BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1743/01 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Stuttgart vom 12.
Mai 2000 - 103 Ls 131 Js 55457/99 wird bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers in der
Hauptsache ausgesetzt.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die Vollziehung eines rechtskräftigen
Urteils des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, durch das
der Beschwerdeführer wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten
verurteilt wurde. Die Ladung des Beschwerdeführers zum
Strafantritt nach Ablauf eines ihm bereits gewährten
Strafaufschubs steht unmittelbar bevor.
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Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen
des Amtsgerichts beruhten im Wesentlichen auf der Aussage
eines einzigen Zeugen, dessen Angaben hinsichtlich des
Verkaufs von durch Diebstahlsdelikte entwendeten Waren an den
Beschwerdeführer das Gericht insbesondere deshalb als
glaubhaft und überzeugend erachtet hat, da der Zeuge keinen
Belastungseifer gezeigt und seine frühere Aussage anlässlich
seiner polizeilichen Vernehmung mit großer Aussagekonstanz
wiederholt habe. Da sich der Zeuge mit seiner Aussage selbst
belastet habe, sei auch kein Motiv für eine Falschbelastung
zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennbar.
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Der Beschwerdeführer beantragte die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Er stütze sein
Wiederaufnahmegesuch auf neue Angaben des einzigen Zeugen,
der im Mai 2001 in Gegenwart des Beschwerdeführers und eines
Rechtsanwalts seine in der Hauptverhandlung gemachte Aussage
mündlich und in Form einer eidesstattlichen Versicherung
teilweise widerrief.
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Das Amtsgericht verwarf den
Wiederaufnahmeantrag als unzulässig (§§ 359 Nr. 5, 368
Abs. 1 StPO). Die neuen Angaben des Zeugen seien nicht
glaubhaft. Es sei anhand der polizeilichen
Vernehmungsprotokolle nicht nachvollziehbar, weshalb der
Zeuge den Beschwerdeführer angeblich falsch belastet haben
will. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde mit einer den Ausführungen des
Amtsgerichts entsprechenden Begründung.
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2. Mit seiner am 27. September 2001
eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Ein Verstoß gegen das
Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung liege vor, weil die
Entscheidungen der Wiederaufnahmegerichte im Wege der
vorweggenommenen Beweiswürdigung im Aditionsverfahren den
klaren Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung des
einzigen Zeugen sowie den protokollierten Akteninhalt
verkannt hätten, aus denen sich die Motivation des Zeugen zur
Falschbelastung ergebe. Überdies sei entgegen der
herrschenden Auffassung der Fachgerichte eine Beurteilung der
Glaubhaftigkeit eines Beweismittels im Aditionsverfahren
nicht zulässig, da dadurch das Wiederaufnahmeverfahren
ineffektiv werde und mithin in Widerspruch zum
Rechtsstaatsprinzip stehe und das Recht des Beschwerdeführers
auf effektiven Rechtsschutz verletze. Die Möglichkeit der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Rahmen der
Zulässigkeitsprüfung verlagere unzulässigerweise die dazu
erforderlichen Feststellungen vom Hauptverfahren in ein
schriftliches Verfahren.
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Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 hat der
Beschwerdeführer beantragt, durch einstweilige Anordnung die
Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart-Bad
Cannstatt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
auszusetzen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für
die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 90, 277 ; stRspr). Bei offenem
Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(BVerfGE 91, 252 ; stRspr). Hierbei hat es
mit Blick auf die einschlägigen Grundrechte sowohl der
Bedeutung der jeweils betroffenen Schutzgüter als auch dem
Grad der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß möglicher
Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft Fragen
dahingehend auf, ob im Einzelfall das Gebot der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes im Wiederaufnahmeverfahren beachtet
worden ist, wenn das Wiederaufnahmegericht im so genannten
Aditionsverfahren im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeverfahrens eine Würdigung der Glaubhaftigkeit
eines (teilweisen) Widerrufs der Aussage des einzigen
Belastungszeugen vornimmt, auf der die Feststellungen des
verurteilenden Erstgerichts im Wesentlichen basieren. Diese
Frage kann in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit
nicht abschließend beantwortet werden.
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3. Die demnach gebotene Beurteilung und
Abwägung der Folgen, die im Falle eines Erfolgs oder
Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten, führt im
vorliegenden Fall zum Überwiegen derjenigen Gründe, die für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die eine
einstweilige Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausspricht.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
hätte die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg, so müsste
der Beschwerdeführer sich nach Erhalt der Ladung unverzüglich
zum Strafantritt stellen. Bei einem Erfolg des
Wiederaufnahmeverfahrens könnte ein schwerer und nicht wieder
gut zu machender Verlust an persönlicher Freiheit
entstehen.
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b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte
die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, so wögen
die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. Die
Strafvollstreckung könnte dann durchgeführt werden.
Dementsprechend muss das öffentliche Interesse an der
alsbaldigen Vollstreckung rechtskräftig erkannter Taten
zurücktreten (vgl. BVerfGE 84, 341 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.