BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1739/10 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 3. August 2011 einstimmig
beschlossen:
Das Unterlassen des Landgerichts Freiburg, den
Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung seiner Dringlichkeit entsprechend zu behandeln, hat
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes
verletzt.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde des
sicherungsverwahrten Beschwerdeführers betrifft die
zögerliche Behandlung eines auf ungefesselte Ausführung zu
einem Gerichtstermin gerichteten Eilantrages.
2
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit
Schreiben vom 11. Juli 2010 bei der Justizvollzugsanstalt, in
der er inhaftiert ist, die gegen ihn bestehende
Fesselungsanordnung aufzuheben, da er zu einem
Anhörungstermin beim Landgericht Freiburg am 28. Juli 2010,
bei dem es um seine sofortige Entlassung aus der
Sicherungsverwahrung gehe, ungefesselt erscheinen wolle. Die
Fesselungsanordnung sei ungerechtfertigt. Eine Flucht- oder
Missbrauchsgefahr bestehe nicht. Die Justizvollzugsanstalt
lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der
Beschwerdeführer erst in drei Jahren die Zehnjahresfrist der
Sicherungsverwahrung verbüßt haben werde. Auch sei er sehr
impulsiv und habe wegen eines Eklats von der Arbeit abgelöst
werden müssen. Bei einer für ihn ungünstigen Entscheidung des
Landgerichts über seine Entlassung aus der
Sicherungsverwahrung sei eine unangemessene Reaktion zu
befürchten. Es bestehe „allgemeine Flucht- und/oder
Missbrauchsgefahr“.
3
2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 beantragte
der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung gemäß
§§ 109 ff. StVollzG und stellte Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung. Die angeführten
Ablehnungsgründe seien - aus näher erläuterten Gründen -
teils im Tatsächlichen unzutreffend, teils nicht
tragfähig.
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Das Antragsschreiben ging am 16. Juli 2010
beim Landgericht ein. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung und der zugehörige Eilantrag wurden dort als
zwei Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen
geführt.
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Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung verfügte der Einzelrichter am 19. Juli 2010 die
Übersendung per Fax an die Justizvollzugsanstalt mit der
Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme per Fax oder Email
sowie die Wiedervorlage der Akte am 22. Juli 2010 „genau“.
Eine Fristsetzung für die Stellungnahme der Anstalt erfolgte
nicht. Unter dem 20. Juli 2010 wurde, wiederum ohne
Fristsetzung, im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung die Übersendung des Antrags an die
Justizvollzugsanstalt sowie die Wiedervorlage in „2 Wochen“
verfügt. Eine beschleunigte Expedition, etwa per Fax, sah die
Verfügung weder für die gerichtliche Übersendung des Antrags
an die Justizvollzugsanstalt noch für deren Rückmeldung
vor.
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Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
verfügte der zuständige Richter am 26. Juli 2010 eine weitere
Wiedervorlage in einem Monat.
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Mit am 23. Juli 2010 beim Oberlandesgericht
Karlsruhe eingegangenem Schriftsatz erhob der
Beschwerdeführer „Untätigkeitsklage“ und beantragte den
Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die
Fesselungsanordnung für seine Anhörung beim Landgericht am
28. Juli 2010 aufzuheben sei.
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Bei der am 28. Juli 2010 durchgeführten
Anhörung durch das Landgericht Freiburg wurde der
Beschwerdeführer gefesselt vorgeführt.
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Mit Beschluss vom 6. August 2010 stellte das
Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass sich die
Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen
die Untätigkeit des Landgerichts Freiburg, über seine Anträge
vom 15. Juli 2010 zu entscheiden, wandte, und sein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt hätten. Dem
Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Dies entspreche billigem Ermessen (§ 121 Abs. 2 Satz 2
StVollzG); die Rechtsbeschwerde und der Eilantrag seien
bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß den
Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt gewesen seien.
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Die Justizvollzugsanstalt teilte dem
Landgericht mit am 27. August 2010 - und nach weiterer
richterlicher Aufforderung vom 2. September 2010 nochmals am
7. September 2010 - eingegangener Stellungnahme mit,
dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nur
gefesselt ausgeführt werden könne. Insoweit werde auf die
Stellungnahme in einem anderen Verfahren - das einen anderen
Untergebrachten betraf - verwiesen.
11
Gemäß Verfügung des zuständigen Richters des
Landgerichts vom 31. August 2010 wurde an den
Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhalts gerichtet, dass,
nachdem der Anhörungstermin am 28. Juli 2010 offenbar
stattgefunden habe, der Antrag, zu diesem Termin ungefesselt
vorgeführt zu werden, sich erledigt haben dürfte, und der
Beschwerdeführer mitteilen möge, ob er den Antrag insoweit
zurücknehmen wolle oder wie sonst damit verfahren werden
solle. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 13.
September 2010, dass das Gericht seinen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung über fast zwei Monate
verschleppt habe und selbstverständlich weiterhin über die
Rechtmäßigkeit der Fesselung entschieden werden solle.
12
3. Mit Beschluss vom 8. November 2010 verwarf
das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Da der Termin
am 28. Juli 2010 zwischenzeitlich bereits stattgefunden habe,
bestehe für den Erlass der einstweiligen Anordnung kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr.
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1. Mit seiner bereits am 5. August 2010
eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die zögerliche Behandlung seines
Eilantrags. Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht hätten die Bearbeitung seiner Anträge
vorsätzlich verzögert. Er bitte darum, beide Gerichte
anzuweisen, künftig Anträge den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend zu bearbeiten.
14
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
erklärt, hinsichtlich der angeblichen gerichtlichen
Untätigkeit von einer Stellungnahme abzusehen, und darauf
hingewiesen, dass das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom
24. November 2010 mittlerweile über die Anträge des
Beschwerdeführers entschieden habe. Soweit auch die Verfügung
der Justizvollzugsanstalt über die Fesselung des
Beschwerdeführers Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein
sollte, könne eine Verletzung des Willkürverbots aus
Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden. Das
Justizministerium verweist hierzu auf eine von ihm eingeholte
Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 9.
Dezember 2010, derzufolge bei noch nicht
lockerungsberechtigten Gefangenen/Sicherungsverwahrten, bei
denen darüber hinaus keine Sicherungsmaßnahmen bestünden,
Ausführungen außerhalb der Anstalt generell durch zwei
Bedienstete in Uniform erfolgten, wobei die betreffenden
Gefangenen/Sicherungsverwahrten regelmäßig an den Händen
gegenläufig vor dem Körper und zusätzlich an einen
Bediensteten gefesselt würden.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Dauer der Bearbeitung des Eilantrags durch das
Landgericht Freiburg richtet, wird sie gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
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1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung angenommen wird, ist sie zulässig.
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a) Dem steht nicht entgegen, dass der Termin,
auf den sich der beim Landgericht gestellte Eilantrag bezog,
inzwischen verstrichen ist.
19
Es ist bereits fraglich, ob hiermit
hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten
Rechtsschutzbegehrens Erledigung eingetreten ist, denn der
Beschwerdeführer verfolgt mit der Verfassungsbeschwerde nicht
dasselbe Rechtsschutzziel wie mit seinem Eilantrag im
fachgerichtlichen Verfahren, sondern beanstandet gerade, dass
das Landgericht über seinen Eilantrag nicht vor Eintritt der
Erledigung des mit diesem Antrag verfolgten Rechtsschutzziels
entschieden hat.
20
Diese Frage kann offen bleiben, denn selbst
wenn davon auszugehen wäre, dass sich mit der Erledigung des
Rechtsbegehrens, das der Beschwerdeführer mit seinem
Eilantrag im fachgerichtlichen Verfahren verfolgt hatte, auch
das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte
Rechtsschutzbegehren erledigt hat, ist damit das
Rechtsschutzinteresse für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
nicht entfallen.
21
aa) Sofern ein gewichtiger Grundrechtsverstoß
in Rede steht, besteht das Rechtsschutzinteresse für eine
Verfassungsbeschwerde fort, wenn die direkte Belastung durch
den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem
regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE
110, 77; 117, 244 ; stRspr). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt.
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Rügt der Beschwerdeführer, ihm sei vorläufiger
Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit verweigert worden,
so macht er jedenfalls dann einen gewichtigen
Grundrechtsverstoß geltend, wenn die Maßnahmen, gegen die
sich das Begehren von Eilrechtsschutz richtet, ihrerseits
gewichtig sind (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR
1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 ).
23
Bei einer Fesselungsanordnung handelt es sich
um einen bereits für sich genommen gewichtigen Eingriff in
das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18.
Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris, Rn. 17). Betrifft die
Anordnung, wie hier, die Vorführung eines Gefangenen zu einem
Gerichtstermin, so kommt erschwerend noch hinzu, dass die
Fesselung während der Dauer eines Gerichtstermins die
Rechtsverteidigung des Betroffenen behindern kann,
beispielsweise dadurch, dass das Anfertigen von Notizen
erschwert oder unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2 BvR
2374/10 -, juris). Bei der Fesselungsart, die nach der vom
Justizministerium übersandten Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt in Fällen wie dem des Beschwerdeführers
üblich ist, liegt eine solche behindernde Wirkung auf der
Hand. Der Fall bietet Anlass, darauf hinzuweisen, dass dies
die Justizvollzugsanstalten und die Fachgerichte veranlassen
müsste, jeweils zu prüfen, ob auch im Fall einer ansonsten
gerechtfertigten Fesselungsanordnung nicht wenigstens deren
Aufhebung für den Teil eines Gerichtstermins möglich ist, in
dem die Fesselung sich besonders behindernd auswirken würde
(vgl. zur Ungeklärtheit einer entsprechenden
Anordnungskompetenz des Gerichtsvorsitzenden BVerfG,
a.a.O.).
24
bb) Es liegt in der Natur einer
Verfassungsbeschwerde, mit der geklärt werden soll, ob
Grundrechte durch die Verzögerung einer fachgerichtlichen
Entscheidung über den Erledigungszeitpunkt hinaus verletzt
worden sind, dass der Beschwerdeführer eine
verfassungsgerichtliche Entscheidung hierüber nicht vor
diesem Zeitpunkt erlangen kann.
25
Unabhängig davon darf zudem der Umstand, dass
die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht oft nicht
zu einer Entscheidung innerhalb kurzer Zeit in der Lage sind,
nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein
wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden
Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird und auf diese Weise
eine nachhaltig in die Rechte eines Betroffenen eingreifende
fachgerichtliche Untätigkeit der Fachgerichte der
verfassungsrechtlichen Überprüfung entzogen wird (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR
1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273). Der Rechtsschutz würde
insbesondere dann in unzumutbarer Weise verkürzt, wenn die
Gerichte sich durch die Verzögerung einer Entscheidung über
den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsschutzbegehrens hinaus
zugleich der Überprüfung, ob die eigene Verfahrensführung dem
Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf effektiven
Rechtsschutz gerecht geworden ist, entziehen könnten.
26
b) Das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers wird auch dadurch nicht berührt, dass das
Landgericht nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde über den
Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden hat (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September
1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371
).
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung angenommen wird, ist sie nach Grundsätzen, die
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
sind, in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die zögerliche Behandlung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch das Landgericht hat den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden
Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150
; 101, 397 ; stRspr). Wirksam ist nur
ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt
wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren
hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen
zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden
können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150
; 65, 1 ).
29
Hieraus ergeben sich für die Gerichte
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen
Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE
49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1
; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines
Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn
es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die
für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit
der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für
Übermittlungen per Fax sorgt, Informationen telefonisch
erbittet, der Justizvollzugsanstalt die notwendige kurze
Frist setzt und Vorkehrungen zur Prüfung und Sicherung eines
fristgerechten Eingangs der Stellungnahme trifft (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18.
Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris, und vom 30. April 1993 -
2 BvR 1605/92 u.a. -, juris).
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b) Diesen Anforderungen ist das Landgericht
nicht gerecht geworden. Nachdem es auf den Schriftsatz des
Beschwerdeführers vom 11. Juli 2010 hin, der sowohl den auf
Aufhebung der Fesselungsanordnung zu dem anstehenden
Gerichtstermin vom 28. Juli 2010 gerichteten Eilantrag als
auch den zugehörigen Hauptsacheantrag enthielt, getrennte
Verfahren zu den beiden Anträgen eröffnet hatte, hat es -
offenbar in Verwechselung der beiden Verfahren - nur in dem
Hauptsacheverfahren eine Faxübermittlung an die
Justizvollzugsanstalt verfügt und die Wiedervorlage zu einem
Termin verfügt, zu dem - jedenfalls bei zwischenzeitlich
erfolgtem Eingang der Stellungnahme - noch eine rechtzeitige
Entscheidung über den Eilantrag möglich gewesen wäre. Eine
Frist für die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hat das
Gericht allerdings auch in diesem als das eilbedürftigere
behandelten Verfahren nicht gesetzt. In dem Eilverfahren hat
es die Übermittlung des Antrags an die Justizvollzugsanstalt
erst einen Tag später verfügt, der Anstalt ebenfalls keine
Frist gesetzt, die Wiedervorlage zu einem späteren Termin als
dem, auf den sich der Eilantrag bezog, verfügt und auch sonst
keine Vorkehrungen zur Beschleunigung des Verfahrens
getroffen. Als ihm die Akte zum Verfahren über den
Hauptsacheantrag gemäß der in diesem Verfahren ergangenen
kurzfristigen Wiedervorlageverfügung nach wenigen Tagen
wieder vorgelegt wurde, hat es, obwohl der begangene Fehler
schon wegen der Kurzfristigkeit der Wiedervorlage bei dieser
Gelegenheit hätte auffallen müssen, dies nicht zum Anlass für
eine Korrektur und besondere Bemühung um eine noch
rechtzeitige Entscheidung in dem Eilverfahren genommen,
sondern die erneute Wiedervorlage in einem Monat verfügt.
Auch wenn es sich bei dieser unterbliebenen Korrektur
wiederum um ein bloßes Versehen gehandelt haben sollte und
Versehen dieser Art auch in einem geordneten Justizbetrieb
und bei pflichtbewusst arbeitenden Richtern unweigerlich
einmal vorkommen, ändert dies nichts daran, dass durch die
Art und Weise der Behandlung seines Eilantrags der Anspruch
des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt
wurde.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da die
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist es
angemessen, dem Land die Erstattung der gesamten notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 32,
1 ; 53, 366 ; BVerfGK 9, 390
).