BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1750/12 -
der Frau R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 12. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom
18. April 2012 - 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11 - und
der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
28. Juni 2012 - 3 W 0562/12 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli
2012 - 3 W 562/12 - wird damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Sachsen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit
Äußerungen eines Zivilrichters während des
Verhandlungstermins.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Beklagte
eines vor dem Landgericht anhängigen Zivilrechtsstreits.
Klägerin des Ausgangsrechtsstreits ist eine in der Schweiz
ansässige Aktiengesellschaft.
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a) Am 3. November 2011 fand im
Rahmen des Ausgangsverfahrens ein Termin zur Güteverhandlung
und Verhandlung über die Hauptsache statt. Nach Erörterung
des Sach- und Streitstands äußerte der Prozessvertreter der
Beschwerdeführerin, es sei seiner Auffassung nach geboten,
einen in der Schweiz wohnhaften Zeugen zu laden. Der
zuständige Einzelrichter der 2. Zivilkammer des
Landgerichts weigerte sich jedoch, einen entsprechenden
Beweisantrag in das Protokoll der mündlichen Verhandlung
aufzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin regte im weiteren Verlauf des Termins an,
das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen, und ergänzte
sein tatsächliches Vorbringen; auch insoweit verweigerte der
Richter die Protokollierung. Als der Bevollmächtigte der
Beschwerdeführerin ihm daraufhin vorhielt, es sei auch seine
Aufgabe, die Wahrheit zu erforschen, entgegnete der Richter:
„Die Wahrheit interessiert mich nicht.“ Daraufhin lehnte die
Beschwerdeführerin den Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Am 11. November 2011 gab der abgelehnte
Richter eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er
bestätigte, sich wie beanstandet geäußert und die
Protokollierungen verweigert zu haben.
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b) Mit Beschluss vom 18. April 2012
erklärte die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
berufene Zivilkammer des Landgerichts dieses für unbegründet.
Die Erklärung des abgelehnten Richters - die Wahrheit
interessiere ihn nicht - sei zwar zu monieren, begründe indes
keine Richterablehnung, da durch sie sowohl die Klägerin als
auch die Beklagte beschwert würden. Dass der abgelehnte
Richter den Beweisantrag weder ins Protokoll aufgenommen noch
verbeschieden habe, begründe ebenfalls nicht die Besorgnis
der Befangenheit, denn dies stehe in seinem Ermessen.
Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung könnten nur
dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie
sich derart weit von dem geübten Verfahren entfernten, dass
sich der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf
Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge,
wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gebe.
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c) Gegen diesen Beschluss legte die
Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein, der das
Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 nicht abhalf.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2012, dem Bevollmächtigten
der Beschwerdeführerin zugegangen am 6. Juli 2012, wies das
Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück. Der
abgelehnte Richter habe nicht seinem Amtseid zuwiderhandeln
wollen, es sei vielmehr der Beklagtenvertreter gewesen, der
die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel dafür
eingesetzt habe, um den abgelehnten Richter zur Anhörung des
Zeugen zu bewegen. Mit der gerügten Äußerung habe sich der
abgelehnte Richter dieser sachwidrigen Beeinflussung erwehrt.
Auch im Übrigen seien die geltend gemachten Gründe nicht dazu
geeignet, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären.
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d) Mit Beschluss vom 24. Juli 2012
wies das Oberlandesgericht die gegen den Beschluss vom
28. Juni 2012 erhobene Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin zurück.
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2. Mit ihrer am 3. August 2012
eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die im Rubrum genannten
Entscheidungen und Maßnahmen. Sie rügt die Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG,
Art. 13 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG
und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr
Rechtsstreit von einem Richter bearbeitet, verhandelt und
entschieden werde, der sich an seinen Amtseid gebunden fühle
und nicht ankündige, diesem vorsätzlich zuwider handeln zu
wollen. Den abgelehnten Richter interessierten nach seiner
Aussage weder Wahrheit noch Gerechtigkeit; es sei ihr nicht
zumutbar, sich in dessen Willkür zu begeben. Das Landgericht
und das Oberlandesgericht hätten die Tragweite der
Gewährleistung des gesetzlichen Richters grundlegend
verkannt. Dies verletze zugleich ihr Grundrecht auf ein
faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 19
Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 EMRK und sei willkürlich. Durch die
vom Landgericht und Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung
des § 46 Abs. 2 ZPO werde ihr das Recht auf
wirksame Beschwerde genommen. Dies verletze das Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz sowie die Rechte auf wirksame
Beschwerde (Art. 13 EMRK), auf rechtliches Gehör und auf
ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Sie
werde zudem gehindert, sich effektiv gegen die Klageforderung
zu verteidigen, was gegen Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstoße.
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Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und für Europa hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme zu der
Verfassungsbeschwerde werde abgesehen. Dem
Bundesverfassungsgericht haben die Akten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr in dem im Tenor bezeichneten
Umfang statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich
begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BverfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie eine
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der
Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG durch die Beschlüsse vom 18. April 2012 und vom
28. Juni 2012 rügt, zulässig und offensichtlich
begründet. Auf die Frage, ob die Anhörungsrüge geeignet war,
die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu
halten, kommt es nicht an, da die Frist auch dann gewahrt
ist, wenn sie mit dem Zugang des Beschlusses des
Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 zu laufen begann.
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1. a) Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine
Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von
Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BverfGE 22, 254
). Damit soll die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BverfGE 95,
322 ). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der
Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der
unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet (vgl. BverfGE 10, 200 ; 21, 139
; 30, 149 ; 40, 268
; 82, 286 ; 89, 28 ).
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b) Zwar kann eine Verletzung des
Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch die
Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln
und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall
obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen
werden; andernfalls wäre jede fehlerhafte Handhabung des
einfachen Rechts zugleich ein Verfassungsverstoß (vgl.
BverfGE 82, 286 ; BverfGK 5, 269 ; 12,
139 ; 13, 72 ). Die Grenzen zum
Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten,
wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung
im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind
oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und
Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BverfGE
82, 286 m.w.N.; BverfGK 5, 269 ; 12,
139 ; zuletzt BverfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 –
2 BvR 615/11 -, juris, Rn. 12). Ob die Entscheidung
eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober
Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BverfGE 29, 45
; 82, 159 ; BverfGK 5, 269 ;
12, 139 ; 13, 72 ) beruht oder
ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und
Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BverfGK 5,
269 ; 12, 139 ; 13, 72 ;
BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Juli 2012, a.a.O.).
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c) Eine Besorgnis der Befangenheit ist
gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGE
82, 30 ). Tatsächliche Befangenheit oder
Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon
der „böse Schein“, also der mögliche Eindruck mangelnder
Objektivität (vgl. BverfGE 46, 34 ). Entscheidend
ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen
verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der
persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln
(vgl. BverfGK 5, 269 ; 13, 72 ; BverfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 13).
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2. Nach diesen Maßstäben wurde im
vorliegenden Fall der grundrechtliche Anspruch auf den
gesetzlichen Richter nicht gewahrt.
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Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten
Richters, nach der er „wohl etwas ungehalten“ reagiert habe,
gibt keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, unter welchen
Voraussetzungen Unmutsbekundungen eines Richters, die sich
auf das Verhalten von Prozessparteien oder Zeugen beziehen,
bereits als solche geeignet sind, den Eindruck der
Voreingenommenheit zu wecken (vgl. BverfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 247/09 -,
juris, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.?März 2012 –
14 W 2/12 – NJW-RR 2012, S. 960 ; OLG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 W 42/11
(Abl.) -, juris, Rn. 28; Hartmann, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl.
2012, § 42 Rn. 17; Gehrlein, in: Münchener
Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008,
§ 42 Rn. 24 m.w.N.). Mit der Äußerung, auf die sich
der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin bezog, hat der
Richter nicht nur Unmut über ein Verhalten ihres
Bevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich
bekundet, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen
richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Der
zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz macht es zwar zur
Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen
aufzustellen und Beweismittel zu benennen, und beschränkt
insoweit die Aufgabe des Richters, den Sachverhalt zu
erforschen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 – IX ZB
137/07 -, NZI 2008, S. 240 ). Er bedeutet aber
ebenso wenig wie andere Beschränkungen der Pflicht zur
Ermittlung und Berücksichtigung von Tatsachen – wie sie, etwa
im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, auch im Ansatz vom
Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Verfahrensordnungen kennen
-, dass den Richter die Wahrheit grundsätzlich nicht zu
interessieren hätte. Auch der Zivilrichter ist nach Maßgabe
der anwendbaren Verfahrensordnung, seinem Amtseid gemäß,
verpflichtet, der Wahrheit zu dienen (§ 38 Abs. 1
DriG).
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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der
Umstände (vgl. BverfGE 82, 30 ; zur
zivilprozessualen Rechtslage Schneider,
Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2008,
Rn. 378; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober
1992 – 11 W 76/92 -, OLG-Report 1992, S. 343; OLG
Frankfurt a.?M., Beschluss vom 23. September 1997 – 6 W
140/97 -, NJW-RR 1998, S. 858 ; OLG
Schleswig, Beschluss vom 30. September 2004 – 16 W
126/04 -, OLG-Report 2004, S. 561 ) kann eine
Besorgnis der Befangenheit nicht verneint werden. Nachdem der
Richter sich geweigert hatte, einen Beweisantrag und weitere
Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
in das Protokoll aufzunehmen, und dieser deshalb dem Richter
vorgehalten hatte, es sei seine Aufgabe, die Wahrheit zu
erforschen, stellte die daraufhin an den Bevollmächtigten
gerichtete Äußerung des Richters, die Wahrheit interessiere
ihn nicht, keinen bloßen Hinweis auf die
zivilprozessrechtlichen Grenzen der richterlichen Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung dar. Unter diesen Umständen war die
Annahme des Landgerichts, die Äußerung begründe keine
Ablehnung, weil sie beide Parteien gleichermaßen beschwere,
unvertretbar. Die grob unsachliche Äußerung des Richters war
eindeutig als zurückweisende Reaktion auf ein vom
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorgebrachtes
Anliegen erfolgt und daher offensichtlich geeignet, den
Eindruck einer Voreingenommenheit gerade nach dieser Seite
hin zu erzeugen. Erst recht ist die Annahme des
Oberlandesgerichts nicht tragfähig, die Äußerung sei
hinzunehmen als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung
durch den Beklagtenvertreter, der die Pflicht zur
Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den
Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Weshalb in dem
Hinweis auf eine bestehende Amtspflicht eine sachwidrige
Druckausübung liegen soll, ist nicht ansatzweise
nachvollziehbar. Selbst wenn der Bevollmächtigte der
Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis auf die
Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts die Reichweite
dieser Pflicht unter den gegebenen Umständen verkannt haben
sollte, kann darin eine die Besorgnis der Befangenheit
ausschließende Rechtfertigung für die anschließende Äußerung
des Richters schon deshalb nicht liegen, weil in einem
rechtsstaatlichen Verfahren die Pflicht des Richters zur
Erfüllung seiner Amtspflichten und zu sachlichem Umgang mit
dem Parteivorbringen nicht davon abhängt, dass dieses
Vorbringen auf zutreffenden rechtlichen Einschätzungen
beruht.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfGE 90,
22 ). Von einer weiteren Begründung wird
insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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1. Der Beschluss des Landgerichts vom
18. April 2012 und der Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 28. Juni 2012 beruhen auf dem festgestellten
Grundrechtsverstoß. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
sind sie daher aufzuheben und das Verfahren ist an das
Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen. Der ebenfalls
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom
24. Juli 2012 wird damit gegenstandslos.
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2. Die vollständige Erstattung der
Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2, Abs. 3
BVerfGG anzuordnen, weil die Beschwerdeführerin ihr
wesentliches Rechtsschutzziel erreicht hat.