BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1758/10 -
des Herrn G…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
am 29. November 2011 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht
die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat.
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1. Der am 1. September 1940 geborene
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 1967 wegen fünf sachlich
zusammentreffender Verbrechen des Mordes, vier davon in
Tateinheit mit drei Verbrechen des besonders schweren Raubes,
zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Mit Beschluss des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 1987 wurde
hieraus eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
gebildet.
3
Der Verurteilung lagen folgende Taten
zugrunde: Am 20. September 1962 tötete der
Beschwerdeführer bei einem Überfall auf eine
Sparkassenfiliale in Ochenbruck einen dort anwesenden
Angestellten mit drei Schüssen. Am 30. November 1962
tötete der Beschwerdeführer bei einem Überfall auf eine
Sparkassenfiliale in Neuhaus/Pegnitz einen anwesenden Kunden
mit zwei Schüssen. Am 29. März 1963 tötete der
Beschwerdeführer bei einem Überfall auf ein Waffengeschäft in
Nürnberg die Inhaberin und deren Sohn mit vier
beziehungsweise drei Schüssen. Am 1. Juni 1965
schließlich tötete der Beschwerdeführer nach einem
Handtaschendiebstahl den ihn verfolgenden Hausmeister eines
Kaufhauses in Nürnberg mit fünf Schüssen. Im Anschluss an
diese Tat wurde er festgenommen. Seitdem befindet sich der
Beschwerdeführer ununterbrochen in Haft.
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Mit Beschluss vom 5. Mai 1993 setzte die
auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Regensburg in Straubing wegen der besonderen Schwere der
Schuld eine Mindestvollstreckungsdauer von 38 Jahren fest,
die am 31. Mai 2003 erreicht war.
5
2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach
kriminalpsychiatrisch begutachtet. Unter anderem sprach sich
im Jahr 2005 der Sachverständige Professor Dr. N. gegen eine
bedingte Entlassung aus: Um in Freiheit Konflikte bewältigen
zu können, bedürfe der Beschwerdeführer sozialer Kompetenz,
die er bislang noch nicht erworben habe. Eine Entlassung
könne erst dann ohne Gefahr für die Allgemeinheit
verantwortet werden, wenn der Beschwerdeführer sowohl
innerhalb der Justizvollzugsanstalt wie auch außerhalb
gezeigt habe, dass er über die erforderliche soziale
Kompetenz verfüge. Eine längerfristige Prognose werde daher
erst dann möglich sein, wenn der Beschwerdeführer über einen
längeren Zeitraum seine Zuverlässigkeit bei Erprobungen
belegt habe.
6
3. Im Mai 2007 begann der Beschwerdeführer
eine einzelpsychotherapeutische Behandlung bei Professor Dr.
O. Zur Bewertung der durchgeführten Psychotherapie erstellte
Professor Dr. P. im Jahr 2008 ein weiteres
fachpsychiatrisches Gutachten und äußerte die Einschätzung,
dass der Beschwerdeführer von der Psychotherapie deutlich
profitiere. Der Beschwerdeführer erfahre in dieser Therapie
eine Zuwendung und Aufmerksamkeit, die er als positive
Wertschätzung erlebe, was für einen Therapieerfolg
grundlegend sei.
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4. Nachdem der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. September 2007
die Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung zur Bewährung
beantragt hatte, holte die Strafvollstreckungskammer mit
Beschluss vom 6. November 2008 ein
kriminalpsychiatrisches Prognosegutachten ein. In seinem
Gutachten vom 19. Juli 2009 äußerte der vom Gericht
beauftragte Sachverständige Professor Dr. P. im Ergebnis die
Erwartung, dass der Beschwerdeführer außerhalb des
Strafvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr
begehen werde. Er stimme den vom Vorgutachter Professor Dr.
N. festgestellten psychopathologischen Bedingungsfaktoren für
das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers
uneingeschränkt zu. Es handele sich dabei um eine schizoide
Persönlichkeitsakzentuierung beziehungsweise -störung,
dissoziale Verhaltensweisen, einen Überlegenheitsdünkel und
die in der Adoleszenz bewusst gewählte „kriminelle Identität“
des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die drei
letztgenannten Bedingungsfaktoren seien wesentliche
Veränderungen und eine grundsätzliche Nachreifung zu
konstatieren. Die schizoide Persönlichkeitsstörung - die
mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Antizipation
unter Berücksichtigung der Reaktionen anderer - sei heute
nicht mehr prominent. Der Beschwerdeführer wisse Beziehungen
mittlerweile zu schätzen. Seine kriminelle Karriere sei als
reaktive psychoneurotische Symptombildung entstanden. Eine
vergleichbare Trotzreaktion und Aufspaltung seines Erlebens
mit Entwicklung einer heimlich gelebten kriminellen Identität
sei heute nicht mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe
durch langjährige Beziehungen zu den früheren Pfarrern der
Justizvollzugsanstalt, zu seinem Betreuer, zu einem früheren
Klassenkameraden und nicht zuletzt zu seinem Therapeuten
Professor Dr. O. tragfähige Beziehungen etabliert, in denen
auch kontroverse Perspektiven diskutiert und ausgehalten
werden könnten. Insofern sei auch nicht zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer bei Vollzugslockerungen gravierende
Straftaten begehen oder die Lockerungen anderweitig
missbrauchen werde.
8
5. In seinem Therapiebericht vom
19. Oktober 2009 führte Professor Dr. O. aus, dass
der Beschwerdeführer während der langjährigen Therapie eine
tragfähige Entwicklungsperspektive entwickelt habe. Er
verhalte sich ressourcenorientiert und damit
realitätsbezogen. Seine Zukunftsplanung sei durchaus
nachvollziehbar und an seinen Bedürfnissen, Fähigkeiten und
Grenzen orientiert. Es werde zukünftig eine
lockerungsbegleitende Einzelpsychotherapie empfohlen. Ein
deliktnahes Verhalten habe sich während der langjährigen
Therapie zumindest in den letzten Jahren nicht erkennen
lassen. Das integrierte Training sozialer Kompetenzen habe
der Beschwerdeführer zunehmend verinnerlicht. Er habe
gelernt, seine Selbstkontrolle zu verbessern und zu
stabilisieren und neue Denkstile zu entwickeln. Auch mit der
Entwicklung und dem Erleben von Werten und Empathiefähigkeit
habe er sich auseinandergesetzt und auch in diesem Bereich -
wenngleich altersbedingt begrenzte - Fortschritte
erzielt.
9
6. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010
beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die
Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. In einer
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Straubing vom
25. Januar 2010 wurde darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer unter keinen Umständen ohne vorherige
Entlassungsvorbereitung und ohne eine intensive
Lockerungsphase in einem Übergangswohnheim entlassen werden
sollte. Zunächst müsse ein weiteres Sachverständigengutachten
zur Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen eingeholt
werden. Die in der Einzeltherapie erzielten Fortschritte
seien zwar erfreulich und bemerkenswert; es müsse jedoch
berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer
um einen Schwerstkriminellen mit hochproblematischer,
gestörter Persönlichkeit handele und diese Störung über
Jahrzehnte als nicht therapierbar angesehen worden sei.
10
7. Mit Beschluss vom 4. März 2010 setzte
die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Regensburg in Straubing die Vollstreckung des Strafrestes zur
Bewährung aus. Zur Begründung verwies das Gericht im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen
Professor Dr. P. Ein weiteres Zuwarten auf längst
überfällige, aber dem Beschwerdeführer bisher stets versagte
Vollzugslockerungen sei unter Berücksichtigung des
Freiheitsrechtes des Beschwerdeführers in Abwägung mit dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit keinesfalls mehr
vertretbar. Vorherige Vollzugslockerungen seien nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch
entbehrlich.
11
Am 11. März 2010 legte die
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss der
Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde ein.
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In einer Stellungnahme vom 12. März 2010
sprach sich der Anstaltspsychologe Dr. K. gegen eine
Entlassung ohne vorherige Vollzugslockerungen aus. Nachdem
der Beschwerdeführer 45 Jahre in Haft verbracht habe, sei bei
seiner Entlassung ein enormer Kulturschock zu erwarten, der
durch eine Fortsetzung der Psychotherapie in vierzehntägigen
Abständen nicht aufgefangen werden könne.
13
Mit Schreiben seines Verteidigers vom
9. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die
sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Zur
Begründung verwies er auf die Ausführungen von Professor Dr.
P. und Professor Dr. O. sowie darauf, dass er in ein Wohnheim
der Caritas entlassen werden solle, das mit einer
24-Stunden-Betreuung eine optimale Hilfestellung und
Überwachungsfunktion gewährleiste.
14
8. Am 4. Mai 2010 wurde der
Beschwerdeführer zur Besichtigung des Übergangswohnheims nach
Regensburg ausgeführt. Nach den hierüber angefertigten
Vermerken gab der Beschwerdeführer im Rahmen des
Vorstellungsgesprächs über seine Taten bereitwillig Auskunft.
Gegenüber dem Leiter des Wohnheims habe er erklärt, dass der
Bankangestellte das Geld verteidigt habe, als wäre es sein
eigenes, „da drücke man halt ab“. Der Beschwerdeführer habe
seine Straftaten mit denen anderer Gefangener verglichen und
erklärt, er selbst habe nur Menschen erschossen, während
andere Täter nach der Tötung noch einiges mit ihren
Mordopfern angestellt hätten. In einem Nachbereitungsgespräch
zur Ausführung habe der Beschwerdeführer erklärt, die
heutigen Kassiererinnen und Kassierer in Kaufhäusern und
Banken hätten von den Straftaten, die er begangen habe,
letztlich profitiert. Aufgrund seiner Taten gäbe es
mittlerweile Anweisungen, bei Raubüberfällen keinen
Widerstand zu leisten und das Geld nicht so zu verteidigen,
als wäre es das eigene. Auf die Wirkung dieser Äußerungen auf
den Leiter des Wohnheims angesprochen, habe der
Beschwerdeführer erklärt, dass er die Banküberfälle nicht
habe rechtfertigen, sondern vielmehr nur darauf habe
hinweisen wollen, dass die von ihm Getöteten das Opfer hätten
erbringen müssen, damit nicht später „jeder Hippie mit
Spielzeugpistole“ eine Bank habe ausrauben können.
15
9. Mit einem Gutachten vom 26. Mai 2010
nahm der Sachverständige Professor Dr. K. Stellung zur
Frage der Eignung des Beschwerdeführers für die Gewährung von
Vollzugslockerungen sowie zur Kriminalprognose und
Entlassungsfähigkeit, gegebenenfalls ohne vorherige
Vollzugslockerungen. Darin führte er aus, der
Beschwerdeführer wirke ungeachtet seines Alters ausgesprochen
lebhaft, aktiv und antriebsstark. Er sei daran interessiert,
seine eigene Position zu verdeutlichen und seine - wenn auch
negative - Berühmtheit vor dem Vergessen zu bewahren.
Unverkennbar sei die wirklich eindrucksvolle emotionale
Unansprechbarkeit des Beschwerdeführers für die menschliche,
emotionale Dimension seiner Verbrechen. Man habe den
Eindruck, dass diese Taten psychisch keineswegs 45 Jahre
zurücklägen, sondern in der Erinnerung des Beschwerdeführers
noch sehr präsent seien, und dass sie intensiv abgeschirmt
würden als grandiose Allmachterlebnisse und als
Inszenierungen der eigenen Stärke und Unbezwingbarkeit.
Emotional beständen enorme Defizite im Hinblick auf
Mitgefühl, Fürsorglichkeit, aber auch im Hinblick auf das
Wahrnehmen und Verstehen der Wünsche und Gefühle anderer. Der
Beschwerdeführer sei immer noch in einem erstaunlichen,
untaktischen Maß bereit, die Schuld auf andere abzuschieben
und dabei eigene Formen des Versagens zu bagatellisieren und
als Missgeschick darzustellen. Es bestehe die Symptomatik
einer sehr ausgeprägten schizoiden Persönlichkeitsstörung,
verbunden mit ausgeprägten psychopathologischen Merkmalen und
dissozialen Anteilen. Trotz guter Intelligenz und völlig
ungestörten kognitiven Funktionen sei die Fähigkeit des
Beschwerdeführers, Emotionen nachzuvollziehen, nach wie vor
nur minimal entwickelt. Bei der Schilderung eines der
Sparkassenüberfälle sei der Beschwerdeführer in ein
kräftiges, anhaltendes Lachen geraten. Bereits dieses Lachen
mache alle Illusionen darüber, dass es ihm zwischenzeitlich
gelungen wäre, Opferempathie zu entwickeln, weitgehend
zunichte. Auch bei den Schilderungen der anderen Taten
imponierten die Opfer allein als Hindernisse, die es
auszuräumen galt, während es nicht die mindesten Hinweise
darauf gebe, dass der Beschwerdeführer inzwischen über deren
Leben und vorzeitiges Sterben nachgedacht habe. Im Verlauf
der Gespräche habe der Beschwerdeführer eine gewisse Emotion,
nämlich eine heftige und gereizte Reaktion, insbesondere da
gezeigt, wo er sich kritisiert fühlte oder wo er das Gefühl
gehabt habe, dass man in seinen privaten Bereich, in den
„Geheimbereich seiner grandiosen Erinnerungen“ einzudringen
versuche. So etwas wie ein vorsichtiges Vertrauen sei
ausschließlich gegenüber seinem Therapeuten Professor
Dr. O. sichtbar geworden, von dem der Beschwerdeführer
das Gefühl habe, dass dieser ihn vorbehaltlos akzeptiere und
moralisch nicht kritisiere. Man habe allerdings den Eindruck,
dass dafür eine essenzielle Bedingung gewesen sei, dass
Professor Dr. O. die Tatversionen des Beschwerdeführers
nicht infrage gestellt und insbesondere nicht den Punkt
berührt habe, wie weit damals ein intensiver Wunsch
vorgelegen habe, andere Menschen zu töten, um sich auf diese
Weise als Übermensch, stark und unverletzlich über den Regeln
stehend, zu erleben. Der Beschwerdeführer verfüge offenbar
über gewisse manipulative Fähigkeiten, da es ihm gelungen
sei, die Sachverständigen immer wieder von dem Thema der
Motivation für Serienmord wegzuführen, wenn sie daran
rührten. Auch bei der jetzigen Begutachtung habe sich der
Beschwerdeführer gegen entsprechende Nachfragen des
Sachverständigen verwahrt und ihm schließlich direkt das
Recht abgesprochen, solche Fragen zu stellen. Insgesamt
imponiere der Beschwerdeführer als ein Mann mit einem
emotionalen Defekt und einem in den Taten zu Tage getretenen
hohen destruktiven Potenzial, bei dem anzunehmen sei, dass
die Tötungsdelikte zu einem erheblichen Teil Selbstzweck
gewesen seien und den psychischen, destruktiven Bedürfnissen
des Beschwerdeführers gedient hätten. Diese Taten seien
jeweils mit Schusswaffen begangen worden, mit denen sich der
Beschwerdeführer reichlich versehen habe. Solche Waffen seien
von dem Beschwerdeführer auch in seinem jetzigen Alter und
künftighin problemlos einsetzbar. Bei den Begutachtungen habe
sich der Eindruck ergeben, dass die zahlreichen Haftjahre
nahezu spurlos am Beschwerdeführer vorbeigegangen seien,
während die Taten noch ganz frisch und markant das eigene,
gelebte Leben repräsentierten. Wie bedeutsam die in diesen
Vorerfahrungen zu Tage getretenen destruktiven Bedürfnisse im
Entlassungsfall sein würden, sei schwer zu beurteilen. Die
Positionen des Vorgutachters Professor Dr. P. und des
behandelnden Therapeuten Professor Dr. O. gründeten sich
auf die einem gewissen Wunschdenken folgende Hoffnung, die
persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
Professor Dr. O. reiche aus, um Gefühle der sozialen
Eingebundenheit in einem Umfang herzustellen, dass der
Beschwerdeführer auch in seinen sonstigen sozialen Kontakten
bereit sein werde, auf gefährliche Fantasien und destruktives
Agieren zu verzichten. Nach den vom Beschwerdeführer
geäußerten Wünschen, mit hoher Geschwindigkeit Motorrad oder
Auto zu fahren und sich im Gleitschirmfliegen zu versuchen,
sei dessen Risikobereitschaft ungebrochen. Wie sich für den
Beschwerdeführer in Freiheit möglicherweise auftretende
Frustrationen, Kränkungen, Angriffe, aber auch finanzielle
Nöte darstellen würden, sei nicht kalkulierbar. Auch wenn der
Beschwerdeführer den Wunsch nach Waffenbesitz in der
Begutachtung immer wieder heruntergespielt habe, sei im
Gespräch der Fortbestand seiner Waffenleidenschaft gut zu
spüren gewesen. Aus diesen Gründen erscheine es sehr gewagt,
den Beschwerdeführer ohne zwischenzeitliche Lockerungsphase
schlagartig in Freiheit zu entlassen. Zur Erprobung der
Vorsätze des Beschwerdeführers sollte eine ausreichend lange
Lockerungsphase eingeschaltet werden, in der zu beobachten
sei, wie er mit entsprechenden sozialen Situationen
zurechtkomme. Als Beispiel hierfür könne die Ausführung des
Beschwerdeführers am 4. Mai 2010 gelten, die sehr gut
illustriere, worin die schizoide Persönlichkeitsstruktur zum
Ausdruck komme: in der völligen Unfähigkeit des
Beschwerdeführers, die emotionale Wirkung eigenen Redens über
seine Tötungsdelikte und die Opfer auf die Zuhörer zu
antizipieren und sich darauf einzustellen. Dass der
Beschwerdeführer bei einer forcierten Entlassung ohne
Lockerungsphase keine erheblichen Straftaten begehen werde,
sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, durch nachweisbare
Veränderungen an den Risikofaktoren jedoch nicht belegt, und
insofern sei die Entlassung ein mit erheblichen Risiken
belastetes Vorgehen.
16
10. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
2. August 2010 hob das Oberlandesgericht Nürnberg den
Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Regensburg vom 4. März 2010 auf und ordnete
an, dass die Vollstreckung des Strafrestes nicht zur
Bewährung ausgesetzt wird.
17
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung
hänge nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur noch
davon ab, ob sie unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden
könne. Das sei entgegen der Auffassung der
Strafvollstreckungskammer nicht der Fall. Der Senat sei
vielmehr davon überzeugt, dass beim Beschwerdeführer derzeit
das Risiko eines erneuten schwerwiegenden Versagens noch zu
groß erscheine und das hinzunehmende Restrisiko übersteige.
Dies ergebe sich aus einer Gesamtabwägung aller
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Grundsätze. Da es sich bei den begangenen
Morden um die schwersten Straftaten handele, sei auch das
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sehr hoch zu
veranschlagen. Die Strafaussetzung dürfe nicht zu einem
Rückfallmord führen. Die besonders hohe Wertschätzung des
Lebens rechtfertige die weitere Vollstreckung der
lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in
denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten
positiv festgestellt werden könne, sondern auch dann, wenn
nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebotes
ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige
Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden könne.
Verbleibende Zweifel gingen zulasten des Verurteilten.
18
Während sich die Strafvollstreckungskammer bei
ihrer Entscheidung maßgeblich auf das Gutachten von Professor
Dr. P. vom 19. Juli 2009 gestützt habe, wonach bei
dem Beschwerdeführer in Bezug auf dessen dissoziale
Verhaltensmuster und seinen Überlegenheitsdünkel wesentliche
Veränderungen und eine grundsätzliche Nachreifung eingetreten
seien, teile der Senat demgegenüber die Einschätzung des
Sachverständigen Professor Dr. K., wonach die
Symptomatik einer sehr ausgeprägten schizoiden
Persönlichkeitsstörung, verbunden mit ausgeprägten
psychopathologischen Merkmalen und dissozialen Anteilen, nach
wie vor bestehe. Der Sachverständige Professor Dr. K.
habe sich nachvollziehbar mit der Auffassung des
Sachverständigen Professor Dr. P. auseinandergesetzt und
im Einzelnen dargelegt, warum er ihr nicht folge. Dabei seien
seine Ausführungen vor allem deshalb überzeugend, weil ihm
aufgrund seiner späteren Gutachtenerstattung weitere für die
Beurteilung der Kriminalprognose relevante Erkenntnisquellen
zur Verfügung gestanden hätten. So habe er sein Gutachten
auch auf die jüngeren Stellungnahmen der
Justizvollzugsanstalt Straubing vom 25. Januar 2010, des
Anstaltspsychologen Dr. K. vom 12. März 2010 sowie
auf die Berichte über die Ausführung des Beschwerdeführers am
4. Mai 2010 gestützt. Damit habe ihm eine breitere
Prognosebasis zur Verfügung gestanden als Professor
Dr. P. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
bestehe das Gutachten auch nicht nahezu ausschließlich aus
dem Versuch einer Deliktsanalyse. Vielmehr habe der
Sachverständige im Rahmen der Rückfallprognose zu
Risikofaktoren aus den vier Bereichen der anamnestischen
Daten, des Ausgangsdelikts, der postdeliktischen
Persönlichkeitsentwicklung und des sogenannten sozialen
Empfangsraums Stellung genommen. Im vorliegenden Fall komme
es zudem entscheidend auf die Betrachtung der Anlassdelikte
und auf die Prüfung an, ob eine aktive Auseinandersetzung mit
den Taten erfolgt sei. Der Beschwerdeführer müsse sich in
einem Erkenntnisprozess erarbeiten, welche Charakterschwächen
zu seinen Taten geführt hätten, und er müsse Tatsachen
schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machten, dass er
seine Charaktermängel weitestgehend behoben habe. Von einer
Aufarbeitung der Tat könne nur gesprochen werden, wenn der
Beschwerdeführer die Tat als Fehlverhalten verinnerlicht und
sich diese in ihrer konkreten Bedeutung und ihren Folgen so
bewusst gemacht habe, dass eine Wiederholung des
Gesetzesverstoßes wenig wahrscheinlich sei. Daran fehle es
hier. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des
Sachverständigen Professor Dr. K. und der geschilderten
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sei der Senat
überzeugt, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit und
Distanzierung von seinen Taten nicht erfolgt sei. Auch die
Einzelpsychotherapie bei Professor Dr. O. habe bislang
noch nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer im
erforderlichen Umfang erkannt habe, welche Charakterschwächen
zu seinen Taten geführt hätten. Die Ursachen seiner
Straffälligkeit suche er weniger bei sich selber und weise
die Schuld daran zum Teil den Opfern zu. Die Opfer sehe er
auch heute noch als Hindernisse und als Schwierigkeiten, die
es auszuräumen galt. Dass er seine Opfer nicht nur
kampfunfähig gemacht, sondern zum Teil durch weitere gezielte
Kopfschüsse getötet habe, begründe er immer noch damit, er
habe seinen Opfern weiteres Leid ersparen wollen. Hierin
zeige sich, dass die mangelnde Tataufarbeitung auf einem
fortbestehenden emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit
beruhe. Dass der Beschwerdeführer seine Taten weiterhin
bagatellisiere, belege auch, dass er sie gegenüber dem
Sachverständigen als „Murks“ bezeichnet habe. Die
Bagatellisierung des eigenen Handelns habe sich auch
anlässlich seiner Ausführung am 4. Mai 2010 in das
Übergangswohnheim der Caritas gezeigt. Die Äußerung des
Beschwerdeführers, die heutigen Kassiererinnen und Kassierer
in Kaufhäusern und Banken hätten letztlich von seinen
Straftaten profitiert, lasse auch den Fortbestand des bereits
von Professor Dr. N. festgestellten
Überlegenheitsdünkels erkennen.
19
Die letztgenannten neueren Erkenntnisse
aufgrund der Äußerungen und des Verhaltens des
Beschwerdeführers bei seiner Ausführung hätten dem
Sachverständigen Professor Dr. P. bei der Erstellung
seines Gutachtens nicht zur Verfügung gestanden. Dessen
Einschätzung, dass bei dem Beschwerdeführer eine wesentliche
Nachreifung eingetreten sei, werde aus den positiven
Einflüssen der Therapie bei Professor Dr. O. gefolgert.
Das Entstehen der Beziehung des Beschwerdeführers zu
Professor Dr. O. habe der Sachverständige Professor
Dr. K. jedoch nachvollziehbar damit erklärt, dass
Professor Dr. O. die Tatversionen des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt und nicht die Tatmotivation berührt
habe. Bei der Begutachtung durch Professor Dr. K. habe
sich der Beschwerdeführer gegen tatbezogene Nachfragen
verwahrt und dem Gutachter schließlich direkt das Recht
abgesprochen, solche Fragen zu stellen.
20
Der Sachverständige Professor Dr. P. habe
den Wegfall der schizoiden Persönlichkeitsakzentuierung unter
anderem aus seiner Anwendung des strukturierten klinischen
Interviews für Persönlichkeitsstörungen (SKID-II)
geschlossen, bei dem sich der Beschwerdeführer nicht als
persönlichkeitsgestört, insbesondere nicht als schizoid
beschrieben habe. Hierzu habe der Sachverständige Professor
Dr. K. jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass das
Nichtankreuzen entsprechender Merkmale im SKID-II-Verfahren
nicht gegen das Vorliegen eines markanten Sachverhalts
spreche, da dieser vom Beschwerdeführer selbst kaum
wahrgenommen werde. Seine abweichende Kriminalprognose habe
Professor Dr. K. weiter auch damit erklärt, dass
Professor Dr. P. bestimmte Fragen zur Motivation der
Tötungsdelikte nicht vertieft habe. Auch der Sachverständige
Professor Dr. P. habe jedoch Bagatellisierungstendenzen
festgestellt. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer diesem
gegenüber seine schwerwiegenden Taten auf einen stark
ausgeprägten „jugendlichen Leichtsinn, eine Abenteuerlust“
zurückgeführt. Dass der Beschwerdeführer seine
Charakterschwächen gerade noch nicht erkannt habe, zeige sich
auch darin, dass er nach seiner Entlassung eine mögliche
Aushilfstätigkeit in einem Wachdienst in Erwägung ziehe. Ihm
sei insoweit also nicht bewusst, dass die damit verbundene
Nähe zu seiner Faszination für Waffen eine konkrete Bedeutung
für die Tatbegehung hatte und damit die Gefahr einer
Wiederholung in sich berge. Beim Beschwerdeführer bestehe
nach wie vor ein Empathiemangel, eine emotionale
Unberührbarkeit, Kälte und Gleichgültigkeit anderen
gegenüber, bei gleichzeitiger Lebhaftigkeit und
Durchsetzungsbereitschaft. Deshalb bestehe die Gefahr, dass
die emotionale Unempfindlichkeit und mangelnde Erregbarkeit,
die mit einer hochgradigen pathologischen Angstfreiheit
verbunden sei, dazu führe, dass der Beschwerdeführer starke
Reize suche, die einen „Kick“ verursachten und ihm das Gefühl
ermöglichten, inneres Leben, Erregung und Aufregung zu
spüren. Im Hinblick auf die fortbestehenden Prognoserisiken
sei mit einem hohen Rückfallrisiko hinsichtlich gravierender,
den Anlasstaten vergleichbarer Gewalttaten zu rechnen.
21
Der Senat sei überzeugt, dass das
grundsätzlich als protektiver Faktor zu wertende vorgerückte
Lebensalter des Beschwerdeführers nicht zu einer Verminderung
der übrigen Risikofaktoren führe. Trotz seines Lebensalters
von fast 70 Jahren und eines zwischenzeitlich erlittenen
Herzinfarkts verfüge der Beschwerdeführer nach den
Feststellungen des Sachverständigen über eine erstaunliche
Vitalität, ein energisches Auftreten bei guter Intelligenz
sowie völlig ungestörte kognitive Funktionen und eine
ungebrochene Waffenliebe sowie Risikobereitschaft. Der Senat
schließe sich insofern den Ausführungen des Sachverständigen
Professor Dr. K. an. Wegen der nach wie vor bestehenden
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sehe sich der Senat
außer Stande, bezüglich der bisher nicht erfolgten
Vollzugslockerungen von der Möglichkeit des § 454a
Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen. Er sei sich der Pflicht
bewusst, auch im Aussetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der
Versagung von Lockerungen zu überprüfen. Da die Ablehnung der
Aussetzung jedoch nicht auf die fehlende Erprobung des
Beschwerdeführers in Lockerungen, sondern auf das von ihm
weiterhin ausgehende erhebliche Risiko für die Allgemeinheit
gestützt werde, könne eine Entscheidung nach § 454a StPO
nicht erfolgen. Wegen der eindeutig negativen Legalprognose
und angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige
Professor Dr. K. keinen Zeitraum für eine
Entlassungsvorbereitung angeregt habe, sei die Festlegung
eines künftigen Entlassungszeitpunkts derzeit nicht
möglich.
22
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung verweist er
insbesondere darauf, dass ihm schon längst
Vollzugslockerungen hätten gewährt werden müssen. Auch der
Sachverständige Professor Dr. K. befürworte letztlich
Lockerungen und eine soziale Reintegration. Das Willkürverbot
sei verletzt, da das Oberlandesgericht einseitig auf das
Gutachten von Professor Dr. K. abgestellt und das
Entlassungsgutachten von Professor Dr. P., der als einziger
vom Gericht beauftragt worden sei, nicht berücksichtigt habe.
Auch das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. N. sei
außer acht gelassen worden. Es habe kein Grund vorgelegen,
das positive Entlassungsgutachten von Professor Dr. P.
gewissermaßen durch ein anderes Gutachten zu ersetzen. Dieses
Vorgehen des Oberlandesgerichts sei willkürlich. Zumindest
aber hätte das Oberlandesgericht auch den Empfehlungen des
Sachverständigen Professor Dr. K. zur Gewährung von
Vollzugslockerungen folgen müssen.
23
2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 hat
der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde um einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergänzt.
24
3. Der Kammer hat das Vollstreckungsheft
vorgelegen. Der Freistaat Bayern hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
25
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a
Abs. 2 lit. b BVerfGG), und gibt ihr statt. Hierzu
ist sie nach § 93b in Verbindung mit § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG berufen, da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind und die
Verfassungsbeschwerde nach diesen Grundsätzen offensichtlich
begründet ist.
26
Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.
27
1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 117, 71
), ergeben sich die verfassungsrechtlichen
Grenzen eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges
vor allem aus dem Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit
vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren
Ausgleich gebracht wird.
28
a) Das Übermaßverbot stellt zunächst
materielle Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Je
länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die
Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. Der
nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im
Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren,
deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen
Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der
Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die
Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71
). Die im Rahmen der
Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose betrifft die
Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter
Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige
Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das
Rückfallrisiko sein.
29
b) Darüber hinaus begründet das Übermaßverbot
verfahrensrechtliche Anforderungen. Sie betreffen vor allem
das Verfahren zur Wahrheitserforschung und damit insbesondere
die Ermittlung der Prognosebasis, die der
Aussetzungsentscheidung zugrunde liegt. Denn es ist
unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl.
BVerfGE 117, 71 <102, 105>). Die verfahrensrechtlichen
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben sowohl dem
Sicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des
Verurteilten Rechnung zu tragen. Sie steigen mit zunehmender
Dauer des Freiheitsentzuges, mit der auch die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte zunimmt. Vor allem
wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen
Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt, gewinnt
der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner
Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht
für die Anforderungen, die an die für eine zutreffende
Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu
stellen sind. Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs
wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine
Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten
Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71
; vgl. auch BVerfGE 109, 133
).
30
Besondere Bedeutung für die im
Aussetzungsverfahren zu treffende Prognoseentscheidung haben
Vollzugslockerungen. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde
über die Gewährung von Lockerungen betrifft - grundsätzlich
außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 104
Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 261 )
- die Form des Freiheitsentzugs, wirkt sich aber auch auf die
- den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 1
GG unterliegende - Prognoseentscheidung der Gerichte im
Aussetzungsverfahren aus. Für den Richter im
Aussetzungsverfahren erweitert und stabilisiert sich die
Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen
zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Gerade das
Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt
einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung
dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71
).
31
Dieser Umstand begründet besondere
Prüfungspflichten der Gerichte im Aussetzungsverfahren. Will
das Gericht die Ablehnung der Aussetzung (auch) auf die
fehlende Erprobung des Gefangenen in Lockerungen stützen,
darf es sich nicht mit dem Umstand einer - von der
Vollzugsbehörde zu verantwortenden - begrenzten
Tatsachengrundlage abfinden. Es hat selbstständig zu klären,
ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist,
weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund
beruhte (BVerfGE 117, 71 ).
32
Die unberechtigte Versagung von Lockerungen
begründet ein von der Exekutive zu verantwortendes
Prognosedefizit. Sie darf nicht unbesehen zum Nachteil des
Gefangenen gehen. Die Konsequenzen dieser
Prognoseunsicherheit für die Aussetzungsentscheidung haben
die Gerichte auf Grundlage einer wertenden Betrachtung aller
Umstände des Einzelfalles und vor dem Hintergrund des
Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des
Gefangenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, das
auch hier nach einem vertretbaren und gerechten Ausgleich
verlangt, zu finden. Dabei ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
33
aa) Das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen
verbietet eine generelle Folgenlosigkeit einer
verfassungswidrigen Lockerungspraxis im Aussetzungsverfahren.
Es wäre mit dem besonderen Gewicht der materiellen
Freiheitsgarantie unter den grundgesetzlich geschützten
Rechten, die auch in der verstärkten prozeduralen Sicherung
durch den Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 10, 302
; 105, 239 ), nicht zu vereinbaren,
würde die Vollzugsbehörde die richterliche Entscheidung im
Aussetzungsverfahren über eine Schmälerung der
Entscheidungsgrundlage gleichsam zwangsläufig
präjudizieren.
34
bb) Gleichzeitig kommt dem von Verfassungs
wegen ohnehin hoch zu veranschlagenden Sicherheitsbedürfnis
der Allgemeinheit vor dem Hintergrund des mangels Erprobung
bestehenden Prognosedefizits gesteigerte Bedeutung zu. Die
Verwertbarkeit des Umstandes fehlender Erprobung bei der
Entscheidung über die Aussetzung generell auszuschließen,
würde ein Risiko auf die Allgemeinheit verlagern, das im
Einzelfall erheblich sein kann. Dem hat das
Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage,
dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht
notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung
sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris), im Kontext
der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt,
dass eine Erprobung in Lockerungen der Aussetzung des
Strafrests regelmäßig vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 117, 71
). Gerade bei einem langjährigen Vollzug
zeigt sich typischerweise in besonderem Maß die
Notwendigkeit, die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen
in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen zu testen
und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202
; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ). Den in
Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren des
Vollzugs unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen,
begründete für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor
für einen Rückfall.
35
cc) Vor dem Hintergrund dieses
Spannungsverhältnisses hat das Gericht im
Aussetzungsverfahren zunächst die Pflicht, auf die
Vollzugsbehörde einzuwirken. Ist diese bei der Entscheidung
über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten
Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend
gerecht geworden, muss es ihr im Aussetzungsverfahren - unter
Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von
Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen
geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202
). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom
zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden -
Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von
§ 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998,
S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).
36
Die Vorschrift des § 454a Abs. 1
StPO ermöglicht es den Vollstreckungsgerichten, dem
Freiheitsgrundrecht des Betroffenen über eine effektive
Begrenzung der nachteiligen Folgen des Prognosedefizits
praktische Wirksamkeit zu verleihen, ohne damit
unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern.
Das Gericht kann nach dieser Vorschrift die Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung anordnen, ohne dass dies zur
sofortigen Freilassung des Betroffenen führt. Die Norm
gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt
so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene
Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202
; BVerfGK15, 390 ). Die
nachteiligen Folgen des Prognosedefizits für das
Freiheitsgrundrecht des Gefangenen werden auf diese Weise
wirksam beschränkt. Anders als bei bloßen Hinweisen der
Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass
eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der
Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht
(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05
-, juris).
37
Eine unverantwortbare Risikoverlagerung
zulasten der Allgemeinheit ist damit nicht verbunden. Das
Vollstreckungsgericht kann den Entlassungszeitpunkt so
wählen, dass der Vollzugsbehörde ein angemessener Zeitraum
für eine aussagekräftige Erprobung zur Verfügung steht.
Dieser Zeitraum ist von Gesetzes wegen nicht beschränkt. Hat
ein Sachverständiger für eine Entlassungsvorbereitung einen
bestimmten Zeitraum für erforderlich gehalten, kann sich das
Gericht bei Festlegung des Entlassungszeitpunkts hieran
orientieren. Dass damit eine unter Umständen weit in die
Zukunft gerichtete Entlassungsentscheidung getroffen wird,
kann im Einzelfall verantwortbar sein. Denn in der gesamten
Zeit bis zur Entlassung des Gefangenen ist eine Korrektur der
Aussetzungsentscheidung unter erleichterten Voraussetzungen
möglich. Nach § 454a Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht -
ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f
Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des
Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder
aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener
oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr
verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2
BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 -
2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390
).
38
Zudem kann der Verurteilte in der - sofort zu
treffenden - Aussetzungsentscheidung einem engmaschigen Netz
von Auflagen und Weisungen unterworfen und sogleich einem
Bewährungshelfer unterstellt werden, der bereits in der Zeit
bis zur Entlassung Kontakt zu dem Gefangenen aufnehmen und
ihn im Erprobungszeitraum zusätzlich unterstützen kann.
§ 454a Abs. 1 StPO berücksichtigt die Regelung des
§ 56a Abs. 2 StGB, nach der die Bewährungszeit
nicht erst mit dem tatsächlichen Entlassungszeitpunkt,
sondern mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung
beginnt. Der Gesetzgeber hat diesen Beginn nicht nur deshalb
für sinnvoll gehalten, weil auch Taten, die der Gefangene in
der entlassungsvorbereitenden Phase begeht, den Widerruf der
Strafaussetzung auslösen können, sondern weil es im
Einzelfall gerade angebracht sein kann, den Gefangenen schon
in dieser Phase durch einen Bewährungshelfer betreuen zu
lassen. Schließlich wird das durch eine frühzeitige
Aussetzungsentscheidung begründete Risiko durch die
Verlängerung der - mit Rechtskraft der
Aussetzungsentscheidung beginnenden - Bewährungszeit
kompensiert: Liegen zwischen Aussetzungsentscheidung und
festgelegtem Entlassungszeitpunkt mindestens drei Monate,
verlängert sich die Bewährungszeit um den dazwischen
liegenden Zeitraum (§ 454a Abs. 1 StPO).
39
2. Die angegriffene Entscheidung hält diesen
Maßstäben nicht stand. Angesichts einer Haftdauer von mehr
als 45 Jahren ist das Gewicht des Freiheitsanspruchs des
Beschwerdeführers als so erheblich anzusehen, dass an die
Prognoseentscheidung nach § 57a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB strengste Anforderungen zu
stellen sind, denen der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts nicht mehr gerecht wird.
40
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts genügt
insoweit nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an das Verfahren zur Wahrheitserforschung, da das Gericht die
Rechtmäßigkeit der Versagung von Lockerungen nicht
hinreichend geprüft hat. Das Oberlandesgericht geht zu
Unrecht davon aus, eine Entscheidung nach § 454a StPO
könne nicht erfolgen, weil die Ablehnung der Aussetzung nicht
auf die fehlende Erprobung des Beschwerdeführers in
Lockerungen, sondern auf das von ihm weiterhin ausgehende
erhebliche Risiko für die Allgemeinheit gestützt werde; wegen
der eindeutig negativen Legalprognose und angesichts des
Umstandes, dass der Sachverständige Professor Dr. K.
keinen Zeitraum für eine Entlassungsvorbereitung angeregt
habe, sei die Festlegung eines künftigen
Entlassungszeitpunkts derzeit nicht möglich.
41
Die Notwendigkeit, in Fällen, in denen einer
Strafaussetzung mit sofortiger Wirkung ein durch die
rechtswidrige Versagung von Lockerungen bedingtes
Prognosedefizit entgegensteht, die Möglichkeit einer
Entscheidung nach § 454a StPO zu prüfen, beruht darauf,
dass derartige Prognosedefizite von Verfassungs wegen zwar
einerseits nicht zulasten des Schutzes der Allgemeinheit vor
drohenden weiteren Straftaten, andererseits aber auch nicht
beliebig zulasten des Inhaftierten gehen können. Die auf
einen künftigen Zeitpunkt terminierte Strafaussetzung, die
Erprobungen vor der Freilassung sowie, unter Berücksichtigung
der Erprobungsergebnisse, gegebenenfalls eine zum Schutz der
Allgemeinheit erforderliche rechtzeitige Aufhebung der
Aussetzungsentscheidung ermöglicht, zielt darauf, ohne
Beeinträchtigung des Schutzes der Allgemeinheit auch dem
Freiheitsinteresse des Gefangenen in Fällen praktisches
Gewicht zu verschaffen, in denen sein Freiheitsgrundrecht
durch rechtswidrig herbeigeführte Prognosedefizite
beeinträchtigt ist. Wenn das Oberlandesgericht demgegenüber
die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer solchen
Abmilderung des Spannungsverhältnisses zwischen
Freiheitsinteresse des Gefangenen und Schutzanspruch der
Allgemeinheit im konkreten Fall der Sache nach mit der
Begründung verneint, ein Prognosedefizit bestehe nicht, weil
auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen
Professor Dr. K. zur Überzeugung des Gerichts ein nicht
hinnehmbares Risiko für die Allgemeinheit ganz unabhängig von
fehlender Erprobung in Lockerungen feststehe, vernachlässigt
es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zu
treffende Prognoseentscheidung. Diese ist ihrer Natur nach
eine Entscheidung unter Unsicherheit. Eben deshalb sind,
insbesondere in einem Fall wie dem hier vorliegenden, höchste
Anforderungen an eine Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die
die in der Natur der Sache liegenden Unsicherheiten so weit
wie möglich reduziert (s.o. unter 1.). Fehlende Erprobung in
Lockerungen begründet daher grundsätzlich ein
Prognosedefizit. Ob besondere Fälle denkbar sind, in denen
angesichts positiv vorliegender Erkenntnisse ausnahmsweise
ein Prognosedefizit ungeachtet des Fehlens von
Lockerungserprobungen, die angebracht gewesen wären, verneint
werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn für das
Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ergibt sich aus der
angegriffenen Entscheidung nichts.
42
Im Gutachten des Sachverständigen Professor
Dr. K. vom 26. Mai 2010, auf das das
Oberlandesgericht sich für seine Einschätzung beruft, wird
vielmehr explizit festgestellt, dass eine Haftentlassung des
Beschwerdeführers „völlig ohne zwischenzeitliche
Lockerungsphase“ als „wirklich sehr gewagt“ gelten müsse, da
auf der bisherigen Prognosegrundlage nicht kalkulierbar sei,
in welcher Weise der Wunsch des Beschwerdeführers nach
Waffenbesitz wieder praktisch werden könne und wie er mit
möglichen Frustrationen, Kränkungen und finanziellen Nöten
umgehen werde. Damit stützt das Gutachten - und mittelbar der
Sache nach das Gericht - seine Prognose auch und gerade auf
die fehlende Erprobung des Beschwerdeführers in
Vollzugslockerungen.
43
Gerade weil nach den Äußerungen und dem
Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtungen begründete Zweifel an einer adäquaten
Aufarbeitung seiner Straftaten bestehen und durchaus fraglich
erscheint, ob er schon jetzt ohne erhebliche Gefahren für die
Allgemeinheit aus der Haft entlassen werden könnte, sich
andererseits aber mehrere Sachverständige mit
nachvollziehbarer Begründung für eine Erprobung in
Vollzugslockerungen ausgesprochen haben, wird das Gericht ein
Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO nach Maßgabe der
oben genannten Grundsätze zu erwägen haben. Dabei wird sich
das Gericht auch nicht darauf zurückziehen können, dass in
dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. K. kein
konkreter Zeitraum für eine Entlassungsvorbereitung genannt
worden sei. Zum einen könnte das Gericht hierzu noch die
Auskunft eines Sachverständigen einholen; zum anderen
erscheint es mit Blick auf die jederzeitige Aufhebbarkeit
einer Aussetzungsentscheidung nach § 454a Abs. 2
StPO ebenso verantwortbar, dass das Gericht aus eigener
Sachkunde heraus einen Entlassungszeitpunkt festlegt, der
trotz der außerordentlich langen Haftdauer noch
vergleichsweise weit in der Zukunft liegen kann. Ein solches
Vorgehen würde den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers
erheblich stärken und zugleich den Druck auf die
Vollzugsbehörden erhöhen, dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit zu geben, sich in Vollzugslockerungen zu
erproben.
44
3. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293
; 84, 192 ).
45
4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.