BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1761/05 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Rügevortrag
entspricht teilweise nicht den Mindestanforderungen an eine
Begründung nach Maßgabe der § 23, § 92 BVerfGG
(vgl. BVerfGE 28, 17 ). Der Beschwerdeführer
hat die Ausgangsverurteilung aus dem Jahr 1984 nicht
übersandt und deren wesentlichen Inhalt auch nicht
anderweitig mitgeteilt. Die von den Fachgerichten in Bezug
genommene klinische Stellungnahme vom 8. März 2004 wurde
nur unvollständig übersandt.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
auch unbegründet.
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a) Die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer
Entscheidung ein Sachverständigengutachten gemäß § 463
Abs. 3 Satz 4 StPO eingeholt. Zwar mag es
regelmäßig geraten sein, hiermit einen externen
Sachverständigen zu beauftragen, um auszuschließen, dass
anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen
Therapeuten und Untergebrachten das Gutachten beeinflussen
und auch, um der Gefahr von Routinebeurteilungen vorzubeugen
(vgl. BVerfGE 109, 133 ). Es ist nicht ohne
weiteres ersichtlich, dass vorliegend diese Gefahr bestand;
denn der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der
letzten klinischen Stellungnahme vom 15. März 2005 erst
gut eineinhalb Jahre in dem Fachkrankenhaus und war in dieser
Zeit in zwei unterschiedlichen Bereichen untergebracht. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen die klinischen
Stellungnahmen keine substantiellen inhaltlichen Bedenken
vorgetragen, sondern lediglich allgemein die Einholung eines
externen Sachverständigengutachtens angemahnt.
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b) Die Entscheidung über die Fortdauer der
Unterbringung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber geht in § 67 d Abs. 3 StGB
davon aus, dass nach zehn Jahren der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung regelmäßig die Erledigung angeordnet
wird und nur ausnahmsweise für den Fall einer positiven
Gefahrenprognose die Fortsetzung der Vollstreckung
stattfindet (vgl. BVerfGE 109, 133 ). Es
müssen konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür
festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der
gesetzlichen Vermutung fortbesteht (vgl. BVerfGE 109,
133 ). Alle bisherigen Taten waren nach den
Ausführungen der Fachgerichte durch eine besonders brutale
Vorgehensweise gekennzeichnet. Die gutachterlichen
Stellungnahmen lassen keinen Zweifel daran, dass im Falle
einer Entlassung des Beschwerdeführers infolge einer dann zu
erwartenden Impulssteuerung und geringen Frustrationstoleranz
mit erheblichen Gewalttätigkeiten nach Art der
Ausgangsdelikte zu rechnen sei. Bei dieser Sachlage ist es
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die
Fachgerichte auch mit Blick auf die im Jahr 2000 während
einer Vollzugslockerung begangene einschlägige Straftat vom
Fortbestehen eines eingeschliffenen kriminellen Hangs und der
hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ausgingen, der zu
schweren seelischen oder körperlichen Schäden seines Opfers
führen werde. Der Beschwerdeführer hat dem außer seinem
Hinweis auf das - im Übrigen nicht ganz
zweifelsfrei - beanstandungsfreie Vollzugsverhalten
wenig entgegenzusetzen, sondern gelangt lediglich zu einem
von den angegriffenen Beschlüssen abweichenden
Abwägungsergebnis.
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3. Wegen der fortbestehenden qualifizierten
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verstößt die weitere
Freiheitsentziehung auch nicht allein wegen ihrer Dauer gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 109,
133 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer mit der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt und der nunmehr vorgenommenen Überweisung
in ein psychiatrisches Krankenhaus über die reine
Sicherungsverwahrung hinausgehende Wege zur Erlangung der
Freiheit aufgezeigt wurden. Soweit der Beschwerdeführer das
Fehlen von Therapieangeboten bemängelt, berührt dies die
Fortdauer der Freiheitsentziehung nicht, sondern betrifft
allein die Vollzugsgestaltung. Das Fehlschlagen der Maßregel,
in die der Beschwerdeführer nunmehr überwiesen wurde, würde
im Übrigen nicht zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug
führen, sondern lediglich zur Rücküberweisung in die
Sicherungsverwahrung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
53. Aufl. , § 67 a
Rn. 4).
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4. Keiner näheren Erörterung bedarf, dass mit
der Berücksichtigung möglicherweise strafrechtlich relevanter
Verhaltensweisen des Untergebrachten durch die
Strafvollstreckungskammer kein Eingriff in die Zuständigkeit
des gesetzlichen Tatrichters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) verbunden ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.