BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1745/02 -
der türkischen Staatsangehörigen
die Beschwerdeführer zu 3. bis 7. gesetzlich
vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
ausreichend substantiierter Begründung innerhalb der
Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m.
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird
auf das gerichtliche Schreiben vom 16. Oktober 2002
verwiesen.
2
2. Die Voraussetzungen für die vorsorglich
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93
Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer
hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine
unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen (§ 93
Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Die Einhaltung der Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfordert eine
gesteigerte Aufmerksamkeit. Dies ergibt sich vor allem
daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß
§ 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts konkretisiert ist (vgl. BVerfGE 5,
1 ; 18, 85 ; 88, 40 ; 93, 266
). Mit ihr muss sich der Bevollmächtigte befassen,
um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR
1469/00 - und vom 30. Juli 2001 - 2 BvR
128/00 -, NJW 2001, S. 1567 und S. 3534).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.