BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1745/03 -
- 2 BvR 1746/03 -
- 2 BvR 1827/03 -
- 2 BvR 1828/03 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. November 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr von 100 € (in Worten: einhundert Euro)
auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerden lassen die
Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des
Beschwerdeführers nicht auch nur im Ansatz erkennen. Die
Annahme des Landgerichts, die Anträge des Beschwerdeführers
seien unzulässig, da er die begehrte Freischaltung der
angegebenen Telefonnummern nicht bei der
Justizvollzugsanstalt beantragt habe, ist offensichtlich
rechtsfehlerfrei.
2
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
Höhe von 100 Euro beruht auf § 34 Abs. 2
BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr
bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein
Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 – 2 BvR
2434/94 – und vom 14. September 1994 – 2 BvR 1626/94 -, NJW
1995, S. 1418 und S. 1419, sowie vom 6. November 1995 - 2 BvR
1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 m.w.N.). Das
Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der
Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die
Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann
erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird
und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts,
ebenda).
3
Die genannten Voraussetzungen für die
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr liegen hier vor. Nach dem
Zweck des § 34 Abs. 2 BVerfGG, das
Bundesverfassungsgericht vor einer Behinderung seiner Arbeit
durch missbräuchliche Anträge zu schützen, ist die
Auferlegung auch geboten. Vom Beschwerdeführer konnte nach
entsprechender Belehrung durch die Gründe der angegriffenen
Entscheidungen die Einsicht erwartet werden, dass ihm
gerichtlicher Rechtsschutz in den vorliegenden Fällen zu
Recht versagt wird, solange er von der bestehenden
Möglichkeit, sein Begehren mit einem Antrag bei der
Justizvollzugsanstalt zu verfolgen, keinen Gebrauch gemacht
hat. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer, der
allein im vergangenen und im laufenden Jahr insgesamt weit
über dreißig Verfassungsbeschwerden in eigener Sache anhängig
gemacht hat und darüber hinaus - wie unter anderem aus
Verfassungsbeschwerdeverfahren Dritter gerichtsbekannt –
Vorsitzender eines Vereins ist, der in zahlreichen
gerichtlichen Verfahren als Rechtsvertreter für Gefangene
auftritt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2003 – 2 BvR
1311/03 -), nicht jede Erfahrung in Rechtsangelegenheiten
fehlt.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.