BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1765/05 -
des Herrn H ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG liegt nicht vor.
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a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr
einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer
gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf
den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung
berufenen Richter eröffnet sein könnte. Darüber hinaus
enthält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch eine materielle
Gewährleistung. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der
Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der
unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 89, 28
m.w.N.).
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b) Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein
Angeklagter seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen
wird, dass ein an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht den Sachverhalt selbst
erforscht oder eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene
Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer
Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 31, 145 ;
54, 100 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR
1380/90 -, NJW 1991, S. 2893; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März
2000 - 2 BvR 2049/99 -, juris; BVerfGK 2, 207 ).
Dabei verstößt eine Entscheidung eines Gerichts nur dann
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von
willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall,
wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und
Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl.
BVerfGE 3, 359 ; 29, 45
m.w.N.).
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2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die
angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers
auf den gesetzlichen Richter nicht.
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a) Die Auslegung der Vorschrift des § 353
Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
im Sinne eines Grundsatzes größtmöglicher Aufrechterhaltung
der von den Gesetzesverletzungen nicht berührten
Feststellungen (vgl. BGHSt 14, 30 ; 33,
378 ; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 353 Rn. 15)
unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter den
Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und
Verfahrensbeschleunigung, denen gerade im Strafprozess eine
wichtige Bedeutung zukommt, ist eine solche Auslegung nicht
willkürlich.
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b) Anhaltspunkte für eine willkürliche
Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO durch das
Revisionsgericht sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht
hatte die ihm vorliegenden Erkenntnisse zu den äußeren
Umständen der Tötung der Ehefrau des Beschwerdeführers -
insbesondere in Form aufwändiger schusstechnischer Gutachten
- umfassend und eingehend gewürdigt. Es ist kein Grund
ersichtlich, warum diese rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen durch das Revisionsgericht nicht aufrecht
erhalten bleiben können, sondern vielmehr eine eigene
Würdigung durch das neue Tatgericht erforderlich sein sollte.
Zwar sind eigene Würdigungen des neuen Tatgerichts in
Betracht zu ziehen, wenn die aufrechterhaltenen
Feststellungen zu möglicherweise andersartigen Erkenntnissen
im neuen Verfahren in Widerspruch treten können (vgl.
Meyer-Goßner, § 353 Rn. 12; Kuckein, in: Karlsruher
Kommentar, 5. Aufl., § 353 Rn. 30, 32; Wohlers, in:
Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: September 2003,
§ 353 Rn. 17; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl.,
§ 353 Rn. 18 a); solche anderweitigen Erkenntnisse
sind hier aber nicht ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
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Das Tatgeschehen gliederte sich in zwei
zeitlich wie räumlich abgrenzbare Sachverhaltskomplexe. Das
erste Geschehen, die Tötung des vermeintlichen Liebhabers,
fand zu einem früheren Zeitpunkt und in einem anderen Raum
statt als die anschließende Tat gegen die Ehefrau des
Beschwerdeführers. Insbesondere hinsichtlich der
schusstechnischen Gutachten war eine Beeinflussung der
Beweisführung bei der ersten Tat durch die Beweisergebnisse
zur zweiten Tat ausgeschlossen. Es bestanden für das
Revisionsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass
die äußeren Umstände zur Tötung der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom neuen Tatgericht aufgrund anderweitiger
Erkenntnisse anders beurteilt werden könnten. Eigenen
Feststellungen des neuen Tatgerichts zur Tötung des
angeblichen Liebhabers der Ehefrau des Beschwerdeführers
standen die aufrechterhaltenen Feststellungen nicht entgegen.
Also durfte das neue Tatgericht die in Rechtskraft
erwachsenen Feststellungen als Indizien heranziehen, die nach
seiner - willkürfreien - Ansicht geeignet waren, die auf der
Behauptung eines Suizids seiner Ehefrau fußende Einlassung
des Beschwerdeführers zu entkräften.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.