BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1745/01 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
unter welchen Voraussetzungen eine mit Entkleidung verbundene
körperliche Durchsuchung von Gefangenen nach
§ 84 Abs. 2 Satz 1
2. Alt. StVollzG zulässig ist.
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1. Der Beschwerdeführer verbüßt, derzeit in
der Justizvollzugsanstalt Diez, eine langjährige
Freiheitsstrafe. Am 19. Februar 2001 wurde er vor
dem Gang zum Besuch körperlich durchsucht und musste sich
dafür entkleiden. Seinen Antrag, solche Durchsuchungen, die
rechtswidrig seien, künftig zu unterlassen, lehnte die
Anstalt ab. Gemäß § 84 Abs. 2 StVollzG sei es auf
Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall zulässig,
körperliche Durchsuchungen mit Entkleidung vorzunehmen. Die
Anordnungskompetenz für entsprechende Durchsuchungen vor dem
Besuchsempfang habe der Anstaltsleiter gemäß § 156
Abs. 3 StVollzG mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
auf Vollzugsbedienstete übertragen.
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2. a) Hiergegen wandte sich der
Beschwerdeführer u. a. mit dem Antrag an das Landgericht, die
Rechtswidrigkeit der durchgeführten Durchsuchung
festzustellen. Die Justizvollzugsanstalt trat dem erneut mit
Hinweis auf die Delegation der Anordnungskompetenz entgegen.
Der Beschwerdeführer erwiderte, ein einzelfallbezogener
Anordnungsgrund sei nicht genannt und existiere auch nicht.
Wie das Gericht seiner Gefangenenpersonalakte entnehmen
könne, lägen bezüglich seiner Person keinerlei erhöhte
Sicherheitsbedenken wie Fluchtgefahr oder Suchtproblematik
vor, die eine mit Entkleidung verbundene körperliche
Durchsuchung rechtfertigen könnten.
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Die Behauptung der Anstalt, bei den
Durchsuchungen handele es sich um Einzelfallkontrollen,
widerspreche zudem der von ihr geübten Praxis. Jeder
Gefangene werde auf dem Weg zu Besuchern oder zum
Anstaltsarzt schematisch ohne Einzelfallprüfung und
-begründung entkleidet und körperlich durchsucht. Dies lasse
sich anhand der Besuchs- und Kontrolllisten der betreffenden
Tage belegen. Er selbst sei bereits mehrmals grundlos
durchsucht worden.
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b) Das Landgericht wies den Antrag mit
Beschluss vom 2. April 2001 als unbegründet zurück.
Die Durchsuchung sei rechtmäßig gewesen. Der Anstaltsleiter
habe die Anordnungskompetenz wirksam delegiert, so dass die
handelnden Beamten zuständig gewesen seien. Wenn diese den
Beschwerdeführer vor der Besuchszuführung einer mit einer
Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung unterzogen
hätten, so sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Einzelfallentscheidung nach § 84
Abs. 2 StVollzG setze nicht das Vorliegen
besonderer Sicherheitsaspekte voraus, sondern lediglich, dass
die zuständigen Organe die Durchsuchung im Hinblick auf einen
bestimmten Gefangenen anordneten. Es sei nicht ersichtlich,
dass eine schematische Anwendung ohne Einzelfallanordnung
stattgefunden habe. Die näheren Gründe, deretwegen die
zuständigen Organe den Beschwerdeführer überprüft hätten,
unterlägen deren Beurteilung und seien vom Gericht nicht
nachzuprüfen.
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3. Die vom Beschwerdeführer fristgerecht
eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht
Koblenz mit Beschluss vom 23. August 2001 als
unzulässig.
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Mit seiner fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie
Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
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§ 84 Abs. 2 StVollzG ermächtige die
Justizvollzugsanstalt nicht zu den von ihr vorgenommenen
allgemeinen und pauschalen Durchsuchungen vor dem Besuch. Die
Durchsuchungspraxis sei willkürlich. Dem seien die Gerichte
nicht nachgegangen. Bei Durchsuchungen nach § 84 Abs. 2
StVollzG müsse der Anstaltsleiter eine Ermessensentscheidung
treffen, die nach Anstaltstyp und Gefangenengruppen zu
unterscheiden habe. Die Gerichte hätten trotz entsprechender
Beweisanträge versäumt, den Sicherheitsstatus des
Beschwerdeführers zu ermitteln, und hätten daher eine Prüfung
der Ermessensausübung nicht vornehmen können.
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Das Justizministerium des Landes
Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
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Wegen zwischenzeitlich fortgesetzter
Durchsuchungen hat der Beschwerdeführer den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen
für die Entscheidungskompetenz der Kammer gemäß
§ 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt
(s. im Folgenden unter 1.); die Verfassungsbeschwerde ist
danach offensichtlich begründet. Die Auslegung und Anwendung
von § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StVollzG durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG.
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1. a) Auslegung und Anwendung des einfachen
Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte,
unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung
daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder
die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57,
250 ; 74, 102 stRspr). Der
fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann
überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und
-anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise
den vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext
ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 86, 59
) oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig
unbeachtet gelassen hat (vgl. BVerfGE 59, 231
; 77, 240 ).
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Der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach
diesen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts nicht stand. Sie verkennt die offensichtliche
Differenzierung der Eingriffsvoraussetzungen, die der
Gesetzgeber gerade zum Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Gefangenen in § 84 Abs. 2 und
3 StVollzG für Durchsuchungen mit Entkleidung vorgenommen
hat.
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b) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder
aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt auch für
Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 ; BVerfGE 89, 315
).
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Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung
verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Mit Rücksicht darauf hat
der Gesetzgeber in § 84 StVollzG die Voraussetzungen für
diesen Eingriff in differenzierter Weise geregelt.
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§ 84 Abs. 3 StVollzG ermächtigt den
Anstaltsleiter, für drei vom Gesetz als typischerweise
besonders gefahrträchtig eingeschätzte Konstellationen aus
Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Durchsuchungen
mit Entkleidung allgemein anzuordnen; dies
soll insbesondere der Verhinderung des Drogenschmuggels
dienen (vgl. BTDrucks 13/11016, S. 26). Gestattet ist
nach § 84 Abs. 3 StVollzG die allgemeine Anordnung
solcher Durchsuchungen unter anderem nach – nicht aber vor -
Kontakten von Gefangenen mit Besuchern.
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§ 84 Abs. 2 Satz 1
2. Alt. StVollzG erlaubt darüber hinaus eine mit
einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung von
Gefangenen auf Anordnung des Anstaltsleiters im
Einzelfall . Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der
vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der
allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der
einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1
2. Alt. lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf
Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen
Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für
die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. Brühl,
in: Feest
§ 84 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; Kühling/Ullenbruch,
in: Schwind/Böhm
OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 191 ;
OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526;
Kammergericht, NStZ 1994, S. 379; OLG Bremen,
NStZ 1985, S. 143 ).
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Danach ist es zwar von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von § 84 Abs. 2
Satz 1 2. Alt. StVollzG mit Entkleidung verbundene
Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für
persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden,
sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche
Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen
auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte
Mithäftlinge umgehen (vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1982,
S. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379).
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Dabei darf aber nicht die in § 84 Abs. 2
Satz 1 2. Alt. StVollzG und
§ 84 Abs. 3 StVollzG vorgesehene
Abstufung der Anordnungsbefugnisse überspielt werden. Eine
Anordnung auf der Grundlage des
§ 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller
oder fast aller Gefangenen vor jedem
Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen,
die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen
des § 84 Abs. 3 StVollzG erlaubt (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002,
§ 84 Rn. 3; OLG Bremen, NStZ 1985,
S. 143 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982,
S. 526; entgegen OLG Hamm, NStZ 1981, S. 407).
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2. Mit der Annahme, die Gründe einer Anordnung
nach § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StVollzG habe nicht das Gericht, sondern allein die Anstalt
zu beurteilen, hat das Landgericht diesen eindeutigen Sinn
der vom Gesetzgeber getroffenen differenzierten, am Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Regelung und seine
daraus folgenden Prüfungspflichten verkannt. Es hat versäumt,
zu klären, ob die Durchsuchung des Beschwerdeführers noch "im
Einzelfall" stattgefunden hat oder, wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, im Zuge einer schematischen Anwendung des
§ 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StVollzG auf alle Gefangenen vor dem Besuch erfolgt ist. Die
Notwendigkeit, dieser Frage nachzugehen, hätte sich dem
Gericht nicht zuletzt deshalb aufdrängen müssen, weil die
Justizvollzuganstalt selbst im Gerichtsverfahren ungeachtet
des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass Durchsuchungen
mit Entkleidung vor dem Besuch in unzulässiger Weise
allgemein praktiziert würden, ihre Durchsuchungspraxis weder
erläutert noch begründet, sondern sich auf die an den
Einwänden des Beschwerdeführers vorbeigehende Auskunft
beschränkt hat, die Anordnungsbefugnis für Durchsuchungen sei
gemäß § 156 Abs. 3 StVollzG auf Bedienstete der Anstalt
übertragen worden. Angesichts dessen durfte das Landgericht
es nicht bei der - nicht näher begründeten - Feststellung
belassen, für eine schematische Anwendung des
§ 84 Abs. 2 StVollzG sei nichts ersichtlich.
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3. Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei
Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an
die Auslegung und Anwendung von
§ 84 Abs. 2 Satz 1
2. Alt. StVollzG zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre. Der Beschluss des Landgerichts ist daher aufzuheben und
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG), ohne dass es auf die
weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen noch ankäme.
Der zugleich angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts
Koblenz wird damit gegenstandslos. Der weiteren Prüfung, ob
die Beurteilung der Rechtsbeschwerde als unzulässig den
Zugang des Beschwerdeführers zur Rechtsbeschwerdeinstanz
unzumutbar erschwert hat, bedarf es daher nicht (vgl.
BVerfGE 69, 233 ).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.