BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 176/11 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. März 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
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1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der
Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
- insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
die das Oberlandesgericht zur Begründung angeführt hat -,
nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl.
BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252
). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende
Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch
offensichtlich unbegründet.
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2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers
gegen § 43 StVollzG und gegen § 41 in Verbindung
mit § 149 Abs. 4 StVollzG kommt es insoweit nicht an.
Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit
einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt.
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a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit
keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit
von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen
resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116,
69 , m.w.N.) vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002
- 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46,
48 f.).
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b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten
Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit
Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom
28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der
Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957
) - dem als einem
menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung
für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98,
169 ; 116, 69 ) - gehen bereits
am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei. Mit der hierzu
bereits vorliegenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 )
setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht
auseinander.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.