BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1763/19 -
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2019 - 6 AV 10.19 -,
b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2019 - 6 AV 10.19 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2020
einstimmig beschlossen:
1
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
3
a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn der abgelehnte Richter ‒ wie hier im Falle der Richterinnen Kessal-Wulf, König, Baer, Britz und Ott sowie der Richter Voßkuhle, Huber, Maidowski, Harbarth, Masing, Paulus und Radtke ‒ nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ).
4
b) Soweit der Beschwerdeführer die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.
5
Die Rüge, die verfassungswidrige Besetzung des Bundesverfassungsgerichts sei durch die Richterin Hermanns und den Richter Müller gedeckt worden, leidet am offensichtlichen Irrtum des Beschwerdeführers, die von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG neben den Bundesrichtern genannten „anderen Mitglieder“ des Bundesverfassungsgerichts würden nicht nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG gewählt.
6
Die Behauptung, die Richterin Langenfeld sei als Tochter eines ehemaligen Ministerpräsidenten wegen dessen ‒ vom Beschwerdeführer nur apodiktisch behaupteten ‒ verfassungswidrigen Verhaltens im Jahr 1990 nicht objektiv, ist bereits mangels jedweden Bezugs zum aktuellen Verfahren zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.
7
Letzteres gilt ebenso für die Ablehnung der Richterin Langenfeld und des Richters Müller wegen einer angeblich verfassungswidrigen Besetzung des Bundesverfassungsgerichts. Abgesehen davon, dass eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts für sich genommen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nicht genügt, ist die Behauptung, Regierungsmitglieder dürften nie zugleich Abgeordnete sein weder verfassungsrechtlich fundiert noch zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignet.
8
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.