BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1743/06 -
des Herrn S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer am 15. Juni 2004 wegen Untreue in vier
Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;
außerdem wurde er auf die Adhäsionsklage zur Zahlung eines
Betrages von über 1,5 Millionen € verurteilt.
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2. Mit der Revision machte der
Beschwerdeführer unter anderem einen Verstoß gegen § 338
Nr. 3 StPO geltend. Dem lag folgendes Prozessgeschehen
zugrunde:
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a) Am 55. Verhandlungstag hatte die
Strafkammer das Verfahren gegen den Mitangeklagten S. von dem
gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren
abgetrennt und S. am 23. März 2004 wegen Beihilfe zur Untreue
verurteilt.
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b) Unter dem 25. März 2004 reichte der
Beschwerdeführer über seine Verteidiger zwei
Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter und Schöffen
ein. Durch seine Ausführungen, welche unzweifelhaft nach
Beratung innerhalb der Kammer erfolgt seien, habe der
Vorsitzende zu erkennen gegeben, dass er bereits von der
Schuld des Beschwerdeführers überzeugt und diesem gegenüber
nicht mehr unvoreingenommen sei.
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c) Die Kammer wies die Befangenheitsanträge
des Beschwerdeführers gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2
StPO als unzulässig zurück. Die Begründung der Gesuche sei
völlig ungeeignet und stehe damit dem Fehlen von Gründen
gleich. Sachlich begründete Entscheidungen der Kammer in
abgetrennten Verfahren, die nach einer über mehr als 50
Hauptverhandlungstagen andauernden Beweisaufnahme ergehen,
seien völlig ungeeignet, nach einer zumutbaren ruhigen
Prüfung der Sachlage Misstrauen an der Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen.
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3. Auf seine Revision hat der
Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer in einem Fall vom
Vorwurf der Untreue freigesprochen sowie in einem weiteren
Fall den Strafausspruch und als Folge auch den Ausspruch über
die Gesamtstrafe sowie die Adhäsionsentscheidung aufgehoben.
Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof
verworfen.
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Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3
StPO hielt der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf sein
Urteil in einem Parallelverfahren (vgl. NJW 2006, S. 2864)
für unbegründet. Die Verfahrensweise nach § 26 a
Abs. 1 Nr. 2 StPO sei hier jedenfalls vertretbar gewesen.
Eine notwendige Vorbefassung des Gerichts bilde für sich
gesehen keinen Befangenheitsgrund. Besondere Umstände, die
über die Vorbefassung hinaus ausnahmsweise eine inhaltliche
Sachprüfung notwendig gemacht hätten, habe der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrenstrennung und
die Behandlung seiner Befangenheitsgesuche Verletzungen
seiner Ansprüche auf ein faires Verfahren, auf den
gesetzlichen Richter und auf Gewährung rechtlichen
Gehörs.
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Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
seines Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen der
Abtrennung des gegen den Mitangeklagten S. geführten
Strafverfahrens geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.
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Der Beschwerdeführer hat insoweit den
Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der
es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle
zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die
vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE
68, 384 ; 112, 50 ). Er hat es versäumt,
den Verfahrensverstoß bereits im Revisionsverfahren mit einer
den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entsprechenden Verfahrensrüge zu beanstanden.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr
einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer
gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf
den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung
berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294
; 48, 246 ; 82, 286 ; 95,
322 ). Damit sollen die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
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Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters
durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der
Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts
im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften
Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede
fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286
). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber
jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer
Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall
willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die
richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ). Ob
die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem
Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159
; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden.
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b) Die strafprozessualen Vorschriften über die
Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im
Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung
berufenen Richter zu sichern. Regelungen über das Verfahren
zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs enthalten die
§§ 26 a und 27 StPO, die das Ablehnungsverfahren
unterschiedlich je danach ausgestalten, ob ein
Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob es eine Sachprüfung
erfordert. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren sieht
§ 26 a StPO im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung für unzulässige Ablehnungsgesuche
vor. Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als
unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der
Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung
auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des
abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur
Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist. Die
Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei
dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der
völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines
Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe
für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste
(vgl. BVerfGK 5, 269 m.w.N.).
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Mit der differenzierenden
Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der
Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen:
Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von
vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden
ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen
ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein
eigenes richterliches Verhalten und die – ohnehin nicht
einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das
beanstandete Verhalten für einen verständigen Angeklagten
Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit
des Richters zu zweifeln. Andererseits hat der Gesetzgeber
aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des
Ablehnungsverfahrens von einer Zuständigkeitsregelung
dergestalt abgesehen, dass der abgelehnte Richter auch in den
klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich
angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung bei der
Entscheidung über das Gesuch gehindert ist. Die Mitwirkung
des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die
Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage
seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO
sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes
Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in
Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher
Ablehnungsgesuche; bei strenger Beachtung ihrer
tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des
eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und
deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl.
BVerfGK 5, 269 m.w.N.).
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c) § 26 a StPO ist eine der
Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift;
weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder
einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts
verhindern will, ist sie eng auszulegen. In Fällen, in denen
die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu
beantworten ist, wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach
§ 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer
Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Auf Fälle
"offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte
Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen
gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl.
BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar
2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232
jeweils m.w.N.).
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d) Die Annahme, ein Ablehnungsgesuch, dessen
Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur
Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei,
stehe einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines
Ablehnungsgrundes gleich, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Völlige Ungeeignetheit im Sinne des
§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO wird dann anzunehmen sein,
wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf
den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür
werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die
Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der
Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres
aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein
Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße
Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder
Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch
auch, wenn sich der Richter an den von der
Strafprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der
Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird
also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht
kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede
weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu
begründen vermag.
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Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges
– Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich,
scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl
erfolgende Ablehnung nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO
ist dann - weil vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt -
willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich
der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer
näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter
in eigener Sache machen. Bei der Anwendung dieses
Prüfungsmaßstabs ist das Gericht in besonderem Maße
verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach
vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend
auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt
sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in
eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das
Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann
dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen
(vgl. BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar
2006 - 2 BvR 836/04 -, StraFo 2006, S. 232
jeweils m.w.N.).
20
e) Eine vermeintlich oder tatsächlich
rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich
genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein
darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne
des § 26 a StPO verworfen werden kann. Es müssen
konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die
Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über
die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der
Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft
machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit
können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der
vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5,
269 ).
21
2. Hieran gemessen liegt eine Verletzung des
Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG nicht vor.
22
Die Auffassung der Kammer, der
Beschwerdeführer habe keine über die bloße Mitwirkung an
diesen Vorentscheidungen hinausreichenden Umstände
vorgetragen, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der
Befangenheit zu begründen, lässt jedenfalls keine
willkürliche Rechtsanwendung erkennen.
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a) Dass sich die Kammer in dem abgetrennten
Verfahren eine Überzeugung von der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit des Mitangeklagten gebildet und eine das
Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hatte, stellte
hier keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für ein
Ablehnungsgesuch dar. Die bloße Mitwirkung an einer
Vorentscheidung - hier an dem Urteil in dem der Beihilfe zu
einzelnen tatgegenständlichen Taten beschuldigten vormaligen
Mitangeklagten S. - vermag für sich keine Besorgnis der
Befangenheit zu begründen.
24
b) Die Annahme der Fachgerichte, geeignetes
Vorbringen liege den Befangenheitsgesuchen nicht zugrunde,
ist jedenfalls nicht unvertretbar.
25
Der Beschwerdeführer hatte die Ablehnung
darauf gestützt, der Vorsitzende habe im Rahmen der
Urteilsverkündung in dem abgetrennten Verfahren "eindeutig zu
erkennen gegeben", dass er von dem Vorliegen einer Untreue
des Beschwerdeführers ausgehe, indem er den Angeklagten des
abgetrennten Verfahrens wegen Beihilfe zu der vom
Beschwerdeführer begangenen Untreue verurteilte; dabei hat
sich der Beschwerdeführer auf die tragenden Erwägungen der
Kammer zur Beweiswürdigung bezogen. Die Fachgerichte
brauchten diesem Vorbringen keinen über die Beanstandung der
notwendigerweise mit der Vorentscheidung verbundenen
richterlichen Handlungen hinausgehenden Gehalt zuzumessen.
Auf eine Befangenheit hindeutende Besonderheiten der Art und
Weise der Urteilsbegründung mussten die Fachgerichte dem
Ablehnungsgesuch nicht entnehmen; die Annahme, der
Beschwerdeführer habe die Befangenheit lediglich aus der
Vorbefassung des Gerichts, namentlich der Würdigung des mit
der Anklage unterbreiteten Sachverhalts, hergeleitet, ist
ebenso vertretbar wie die daraus abgeleitete Schlussfolgerung
der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Dass die
Kammermitglieder in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das
Ergebnis der Beweisaufnahme im abgetrennten Verfahren anders
gewürdigt haben als der Beschwerdeführer, ist kein zur
Begründung ihrer Befangenheit geeigneter Umstand.
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Es sind auch keine sonstigen Umstände
ersichtlich, die eine inhaltliche Würdigung des Vortrags
bedingt hätten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer auch
den Vorwurf der Festlegung der Kammer auf ein bestimmtes
Beweisergebnis lediglich aus der Vorbefassung abgeleitet. Die
Fachgerichte durften auch annehmen, dass die Äußerung des
Vorsitzenden, es habe eine "tendenziöse Berichterstattung"
der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat vorgelegen, nicht
außerhalb der mündlichen Urteilsbegründung gefallen ist. Dem
hierzu vorgelegten Pressebericht lässt sich nichts anderes
entnehmen.
27
3. Demnach haben die Fachgerichte das
Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht unter Verletzung
seines rechtlichen Gehörs verkürzt.
28
4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.