scheidet mangels einer
gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit der
Beschwerdeführerin in von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Rechtsgütern durch den Akt der Klagezustellung
aus. Die Zustellung einer Klage bezieht den Empfänger in ein
Gerichtsverfahren ein, trifft aber keine Entscheidung über
den Ausgang des Verfahrens (vgl. bereits BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar
2007, a.a.O., S. 1047; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O.,
S. 3711).
25
cc) Schließlich entziehen die angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin
nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem
gesetzlichen Richter.
26
Für die Annahme eines Verstoßes gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG reicht nicht jede
irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen
Grenzen aus (vgl. BVerfGE 3, 359
; 29, 166 ; 76, 93
). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst
überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen
Rechts willkürlich ist (grundlegend BVerfGE 3, 359
). Das gilt auch, wenn ein Gericht die
Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht
lässt (BVerfGE 13, 132 ; 42, 237 ;
87, 282 ; stRspr).
27
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
vor. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts lassen Willkür
nicht erkennen. Eine Vorlagepflicht zum Bundesgerichtshof
gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG besteht nur
dann, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines
anderen Oberlandesgerichts im Ergebnis abweichen will.
Entscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2
EGGVG, § 28 Abs. 2 FGG ist nur eine Endentscheidung
oder eine ihr gleichkommende Zwischenentscheidung, nicht
jedoch ein Vorlagebeschluss eines anderen Oberlandesgerichts
(vgl. nur Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,
Kommentar, 15. Aufl. 2003, § 28 Rn. 21). Der
Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, das
seinerseits von der bisherigen Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte abweichen will, begründete daher hier
keine Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts.
28
2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich
zugleich, dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG zukommt.
29
a) Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben,
wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche
Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch
veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden
ist. Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem
Sinne kann sein, dass die Frage in der Fachliteratur
kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der
Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird. An ihrer
Klärung muss zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes
Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn
sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten
bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft,
das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann
(BVerfGE 90, 22 ).
30
b) Danach fehlt es den vorliegenden
Verfassungsbeschwerden an grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung.
31
Die vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht
abschließend entschiedene Frage ist allein, ob die Zustellung
einer ausländischen Klage auch dann mit Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbar wäre, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel
offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats verstieße (vgl. BVerfGE 91,
335 ; 108, 238 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
24. Januar 2007, a.a.O., S. 1046; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O.,
S. 3710). Damit ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Zustellung einer
ausländischen Klage jedenfalls dann ausscheidet, wenn
– wie hier – die Grenze eines Verstoßes gegen
unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats
nicht überschritten ist. Einer Verfassungsbeschwerde, die
sich gegen die Zustellung einer ausländischen Klage nach dem
Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und
Handelssachen richtet, kann deshalb erst dann wieder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommen, wenn
die genannte Grenze im konkreten Einzelfall erreicht ist.
32
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.