BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 175/97 -
- 2 BvR 330/97 -
- 2 BvR 243/98 -
- 2 BvR 175/97 -,
- 2 BvR 330/97 -,
- 2 BvR 243/98 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden
verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
Wiederaufnahmeverfahren zu Sitzblockade-Entscheidungen.
2
I. Das Verfahren 2 BvR 175/97
3
1. Der Beschwerdeführer zu 1. war im
Erstverfahren wegen erfolgloser öffentlicher Aufforderung zur
Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach den
Urteilsfeststellungen hatte er am 11. Januar 1986 in
Pullach Flugblätter verteilt, in denen zur Sitzblockade vor
US-Militäranlagen in Mutlangen aufgefordert worden war. Der
Beschwerdeführer zu 1. beantragte die Wiederaufnahme
dieses Verfahrens. Er stützte sich auf § 79 Abs. 1
- 3. Alt. - BVerfGG. Nach dem Beschluss des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) sei die
Verurteilung wegen Aufforderung zur Nötigung durch
"psychische Gewalt" mit Art. 103 Abs. 2 GG
unvereinbar.
4
Das Landgericht verwarf den
Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Das
Bundesverfassungsgericht habe den so genannten "vergeistigten
Gewaltbegriff" zu § 240 Abs. 1 StGB beanstandet; es
habe aber nicht entschieden, dass Sitzblockaden generell
nicht als Nötigung bestraft werden dürften. Nach der hierauf
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH,
NJW 1995, S. 2643) übten Teilnehmer an einer
Sitzblockade physische Gewalt aus, wenn durch ihr Verhalten
Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert würden, weil vor
ihnen wegen der Sitzblockade anhaltende Fahrzeuge den Weg
versperrten (so genannte "Zweite-Reihe-Rechtsprechung").
5
Das Oberlandesgericht (StraFo 1997,
S. 46 f.) verwarf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. hiergegen mit der Maßgabe als
unbegründet, dass sein Wiederaufnahmeantrag unzulässig sei.
Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs. 1 - 3.
Alt. - BVerfGG liege nur vor, wenn die Verurteilung auf
der Auslegung einer Rechtsnorm beruhe, die das
Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt habe. Daran fehle es, da vom Bundesverfassungsgericht
nicht entschieden worden sei, die Verurteilung wegen Nötigung
durch Sitzblockaden sei generell mit Art. 103
Abs. 2 GG unvereinbar. Zwar sei im Erstverfahren mit
Blick auf die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung noch
der verfassungsrechtlich beanstandete vergeistigte
Gewaltbegriff zu Grunde gelegt worden; jedoch sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gerichte im
Erstverfahren auch vom späteren Standpunkt der
"Zweite-Reihe-Rechtsprechung" aus zur Verurteilung wegen
Nötigung gelangt wären. In formeller Hinsicht hätte es gemäß
§ 366 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer zu 1.
oblegen darzutun, dass er nur zur Blockierung einzelner
Fahrzeuge habe aufrufen wollen.
6
2. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich in
seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1
und 2 GG verletzt. Der Rückgriff auf die
"Zweite-Reihe-Rechtsprechung", um seine Verurteilung im
Ergebnis aufrecht zu erhalten, sei nicht gerechtfertigt. Das
Bundesverfassungsgericht habe Erweiterungen des
Gewaltbegriffs im Bereich von Sitzblockaden zudem
"einschränkungslos für unvereinbar mit Art. 103
Abs. 2 GG erklärt". Das Oberlandesgericht habe den
Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG mit
Elementen des § 359 Nr. 5 StPO kombiniert. Dies
entspreche nicht dem Gesetz.
7
II. Das Verfahren 2 BvR 330/97
8
1. Die Beschwerdeführerin zu 2., Ehefrau
des Beschwerdeführers zu 1., war im Erstverfahren gleichfalls
wegen öffentlicher Aufforderung zur Nötigung zu einer
Geldstrafe verurteilt worden. Dem hatte dieselbe
Flugblattaktion zu Grunde gelegen, die auch zur Verurteilung
des Beschwerdeführers zu 1. geführt hatte. Die
Beschwerdeführerin zu 2. beantragte die Wiederaufnahme
des Verfahrens. Sie stützte sich darauf, dass durch den
Beschluss in BVerfGE 92, 1 ff. der Wiederaufnahmegrund
des § 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG
gegeben sei. Das Landgericht verwarf auch ihren
Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Auf Grund der
Feststellungen im Erstverfahren bestehe kein Zweifel daran,
dass es ihr darauf angekommen sei, "physische Gewalt" bei den
Blockadeaktionen, zu denen sie aufgerufen habe, zu
verursachen. Es sei klar gewesen, dass nicht nur einzelne
Fahrzeugführer beeinträchtigt werden würden.
9
Das Oberlandesgericht verwarf die sofortige
Beschwerde hiergegen mit der Maßgabe als unbegründet, dass
der Wiederaufnahmeantrag unzulässig sei. Es wiederholte seine
Ausführungen, die es im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
zu 1. gemacht hatte.
10
2. Die Beschwerdeführerin zu 2. macht mit
ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 2 GG geltend.
Sie beanstandet die so genannte "Zweite-Reihe-Rechtsprechung"
als Umgehung der Ausführungen in BVerfGE 92, 1 ff. Das
Oberlandesgericht habe ihr zudem das rechtliche Gehör
verweigert, indem es den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig
bewertet habe.
11
III. Das Verfahren 2 BvR 243/98
12
1. Im Erstverfahren war der Beschwerdeführer
zu 3. wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. Er hatte sich nach den Urteilsfeststellungen am
25. September 1984 zusammen mit anderen Personen vor dem
Haupttor des Truppenübungsplatzes Wildflecken und der
dortigen US-Kaserne auf die Zufahrtsstraße gesetzt, um gegen
"die aggressiven Kriegsführungsstrategien der Führungsmacht
der NATO, der USA, der Strategie vom führbaren und
gewinnbaren Atomkrieg", zu demonstrieren. Dadurch waren
mehrere Lastkraftwagen an der Weiterfahrt gehindert worden.
Darin hatte das Erstgericht die Anwendung von physischer
Gewalt gesehen.
13
Der Beschwerdeführer zu 3. beantragte mit
Hinweis auf BVerfGE 92, 1 ff. die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO. Das Amtsgericht
verwarf seinen Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Das
Bundesverfassungsgericht habe nur den Fall der psychischen
Einwirkung auf den Führer eines einzelnen Kraftfahrzeugs
entschieden. Die Frage, ob die Führer nachfolgender
Fahrzeuge, die durch andere haltende Fahrzeuge physisch an
der Weiterfahrt gehindert seien, mit Gewalt genötigt würden,
sei nicht entschieden. § 79 Abs. 3 BVerfGG greife
demnach nicht ein. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359
Nr. 5 StPO liege nicht vor.
14
Das Landgericht verwarf die sofortige
Beschwerde gegen diese Entscheidung im Wesentlichen aus
denselben Gründen.
15
2. Der Beschwerdeführer zu 3. meint, durch die
Entscheidungen der Wiederaufnahmegerichte seien Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Die
Verurteilung wegen Nötigung überschreite die Auslegungsgrenze
des Art. 103 Abs. 2 GG, wie sie in BVerfGE 92,
1 ff. gekennzeichnet worden sei. Die Aufrechterhaltung
dieser Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren verletze
erneut sein grundrechtsgleiches Recht. Die Bindungswirkung
der Entscheidung gemäß § 31 BVerfGG beschränke sich
nicht auf den Leitsatz. Die fachgerichtliche Rechtsprechung
zur Anwendung physischer Gewalt u.a. durch BGHSt 41,
182 ff. stelle sich als Umgehungsversuch dar. Auch mit
der Zurechnungsfigur der mittelbaren Täterschaft sei das
Ergebnis der angegriffenen Entscheidungen nicht zu
rechtfertigen. Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch
verletzt, dass die Gerichte in den angegriffenen
Entscheidungen von divergierender Rechtsprechung und
Behördenpraxis zu seinem Nachteil abgewichen seien, wofür ein
sachlicher Grund fehle. Die angegriffenen Entscheidungen
erwiesen sich zudem als willkürlich.
16
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden
(vgl. Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001
- 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -). Die
Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn
die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf
Erfolg.
17
I. Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sind unzulässig, soweit sie
auch die Entscheidungen im Erstverfahren angreifen. Insoweit
ist die Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht
gewahrt.
18
II. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden
unbegründet.
19
1. a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtsnorm des § 240
Abs. 1 StGB hinsichtlich des Begriffs der "Gewalt"
hinreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 73, 206
; 92, 1 ). Der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss
vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93
und 433/96 - klargestellt, dass Art. 103 Abs. 2 GG
auch nicht verletzt ist, wenn die Strafgerichte bei der
Auslegung und Anwendung dieser Strafnorm zu dem Ergebnis
gelangen, dass Gewalt bei Blockadeaktionen zu bejahen ist,
weil die Teilnehmer über die durch ihre körperliche
Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine
physische Barriere errichten. Offen gelassen hat der Erste
Senat in diesem Beschluss, ob dies auch in Fällen der so
genannten "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" gilt (Umdruck
S. 16). Damit ist die auf der so genannten
"Zweite-Reihe-Rechtsprechung" beruhende Auslegung des
§ 240 Abs. 1 StGB bisher nicht vom
Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt worden. Der Wiederaufnahmegrund gemäß § 79
Abs. 1 BVerfGG, der dies voraussetzt, greift folglich
nicht ein; denn er verlangt die verbindliche Verwerfung einer
nicht verfassungskonformen Auslegung der im Erstverfahren
zugrunde gelegten einfachrechtlichen Bestimmung (vgl. Bethge
in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG,
20. Lfg., § 79 Rn. 34).
20
b) Divergenzen in der bisherigen
fachgerichtlichen Rechtsprechung und
Meinungsverschiedenheiten in der Literatur zur Anwendung des
§ 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG auf
Fälle der Verurteilung wegen Sitzblockaden führen für sich
genommen nicht dazu, dass Verfassungsrecht verletzt ist (vgl.
für die Anwendung des Wiederaufnahmegrundes OLG Koblenz, NJW
1996, S. 3351 ff. und NStZ-RR 1998,
S. 44 ff.; Angerer/Stumpf, NJW 1996, S. 2216;
ablehnend KG, NStZ-RR 1998, S. 11 f. und Beschluss
vom 25. Juni 1997 - 3 Ws 291/97 - in
JURIS; s.a. Malte Graßhoff, NJW 1995, S. 3085 ff.,
der für eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1
- 3. Alt. - BVerfGG eintritt). Aus Art. 3
Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch darauf, dass alle
Gerichte gleich und zu Gunsten des Verurteilten entscheiden.
Die Gerichte dürfen nur nicht objektiv willkürlich
entscheiden. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Beschluss des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober
2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - hat
den Standpunkt der Gerichte in den Ausgangsverfahren, dass
Sitzblockaden nicht generell vom Gewaltbegriff des § 240
Abs. 1 StGB auszunehmen seien, vielmehr bestätigt.
21
2. Soweit das Oberlandesgericht in den
Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers zu 1. und
der Beschwerdeführerin zu 2. deren sofortige Beschwerden mit
der Maßgabe verworfen hat, dass die Wiederaufnahmeanträge
unzulässig seien, kann dem zwar eine zu enge Auslegung der
Zulässigkeitsbestimmung des § 366 Abs. 1 StPO zu
Grunde liegen. Der eigenständige Wiederaufnahmegrund des
§ 79 Abs. 1 BVerfGG knüpft an die Behauptung der
Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils an (vgl.
Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 1993,
Rn. 344); dazu bedarf es nicht notwendigerweise eines
ergänzenden Tatsachenvortrags. Ob das Oberlandesgericht durch
seine Auslegung des § 366 Abs. 1 StPO aber gegen
Verfassungsrecht verstoßen hat, kann offen bleiben. Die
Verwerfung der sofortigen Beschwerde beruht nicht auf der
Annahme der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Das
Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die so genannte
"Zweite-Reihe-Rechtsprechung" zur Nötigung bei Sitzblockaden
zu Grunde gelegt. Hätte es auf dieser Grundlage den
Wiederaufnahmeantrag nicht als unzulässig, sondern als
unbegründet angesehen, dann hätte es die sofortige Beschwerde
gleichwohl verworfen.
22
3. Soweit die Beschwerdeführer die Bewertung
der Feststellungen durch die Wiederaufnahmegerichte
beanstanden, zeigen sie keine Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht auf. Die Feststellung und Würdigung der
Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften,
zu denen auch § 79 Abs. 1 BVerfGG gehört, ist in
erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl.
BVerfGE 95, 96 ). Es kann nur bei einer
Nichtbeachtung von Grundrechten eingreifen. Diese liegt in
der Regel erst dann vor, wenn ein Fehler sichtbar wird, der
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung eines
Grundrechts beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung
bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist. Die
Wiederaufnahmegerichte haben sich indes auf
Urteilsfeststellungen im Erstverfahren gestützt und zum Teil
ergänzende Schlüsse gezogen. Dies ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
23
4. Eine Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht liegt auch im Fall des Beschwerdeführers zu
1. nicht vor, soweit die Wiederaufnahmegerichte dort
angenommen haben, im Erstverfahren, in dem noch der
"vergeistigte Gewaltbegriff" herangezogen worden war, wäre
"mit hoher Wahrscheinlichkeit" auch auf Grund der nunmehr bei
den Fachgerichten vorherrschenden
"Zweite-Reihe-Rechtsprechung" eine Verurteilung erfolgt. Die
Beanstandung dieser Beruhenserwägung (vgl. Bethge a.a.O.
Rn. 35; Marxen/Tiemann a.a.O. Rn. 354) betrifft die
Anwendung des § 79 Abs. 1
- 3. Alt. - BVerfGG auf den konkreten Fall. Im
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93,
433/96 - (Umdruck S. 14) wurde die Beruhensfrage
für die dort zu entscheidende Fallkonstellation im Ergebnis
ebenfalls verneint.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.