BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1751/03 -
des Herrn D...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28.
November 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Eignungsprüfung zur Zulassung als Vertreter beim Europäischen
Patentamt.
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1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur
und als Patentingenieur mit Sitz in München tätig. Im Jahr
1999 nahm er erstmals an der europäischen Eignungsprüfung für
zugelassene Vertreter am Europäischen Patentamt (EPA) teil.
Dabei entschied er sich dafür, die Prüfung in zwei Modulen
abzulegen. Während er die Prüfung für das erste Modul
bestand, erreichte er bei der Prüfung für das zweite Modul im
Jahr 2000 nicht die für das Bestehen notwendige Punktzahl.
Die Wiederholungsprüfung für das zweite Modul im darauf
folgenden Jahr war ebenfalls erfolglos. Daraufhin teilte die
Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
September 2001 mit, dass er die Eignungsprüfung insgesamt
nicht bestanden habe.
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2. Der Beschwerdeführer legte gegen die
Entscheidung der Prüfungskommission Beschwerde ein. Er habe
mit seinen Prüfungsergebnissen die Eignungsprüfung in ihrer
Gesamtheit bestanden. Die Prüfungskommission habe bei der
Gesamtwürdigung der Prüfungsleistung seine Teilnote aus dem
Jahr 2000 fälschlicherweise als "nicht-ausreichende
Bewertung" eingeordnet. Mit Entscheidung vom 17. Januar 2003
wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In den
Entscheidungsgründen setzt sich die Beschwerdekammer mit den
normativen Anforderungen an die Eignungsvoraussetzungen, die
Anforderungen für das Bestehen der Prüfung und die
Vereinbarkeit des Ergebnisses mit dem höherrangigen Prinzip
der Gleichbehandlung auseinander.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG,
jeweils in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG durch
die Entscheidung der Beschwerdekammer.
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Bei dem Europäischen Patentamt handele es sich
um eine zwischenstaatliche Einrichtung bzw. supranationale
Organisation im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Der
Behörde seien Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen worden,
die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
den Grundrechtsberechtigten wirkten. Die Beschwerdekammer
entscheide in einziger und letzter Instanz. Der Spruchkörper
habe dem vom Grundgesetz geforderten Ausmaß an Rechtsschutz
generell und offenkundig nicht genügt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen im Sinne
des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die in der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Zweiten Senats geklärt (zum
Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Organisationen
vgl. BVerfGE 73, 339 ; 89, 155
; 102, 147 ).
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2. a) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung ist nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Zwar hat
der Beschwerdeführer dargelegt, dass sich seine
Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt öffentlicher Gewalt im
Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet (vgl.
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 - 2 BvR
2368/99 -, DVBl 2001, S. 1130 ). Der
Beschwerdeführer trägt jedoch nicht hinreichend substantiiert
vor, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene des
Europäischen Patentübereinkommens nicht den Anforderungen des
Grundgesetzes entspricht; das Bundesverfassungsgericht übt
seine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.
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b) aa) Die Gewährleistung des
Grundrechtsschutzes gegenüber Akten einer supranationalen
Organisation ist nicht auf die Europäischen Gemeinschaften
beschränkt. Die Europäische Patentorganisation ist eine
supranationale Organisation im Sinne von Art. 24
Abs. 1 GG, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen
sind. Die hier angegriffene Entscheidung erzeugt in der
innerstaatlichen Rechtsordnung gegenüber dem
Grundrechtsberechtigten unmittelbare Rechtswirkung.
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bb) Das Rechtsschutzsystem des Europäischen
Patentübereinkommens entspricht dem Standard, der bei der
Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1
GG gewahrt sein muss (vgl. Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April
2001 - 2 BvR 2368/99 -, DVBl 2001,
S. 1130 ff.; sowie im Hinblick auf Art. 6 EMRK
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom
9. September 1998, Beschwerde 38817/97, Lenzing
AG/Vereinigtes Königreich und Urteil vom 18. Februar
1999, Beschwerde 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW
1999, S. 1173 ff.).
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cc) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass
der Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen das vom
Grundgesetz geforderte Ausmaß an Rechtsschutz generell und
offenkundig unterschreitet (vgl. BVerfGE 73, 339
). Die vom Beschwerdeführer gerügten Fehler der
Disziplinarkammer bei der Anwendung des Prüfungs- und
Zulassungsrechts haben, ungeachtet der Frage, inwieweit sie
sachlich begründet sind, nicht das Gewicht, um Zweifel daran
zu wecken, dass das Niveau des vom Grundgesetz
gewährleisteten Grundrechtsschutzes strukturell erreicht
werde.
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c) Dieses Ergebnis verändert sich auch dann
nicht, wenn der verfassungsrechtlichen Prüfung die
rechtsdogmatische Ausgangsposition der Teilhabeproblematik zu
Grunde gelegt wird (vgl. Walter, Grundrechtsschutz gegen
Hoheitsakte internationaler Organisationen, AöR 129 (2004),
S. 39 ). Der Beschwerdeführer müsste
auch in diesem Fall darlegen, dass ein entsprechendes
strukturelles Rechtsschutzdefizit besteht, dessen sich die
für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesorgane
annehmen müssten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.