BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1742/06 -
- 2 BvR 1809/06 -
- 2 BvR 1848/06 -
- 2 BvR 1862/06 -
1. des Herrn H...,
- 2 BvR 1742/06 -,
2. des Herrn M...,
- 2 BvR 1809/06 -,
3. des Herrn A-Z...,
- 2 BvR 1848/06 -,
4. des Herrn A...,
- 2 BvR 1862/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Oktober 2006
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Beschluss des Kammergerichts vom 2. August
2006 - (4) 1 HEs 59/05 (42 - 49/06) - verletzt die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Kammergericht zurückverwiesen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren
Verfassungsbeschwerden gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
2
1. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglied
einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unerlaubt Handel getrieben und solche unerlaubt eingeführt zu
haben.
3
Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich auf
Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 26.
November 2004 seit diesem Tage in Untersuchungshaft.
4
Am 29. November 2004 erging durch das
Amtsgericht Tiergarten gegen den tags zuvor vorläufig
festgenommenen Beschwerdeführer zu 4. Haftbefehl, der seit
dem gleichen Tage vollzogen wird. Am 14. März 2005 erließ das
Amtsgericht Tiergarten einen Ergänzungsbeschluss zu diesem
Haftbefehl.
5
Ferner erließ das Amtsgericht Tiergarten am
25. April 2005 gegen die Beschwerdeführer zu 2. und 3.
Haftbefehle. Sie wurden am 26. April 2005 festgenommen und
befinden sich seither ununterbrochen in
Untersuchungshaft.
6
Als Haftgrund wurde jeweils Fluchtgefahr
angeführt.
7
2. Unter dem 16. Dezember 2005 erstellte die
Staatsanwaltschaft Berlin die Anklageschrift, die sich gegen
insgesamt zwölf Personen richtete.
8
Das Landgericht Berlin eröffnete mit Beschluss
vom 7. Februar 2006 das Hauptverfahren und ließ die
Anklageschrift mit geringfügigen Änderungen zu.
9
Termine zur Hauptverhandlung fanden zunächst
am 2., 9., 16., 23. und 30. März, dem 6., 13. und 27. April
sowie dem 9. und 11. Mai 2006 statt.
10
Das Verfahren gegen die Angeklagte A. wurde am
ersten Sitzungstag, das gegen den Angeklagten P. am fünften
Sitzungstag zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung
abgetrennt. Gegen den Angeklagten P. erging am 11. April 2006
ein Urteil.
11
Nach dem 11. Mai 2006 erkrankte der
Vorsitzende Richter, woraufhin das Landgericht mit Beschluss
vom 16. Mai 2006 gemäß § 229 Abs. 3 StPO feststellte,
dass die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2
StPO seit dem 12. Mai 2006 gehemmt seien.
12
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 stellte die
Mitangeklagte F., die sich nicht in Untersuchungshaft befand,
gegen den Vorsitzenden Richter und den Berichterstatter, die
Gespräche über eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens
gegen den Beschwerdeführer zu 1. und die Mitangeklagte F.
geführt hatten, ein Ablehnungsgesuch.
13
Dieses Gesuch wurde mit Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2006 als unbegründet
zurückgewiesen.
14
Mit Schriftsatz vom gleichen Tag nahm die
Verteidigerin der Mitangeklagten F. zu den ihr übermittelten
dienstlichen Erklärungen Stellung.
15
Der Beschwerdeführer zu 3. lehnte die drei
Berufsrichter am 15. Juni 2006 ab.
16
Die Hauptverhandlung wurde am 22. Juni 2006 in
neuer Besetzung fortgesetzt, nachdem der Vorsitzende Richter
wegen einer längerfristigen Erkrankung ausgeschieden und der
Ergänzungsrichter in den Spruchkörper nachgerückt war.
17
Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 22. Juni
2006 brachten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. jeweils einen
Ablehnungsantrag gegen die beiden noch verbliebenen
Berufsrichter, die an den Gesprächen zum Zwecke einer
Verfahrensabsprache teilgenommen hatten, an. Die
Mitangeklagte F. schloss sich dem Ablehnungsantrag des
Beschwerdeführers zu 1. an.
18
Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 stellte das
Landgericht Berlin fest, dass die Ablehnungsgesuche begründet
seien und setzte die Hauptverhandlung aus.
19
Das Präsidium des Landgerichts Berlin löste
mit Beschluss vom 3. Juli 2006 die für das Verfahren gegen
die Beschwerdeführer zuständige Strafkammer auf und wies das
Verfahren einer anderen Strafkammer zu.
20
Dort wurde das gegen die Angeklagte A.
abgetrennte Verfahren wieder mit den vorliegenden
Strafverfahren verbunden.
21
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 teilte der
Vorsitzende dieser Strafkammer mit, dass erwogen werde, mit
der Hauptverhandlung am 27. September 2006 zu beginnen. Unter
dem 27. Juli 2006 erfolgte die Ladung zu der am 27. September
2006 beginnenden Hauptverhandlung. Für die Monate Oktober
2006 bis Februar 2007 wurde zu jeweils zwei
Hauptverhandlungsterminen pro Woche geladen.
22
3. Das Kammergericht ordnete mit Beschluss vom
2. August 2006 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Es sah
bei den Beschwerdeführern und den anderen sich in Haft
befindlichen Mitangeklagten einen dringenden Tatverdacht
hinsichtlich der ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfenen
Taten nach wie vor als gegeben an. Ferner nahm es bei
sämtlichen inhaftierten Angeklagten Fluchtgefahr an. Insoweit
nahm das Kammergericht auf seine vorangegangenen Beschlüsse
vom 17. Juni und 14. November 2005 Bezug. Ferner hätten
wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein
Urteil immer noch nicht zugelassen. Das Kammergericht verwies
zunächst auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 17.
Juni, 4. Oktober und 14. November 2005 sowie vom 11. Januar
und 9. Februar 2006, wonach das Verfahren mit der in
Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden sei und
keine Verzögerungen bei der Bearbeitung eingetreten seien.
Die Behandlung des Verfahrens nach Erlass des
Eröffnungsbeschlusses habe teilweise zu Verzögerungen
geführt. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass die
Strafkammer mit der Hauptverhandlung erst am 2. März 2006
begonnen habe. Auch bedürfe es keiner Erörterung, ob es durch
die Anberaumung von nur einem Sitzungstag wöchentlich in dem
Zeitraum vom 2. März bis zum 13. April sowie - nach einer
Unterbrechung - vom 27. April bis zum 11. Mai 2006 und durch
die von einzelnen Verteidigern als zu kurz beanstandete Länge
einzelner Termine zu einer Verzögerung des Verfahrens
gekommen sei. Bereits wegen des Umfangs des Verfahrens und
der Beweisaufnahme hätte nämlich die Hauptverhandlung auch
bei der Durchführung weiterer oder länger andauernder Termine
auf keinen Fall bis zum Mai oder Juni, als schließlich ihre
Aussetzung angeordnet worden sei, abgeschlossen werden
können. Auch die durch die Unterbrechung der Hauptverhandlung
gemäß § 229 Abs. 3 StPO vom 12. Mai bis zum 21. Juni
2006 eingetretene Verzögerung sei deshalb nicht von
Bedeutung. Hinzu komme, dass der Eintritt der Erkrankung
nicht vorhersehbar gewesen sei und ein unabwendbares Ereignis
dargestellt habe. Das Verfahren sei aber beträchtlich
verzögert worden, weil die Hauptverhandlung durch Beschluss
vom 30. Juni 2006 ausgesetzt worden sei. Diese
Verfahrensverzögerung sei nicht von den Angeklagten zu
vertreten. Sie habe ihre Ursache in dem Verhalten der
abgelehnten Berufsrichter während des Prozesses. Dieser
Umstand stehe jedoch der Annahme eines wichtigen Grundes im
Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht von vornherein
entgegen. Vielmehr sei er unter Berücksichtigung der
gebotenen engen Auslegung des wichtigen Grundes einer
Bewertung im Einzelfall zu unterziehen. Ausweislich der
Gründe des landgerichtlichen Beschlusses vom 30. Juni 2006
habe der Ablehnung kein gänzlich unvermeidbares, aber doch
ein eher als leicht zu bewertendes Fehlverhalten der beiden
abgelehnten Richter zu Grunde gelegen. Der Umstand, dass
keine weiteren Ergänzungsrichter bereit gestanden hätten, die
für die abgelehnten Richter hätten eintreten können, falle
nicht entscheidend ins Gewicht. Es sei nicht vorhersehbar
gewesen, dass gleich mehrere Berufsrichter aus der
Hauptverhandlung ausscheiden würden. Eine "vorsorgliche"
Bestellung gleich mehrerer Ergänzungsrichter sei - auch unter
Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens und der
voraussichtlich langen Dauer der Hauptverhandlung - zur
Sicherstellung eines dem Beschleunigungsgebot Rechnung
tragenden Verfahrensablaufs nicht geboten gewesen. Das
Verfahren über die Ablehnungsgesuche sei ohne Verzögerung
durchgeführt worden. Auch das weitere Verfahren bis zur
Neuterminierung der Hauptverhandlung habe zu keinen
Verzögerungen geführt. Das Präsidium habe bereits am ersten
Werktag nach dem Ablehnungsbeschluss die Schließung der
bislang mit dem Verfahren befassten Strafkammer und den
Übergang der Verfahren auf die 35. große Strafkammer
beschlossen. Dort seien die Akten schon am Folgetag
eingegangen und unverzüglich bearbeitet worden, wie sich aus
dem Schreiben des Vorsitzenden vom 10. Juli 2006 ergebe. Auch
seien bereits mit Verfügung vom 27. Juli 2006 Termine für die
Hauptverhandlung unter Ansetzung von wöchentlich zwei
Sitzungstagen bestimmt worden. Kürzere Unterbrechungen seien
lediglich für die Zeit zwischen dem 20. Dezember 2006 und dem
8. Januar 2007 sowie zwischen dem 31. Januar und dem 14.
Februar 2007 beabsichtigt. Diese kürzeren Unterbrechungen
seien durch die Feiertage gerechtfertigt. Dies gelte auch für
die Zeit vom 27. September bis zum 16. Oktober 2006, in der
die Herbstferien der Berliner Schulen stattfänden.
23
Eine Verzögerung von annähernd drei Monaten -
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aussetzung der
Hauptverhandlung - ergebe sich allerdings daraus, dass mit
der neuerlichen Hauptverhandlung erst am 27. September 2006
begonnen werden könne. Der Ansetzung eines früheren Termins
habe aber als wichtiger Grund entgegengestanden, dass sich
die Berufsrichter der nunmehr zuständigen Strafkammer
erstmals und vollständig in den sehr umfangreichen
Prozessstoff einarbeiten müssten. Im Übrigen lasse die
Terminierung den Abschluss des Verfahrens in einem
überschaubaren Zeitraum erwarten. Das nur leichte
Fehlverhalten der abgelehnten Berufsrichter, das Erfordernis
der Einarbeitung der nunmehr zuständigen Strafkammer in den
umfangreichen Verfahrensstoff und die für die Unterbrechungen
der neuerlichen Hauptverhandlung maßgeblichen Umstände,
rechtfertigten die Fortdauer der Untersuchungshaft bei allen
Angeklagten. Dabei werde nicht verkannt, dass die Dauer der
Untersuchungshaft von mittlerweile etwa einem Jahr und acht
Monaten bzw. etwa einem Jahr und drei Monaten sehr lang sei
und sie sich wegen der Notwendigkeit der erneuten
Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der
bisherigen Terminierung voraussichtlich um mehr als sechs
Monate verlängern werde. Diese Zeitdauer führe jedoch nicht
dazu, den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft als
unangemessen zu bewerten. Die Durchführung eines gemeinsamen
Verfahrens sei im Interesse der Funktionsfähigkeit und
Effektivität der Strafrechtspflege geboten. Ansonsten
bestünde die Gefahr, dass das wirkliche Geschehen nicht
umfassend festgestellt, Einzelhandlungen abweichend und
Tatbeteiligungen nicht angemessen beurteilt würden. Die
Verwirklichung einer solchen Gefahr könne auch nicht im
Interesse der Angeklagten liegen. Auch wenn es sich bei der
durch die Aussetzung der Hauptverhandlung verursachten
Verzögerung nicht um eine lediglich geringfügige Verzögerung
handele und sie von den Angeklagten nicht zu vertreten sei,
müsse sie von ihnen daher noch hingenommen werden.
24
Der Fortdauer der Untersuchungshaft stehe
schließlich auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. StPO
entgegen. Zum einen erweise sich die Bedeutung der Sache als
groß. Angeklagt seien eine Vielzahl von
Betäubungsmitteldelikten, die dem Bereich der
Schwerstkriminalität und der internationalen organisierten
Kriminalität zuzurechnen seien. Zum anderen sei die
Straferwartung bei allen Angeklagten sehr hoch. Die Delikte,
deren sie verdächtig seien, sähen eine Mindeststrafe von fünf
Jahren vor. Auch sonstige Umstände der Untersuchungshaft, wie
die Gestaltung des Vollzugs, vor allem die Anordnung der
Tatgenossentrennung und der damit einhergehenden
Beschränkungen im Umgang mit anderen Untersuchungsgefangenen,
ließen diese nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
25
4. Die Beschwerdeführer zu 1. und 3. haben mit
Schriftsätzen vom 17. August und vom 31. August 2006
Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss des
Kammergerichts erhoben. Das Kammergericht wies die
Gegenvorstellungen mit Beschlüssen vom 1. und 7. September
2006 als unzulässig zurück.
26
1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
27
Sie sehen eine Abwägungsdisproportionalität
bei der Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des
§ 121 Abs. 1 StPO als gegeben an. Die Begründung des
Kammergerichts treffe unter verschiedenen Gesichtspunkten
nicht den Kern der Frage, ob das Hauptverfahren entsprechend
dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen
geführt worden sei. Maßstab dafür könne nicht sein, ob bei
der von Verfassungs wegen gebotenen dichteren Terminierung in
der Zeit bis 30. Juni 2006 ein Urteil ergangen wäre. Mit
einem Urteil bis zu diesem Zeitpunkt sei im Hinblick auf den
Umfang der Sache und der Zahl der Angeklagten ohnehin nicht
zu rechnen gewesen. Dies könne allerdings nicht die
schleppende Terminierung der Sache rechtfertigen. Der
Umstand, dass die Beweisaufnahme durch zahlreiche Anträge,
Erklärungen und Beanstandungen seitens der Verteidigung
aufgehalten worden sei, führe ebenfalls nicht weiter. Dieses
Verteidigerverhalten sei vorhersehbar gewesen und habe gerade
eine dichtere Terminierung gefordert. Für die Erheblichkeit
der Verfahrensverzögerung komme es allein darauf an, ob das
Verfahren bei der gebotenen Beschleunigung der Sache einem
Abschluss habe näher gebracht werden können. Dies sei bei der
gegebenen Verfahrensweise zweifelsohne nicht der Fall
gewesen. Hinzu komme, dass auch die Erkrankung des
Vorsitzenden ihre Ursache im Bereich der Justiz habe.
Letztlich komme es aber auf alle diese Gesichtspunkte nicht
an. Selbst wenn die Hauptverhandlung bis zum 30. Juni 2006
mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden wäre, wären
alle diese Bemühungen durch die am 30. Juni 2006 erfolgte
Aussetzung der Hauptverhandlung hinfällig geworden. Das
Kammergericht stelle zwar auch fest, dass dadurch eine
erhebliche Verzögerung des Verfahrens eingetreten sei. Es
gehe auch zunächst noch davon aus, dass es für die Zurechnung
der Verzögerung auf ein Verschulden nicht ankomme. Diese
zutreffende Prämisse werde jedoch im Rahmen der weiteren
Ausführungen unterlaufen. Das Kammergericht nehme eine bloß
leicht fahrlässige Handlungsweise der abgelehnten Richter an,
weshalb die dadurch ausgelöste Verfahrensverzögerung der
Annahme eines wichtigen Grundes nicht entgegenstehe. Diese
Annahme sei nach Lage der Dinge jedoch schlicht abwegig.
28
Das Landgericht habe sich eher vorsichtig
geäußert und keinen Zweifel daran gelassen, dass es von einem
gravierenden Fehlverhalten ausgehe. Dies entspreche auch dem
Obersatz, unter den das Landgericht seine etwas zaghaft
getroffenen Feststellungen subsumiere. Auch sei es wenig
nachvollziehbar, wenn das Kammergericht in Folge der
Aussetzung der Hauptverhandlung von einer
Verfahrensverzögerung von lediglich "annähernd drei Monaten"
ausgehe. Hierbei verkenne es, dass infolge der Aussetzung die
Hauptverhandlung vollständig hinfällig geworden sei und sich
das Verfahren bei dem geplanten Neubeginn der
Hauptverhandlung am 27. September 2006 auf dem Stand wie zu
Beginn der ersten Hauptverhandlung am 2. März 2006 befinde.
Mithin sei eine Verfahrensverzögerung von knapp sieben
Monaten eingetreten, deren Ursache allein im Bereich der
Justiz liege. Die Tatsache, dass das Kammergericht die
Aussetzung der Hauptverhandlung wie eine Unterbrechung
behandle und als Verfahrensverzögerung lediglich den Zeitraum
zwischen der Aussetzungsentscheidung und dem Neubeginn der
Hauptverhandlung behandle, stelle ein schwerwiegendes
Abwägungsdefizit dar. Bereits aus diesem Grunde dürfe der
Haftfortdauerbeschluss keinen Bestand haben.
29
Auch litten die Darlegungen zur
Verhältnismäßigkeit der angeordneten Haftfortdauer an
schwerwiegenden Defiziten. Das Kammergericht verkenne bei
seinen Ausführungen, dass bei der Abwägung nur die
Tatvorwürfe zu Grunde gelegt werden dürften, deretwegen der
Haftbefehl erlassen worden sei. Beim Beschwerdeführer zu 1.
seien aber nicht sämtliche Anklagevorwürfe Gegenstand des
Haftbefehls. Zudem habe das Kammergericht die
Verfahrensverzögerungen nicht in die Abwägung
eingestellt.
30
Die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. rügen im
Übrigen eine undifferenzierte und bloß formelhafte Begründung
der Fluchtgefahr. Seit dem Beschluss vom 17. Juni 2005 gebe
es keine aktuelle Begründung betreffend der Fluchtgefahr.
Dies gelte auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines
dringenden Tatverdachts. Dieser werde lediglich oberflächlich
begründet. Auf Erkenntnisse der bisher durchgeführten
Hauptverhandlung gehe das Kammergericht - obgleich
vorgetragen - nicht ein. Der Beschwerdeführer zu 4. rügt
dabei auch, dass es ohne weiteres möglich sei, sein Verfahren
abzutrennen und es einer schnelleren Erledigung zuzuführen,
weil er lediglich eine Randfigur darstelle.
31
Der Beschwerdeführer zu 1. rügt ergänzend,
dass das Kammergericht bei der Erörterung der Straferwartung
nicht lediglich auf die Tat, die Gegenstand des ihn
betreffenden Haftbefehls sei, abstelle, sondern von den ihn
in der Anklageschrift angelasteten Taten ausgehe.
Hinsichtlich dieser fehle es aber an einer
Verurteilungswahrscheinlichkeit, worauf er im
Haftprüfungsverfahren hingewiesen habe, ohne dass das
Kammergericht hierauf eingegangen sei. Auch setze sich das
Kammergericht darüber hinweg, dass ihm im Rahmen der
Sondierungsgespräche im Fall einer teilgeständigen Einlassung
eine Freiheitsstrafe von lediglich drei Jahren und sechs
Monaten in Aussicht gestellt worden sei. Es lägen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berufsrichter ihn unter
bewusst unzutreffender rechtlicher Würdigung der Tat zu einer
schuldunangemessen niedrigen Strafe verurteilt hätten.
32
2. Das Land Berlin hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
33
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.
34
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person.
35
1. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in
ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch
des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt
der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ; 36, 264 ; 53, 152
). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen
werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45
; 20, 144 ; 36, 264 ;
53, 152 ), und gleichzeitig zu bedenken,
dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem
Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender
Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl.
BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152
; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 26.
Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 -
Kudla).
36
2. Der verfassungsrechtlich verankerte
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf
das in Rede stehende Strafverfahren, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). Kommt es zu
vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer
geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672
), und überschreitet deshalb der weitere
Vollzug der Untersuchungshaft die in § 121 Abs. 1 StPO
bestimmte Frist in einem ungewöhnlichen Maße, so liegt ein
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE
20, 45 ). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es
in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an
das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen.
Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können
zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat
und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05
-, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.
September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR
1964/05 -, NJW 2006, S. 672 ). So findet etwa der
Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum
Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur
in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR
1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; OLG Köln,
Beschluss vom 14. Juni 1992 - HEs 164/91-181/92 u.a. -, MDR
1992, S. 1070). Je nach Sachlage kann bereits eine Zeitspanne
von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 2. April 1992 - 1
HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom
7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln,
Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S.
524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1)
4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 :
vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd. zwei Monaten mit
dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar). Dauert
die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so führt in
bestimmten Fällen schon eine Verzögerung um einen Monat oder
sechs Wochen zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes
in Haftsachen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2
BvR 170/06 -, NJW 2006, S. 1336 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153
; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs
299/98 -, StV 2000, S. 36 ).
37
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen
wird die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts nicht
gerecht. Das Kammergericht hat Bedeutung und Tragweite von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt, weil es bei der
Anwendung des § 121 Abs. 1 StPO die
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beschleunigungsgebots
nicht beachtet hat.
38
1. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange
kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden,
wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang
der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil
noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen.
39
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 StPÄG
1964 in die Strafprozessordnung eingefügt, um der Forderung
in Art. 5 Abs. 3 EMRK zu genügen (vgl. BTDrucks IV/178,
S. 25). Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK hat
jede Person, die von einer Freiheitsentziehung betroffen ist,
Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Zeit oder auf
Entlassung während des Verfahrens. Dieser Anspruch des in
Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten findet ferner
seine Grundlage in dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
herzuleitenden verfassungsmäßigen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz ist nicht nur für die
Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft
von Bedeutung. Vor allem darf die Untersuchungshaft
hinsichtlich ihrer Dauer nicht außer Verhältnis zu der
voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Unabhängig von
der zu erwartenden Strafe setzt aber der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt
§ 121 StPO Rechnung, der von der Sechs-Monats-Frist nur
in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt. Die in seinem Absatz
1 enthaltenen Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut
ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt
wird, eng auszulegen (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45
; im Anschluss auch BVerfGE 36, 264
). Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes
stellt sich die Regelung des § 121 Abs. 1 StPO als eine
einfach-rechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlich
verankerten Beschleunigungsgebots dar, so dass auch die
Tatbestandsmerkmale dieser Norm im Lichte dieses
Verfassungsgebots auszulegen sind.
40
2. § 121 Abs. 1 StPO erfordert nach
seinem Wortlaut eine doppelte Prüfung (vgl.
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn.
873). Zum einen müssen Feststellungen darüber getroffen
werden, ob die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder andere wichtige Gründe ein
Urteil bislang nicht zugelassen haben. Unter die eng
auszulegende Generalklausel des "anderen wichtigen Grundes"
fallen nur solche Umstände, die in ihrem Gehalt den beiden
besonders genannten Gründen gleichstehen. Sie brauchen ihnen
aber der Art nach nicht ähnlich zu sein (Meyer-Goßner, StPO,
49. Aufl. 2006, § 121 Rn. 18; Boujong, in: Karlruher
Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 121
Rn. 15). Sie können sogar vom Prozessstoff unabhängig sein.
Es reicht aber nicht aus, dass Ermittlungen durchgeführt
werden wegen einer Tat, die nicht Gegenstand des vollzogenen
Haftbefehls ist und für die kein dringender Tatverdacht
besteht (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR
1286/01 und 2 BvR 1371/01 -, NStZ 2002, S. 100; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91 -, NJW 1992, S. 1749
; Boujong, in: Karlruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 121 Rn. 15). Fehlt
es an derartigen Gründen, ist die Haftfortdauer auch dann
unzulässig, wenn auch bei zügiger Sachbehandlung ein Urteil
bis zum besonderen Haftprüfungstermin noch nicht ergangen
wäre. Bloß hypothetische Überlegungen haben insoweit zu
unterbleiben (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 1995 - 2 BvR 40/94 -,
StV 1995, S. 422).
41
Liegen demgegenüber solche wichtigen Gründe
vor, so ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer
der Untersuchungshaft rechtfertigen. Entscheidend ist, dass
die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren
Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie
möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl.
2006, § 121 Rn. 19).
42
3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes
tragen die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen nicht
die Annahme eines wichtigen Grundes. Es hat in dem
angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass sich das Verfahren
wegen der Notwendigkeit der erneuten Durchführung der
Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der bisherigen
Terminierung voraussichtlich um mehr als sechs Monate
verlängern werde. Damit aber liegt - wie das Kammergericht
auch selbst erkennt - keineswegs mehr eine geringfügige und
damit zu vernachlässigende Verzögerung vor. Vielmehr
überschreitet diese Verfahrensverzögerung als solche schon
die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist. Darüber hinaus
hat das Kammergericht auch zutreffend festgestellt, dass die
Verfahrensverzögerung vermeidbar und dem Staat zuzurechnen
ist. Soweit es im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes
eine Verschuldensprüfung anstellt, steht dies in
unauflösbarem Widerspruch zu seiner eigenen Prämisse, die auf
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht,
wonach es für die Zurechnung der Verfahrensverzögerung zu der
Sphäre des Staates nicht auf ein Verschulden ankommt.
43
4. Es bedarf bei der hier gegebenen
Sachverhaltsgestaltung keiner Beantwortung der Frage, ob jede
dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung, selbst dann
wenn sie auf keinen groben Fehler oder auf keine gravierende
Säumnis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
zurückzuführen ist, gegen das Vorliegen eines wichtigen
Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO spricht.
Jedenfalls kann eine erhebliche objektive Pflichtwidrigkeit
eines Gerichts nicht als wichtiger Grund im Sinne des
§ 121 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. dazu Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99
-, StV 2000, S. 321 ; Meyer-Goßner, StPO, 49.
Aufl. 2006, § 121 Rn. 26; Wankel, in: KMR, Kommentar zur
StPO, Losebl. Stand Mai 2004, § 121 Rn. 11). So liegt
der Fall hier. Die Annahme des Kammergerichts, es liege in
Bezug auf die Befangenheit der Berufsrichter, die letztlich
zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte, nur ein leichter
Verfahrensfehler vor, wird von Art und Umfang der getroffenen
Feststellung nicht getragen.
44
In tatsächlicher Hinsicht schöpft das
Kammergericht nicht den Inhalt des Beschlusses des
Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2006 aus, mit dem die
Ablehnungsgesuche gegen die beiden Berufsrichter für
begründet erklärt wurden. Das Landgericht hat in diesem
Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Besorgnis der
Befangenheit auch dann gegeben sein kann, wenn der Richter in
schwerwiegender Weise gegen das Strafverfahrensrecht
verstoßen habe. Einen solchen Verstoß hat das Landgericht als
gegeben angesehen, weil durch die Berufsrichter zumindest der Eindruck erweckt worden sei, dass es
einen "Komplex H. und F." gebe, dessen Gesamterledigung mit
einer Haftentlassung des Beschwerdeführers zu 1. auch von
einer geständigen Einlassung der Mitangeklagten F. abhänge.
Das Landgericht hat damit nur einen Mindesttatbestand
festgestellt, der bereits einen Befangenheitsgrund trägt.
Ausweislich der Gründe gehen jedoch die anwaltlichen
Versicherungen in ihrem Vorwurf noch weiter. Hinzu kommt,
dass in diese Richtung auch eine eidesstattliche Versicherung
eines Stationsreferendars weist. Eine Aufklärung der
diesbezüglichen Vorgänge ist lediglich mangels
Entscheidungserheblichkeit unterblieben. Vor diesem
Hintergrund aber kann auf der Ebene der Prüfung des Grades
der Vorwerfbarkeit des Verfahrensverstoßes nicht schlicht auf
das festgestellte Minimum der Vorgänge, die bereits zu einer
Besorgnis der Befangenheit führen, zurückgegriffen werden.
Vielmehr hätte dann in eine umfassende Bewertung der
Gesamtlage eingetreten werden müssen.
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5. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass
es auf eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse
des Staates und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten
Beschuldigten im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO bei der
Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht
ankommt. Liegt ein solcher nicht vor, so kann auch die
Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt werden.
Dies findet im Wortlaut der Norm ihren unmittelbaren
Niederschlag und wird durch die Entstehungsgeschichte des
§ 121 Abs. 1 StPO bestätigt. Nach der Regierungsvorlage
sollte eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus nur dann möglich sein, wenn deren
allgemeine Voraussetzungen fortbestanden und die
Schwierigkeit der Untersuchung oder wichtige Belange der
Strafrechtspflege die Fortdauer der Haft erfordern. Diese
eine Abwägung ermöglichende Fassung des § 121 Abs. 1
StPO wurde jedoch in den Beratungen des Rechtsausschusses
fallen gelassen, so dass die Vorschrift ihre jetzige Fassung
erhielt (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.
2004, § 121 vor Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 21.
Februar 1973 - HEs 167/72 -, NJW 1973, S. 1009 ).
Der Gesetzgeber hat damit die Abwägung zwischen den
Interessen des Staates an einer geordneten Strafverfolgung
und dem Freiheitsrecht des Verhafteten selbst und
abschließend vorgenommen. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist
keine Korrektur durch die Rechtsprechung zulässig (vgl.
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 121
Rn. 6). Demgemäß ist in Rechtsprechung und Literatur auch
anerkannt, dass die Schwere der Tat im Rahmen der Vorschrift
des § 121 StPO ohne Bedeutung ist (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 5. Februar 1992 - 2 Ws 599/91 -, MDR 1992, S.
796; OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1973 - HEs 167/72 -,
NJW 1973, S. 1009 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom
27. November 1968 - 1 HEs 105/68 -, Die Justiz 1969, S. 46;
Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01 -, Die Justiz
2001, S. 196 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006,
§ 121 Rn. 20; Kintzi, DRiZ 2004, S. 348 f.).
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Auf die weiteren von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Rügen kommt es nach alledem nicht an.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Kammergericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss des
Kammergerichts ist unter Zurückverweisung der Sache
aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG). Das Kammergericht hat unverzüglich unter
Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine
Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft
herbeizuführen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).