BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1744/10 -
des Herrn K ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2010
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird zurückgewiesen.
1
Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat
jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den
Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz
2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu
stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris,
Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte
Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77
; Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn.
45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen,
diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das
Bundesverfassungsgericht für eine Folgenabwägung benötigt
(vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die
Begründung der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320
, 88, 40 ; 93, 266 ).
2
Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen
dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung der
Freiheitsentziehung und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen
Unterlagen voraus, aus denen die Gefahrenprognose der
Fachgerichte hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der
Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen vorgelegt,
aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte
hervorgehen würde; insbesondere liegen dem
Bundesverfassungsgericht weder das Urteil des Landgerichts
aus dem Jahr 2008, mit dem die nachträgliche
Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, noch der Beschluss des
Landgerichts vom 15. April 2010 vor, mit dem die Entlassung
des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt
wurde und auf den der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1.
Juli 2010 Bezug nimmt, ohne seinen Inhalt näher
wiederzugeben.
3
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen (vgl.
§ 114 Satz 1 ZPO).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.