BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1740/00 -
der Frau K ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
2
1. Die mittelbar gegen § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der
Beamten und Richter in Bund und Ländern - BeamtVG -
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen sind - soweit sie
entscheidungserheblich sind - durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. u.a. BVerfGE 44,
249 ; 55, 207 ; 61, 43
; 71, 39 ; 85, 191 ;
97, 35 ; 103, 310 ; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001 - 1
BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267). Abgesehen davon
ist der mit der Verfassungsbeschwerde unterbreitete
Sachverhalt nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob ein
Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung aus
familienpolitischen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 6
Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (vgl.
BVerfGE 8, 256 ). Das Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen hat die der Beschwerdeführerin
vom 23. Dezember 1970 bis zum 4. August 1985 aus
familienpolitischen Gründen bewilligte Teilzeitbeschäftigung
nicht in den Versorgungsabschlag einbezogen. Die weitere Zeit
einer nach § 85a des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen bewilligten Teilzeitbeschäftigung bis zum
30. August 1987 wirkt sich bei einer Durchführung des
Versorgungsabschlags nicht nachteilig für die
Beschwerdeführerin aus, weil der danach um den
Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehaltssatz über dem
Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 BeamtVG läge
(§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
3
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zum
Schutz der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
).
4
Die angegriffenen Entscheidungen lassen in der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der einschlägigen
Vorschriften und in ihrer Anwendung auf den Fall der
Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlich erheblichen
Fehler erkennen.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.