BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1766/12 -
des Herrn K …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
am 27. September 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Gerichtsentscheidung über den Widerruf einer
Gnadenentscheidung.
2
Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2006
wurde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe des
Beschwerdeführers aus dem Jahr 2003, deren Aussetzung zur
Bewährung 2005 widerrufen worden war, erneut zur Bewährung
ausgesetzt.
3
Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2011,
die dem Beschwerdeführer formlos übersandt wurde, wurde der
erteilte Gnadenerweis widerrufen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung
war der Entscheidung nicht beigefügt.
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Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 beantragte
der Beschwerdeführer durch einen Prozessbevollmächtigten beim
Oberlandesgericht Koblenz die Aufhebung des Widerrufs und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Antragsfrist. Dem Beschwerdeführer sei die Monatsfrist für
einen Rechtsbehelf gegen den Widerruf des Gnadenerweises
nicht bekannt gewesen, da die Entscheidung über den Widerruf
keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Kenntnis von der
Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung
nach §§ 23 ff. EGGVG und der Antragsfrist habe der
Beschwerdeführer erst durch seinen am 9. Juli 2012
beauftragten Prozessbevollmächtigten erlangt.
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Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die
beiden Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig. Da die
Belehrung über das Antragsrecht nach §§ 23 ff.
EGGVG nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, stehe ihr Fehlen
dem Fristbeginn nicht entgegen. Sei die Antragstellung
verspätet, weil der Antragsteller die Antragsberechtigung
oder Antragsfrist nicht gekannt habe, fehle es an einem
Verschulden nur dann, wenn er alles ihm billigerweise
Zumutbare getan habe, um die der Fristwahrung
entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. Es hätte am
Beschwerdeführer gelegen, sich unverzüglich nach Zugang der
Gnadenentscheidung nach Rechtsbehelfen zu erkundigen. Dass
der Beschwerdeführer dieser Erkundigungspflicht nachgekommen
wäre, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
6
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz. Der Widerruf des Gnadenerweises
verstoße gegen die Gnadenordnung Rheinland-Pfalz, nach
welcher die Gesamtdauer der Bewährungszeit fünf Jahre nicht
übersteigen dürfe. Er sei ohne sein Verschulden gehindert
gewesen, die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der
Entscheidung einzuhalten. Da der Widerruf keine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei ihm die
Rechtsbehelfsfrist bis zur Beauftragung eines Rechtsanwalts
im Juli 2012 nicht bekannt gewesen. Das Oberlandesgericht
Koblenz habe seine Menschenwürde missachtet und gegen
Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 „GG“ verstoßen. Der
Beschwerdeführer gibt hierzu den Text der entsprechenden
Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wieder,
unter anderem auch den Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten
(Art. 8 AEMR) und den Anspruch auf ein gerechtes
Verfahren (Art. 10 AEMR).
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Der Beschwerdeführer beantragt zudem den
Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zulassung von
Frau T. als Beistand, um etwaige Nachteile aufgrund seiner
Inhaftierung zu vermeiden.
8
Das Ministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz führt aus, die im
Gnadenbeschwerdeverfahren als Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers aufgetretene Frau T. sei mit Schreiben vom
2. Januar 2012 darauf hingewiesen worden, dass beim Widerruf
eines Gnadenerweises „– unter bestimmten Voraussetzungen –
eine gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht“ in
Betracht komme. Am 24. Januar 2012 sei sie darauf hingewiesen
worden, dass für die Anrufung des Oberlandesgerichts eine
Monatsfrist gelte beziehungsweise gegolten habe. Die Akten
des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.
9
Frau T. ist nicht als Beistand zuzulassen. Die
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als
vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4
BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des
Bundesverfassungsgerichts. Eine Zulassung als Beistand kommt
nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv
notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 –,
NJW 1994, S. 1272; Beschluss des Zweiten Senats vom 22.
Januar 2001 – 2 BvC 15/99 –, juris Rn. 2; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats von 9. März 2011 – 1 BvR
142/11 –, juris Rn. 2). Für die Sachdienlichkeit und
Notwendigkeit der Zulassung von Frau T. als Beistand bestehen
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Verweis des
Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung macht noch nicht
plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine
der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen
vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 – 2
BvR 1464/02 –, juris), und inwiefern die Zulassung von Frau
T. als Beistand – auch noch im jetzigen Verfahrensstadium –
zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.
10
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur
Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der
Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde
zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1
i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
11
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
genügt im Hinblick auf das sinngemäß als verletzt gerügte
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den
Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Das Vorbringen, dass er ohne Verschulden
gehindert gewesen sei, die Monatsfrist einzuhalten, macht in
Verbindung mit der Wiedergabe des Textes von Art. 8 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch hinreichend
deutlich, dass der Beschwerdeführer der Sache nach die
Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch
die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrags rügt. Einer
ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten
Grundrechtsartikels bedarf es nicht (BVerfGE 47, 182
; stRspr). Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers
richten sich inhaltlich gegen den – mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen – Widerruf der
Gnadenentscheidung und betreffen den Beschluss des
Oberlandesgerichts daher nicht.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
garantiert den effektiven Zugang zu Gericht. Das Grundrecht
gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen
Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl.
BVerfGE 41, 23 ; 49, 329 ; 77, 275
). Im Hinblick auf die Gewährleistung des
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen
Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88
; 67, 208 ; 69, 381 ;
110, 339 ; stRspr).
14
Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung
kann von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfGK 16, 114
). Dies gilt dann, wenn sie erforderlich ist, um
unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die
die Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs andernfalls mit sich
brächte (vgl. BVerfGE 92, 99 ; siehe auch aus der
fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199
). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG allein schon das Fehlen einer
Rechtsbehelfsbelehrung dazu führen, dass die Versäumung einer
Rechtsbehelfsfrist als unverschuldet anzusehen ist (vgl.
BVerfGK 16, 114 ; aus der fachgerichtlichen
Rechtsprechung BGHZ 180, 199 ). Dies gilt
insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführern und wenig bekannten oder in ihren
Anforderungen komplexen Rechtsbehelfen.
15
b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht
verkannt. Die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen ist
komplex und bedarf differenzierter Beurteilung (vgl. BVerfGE
25, 352 ; 30, 108
; 45, 187 ; 66, 337
). Ihre Kenntnis kann beim Rechtssuchenden
allgemein und jedenfalls beim Beschwerdeführer als
juristischem Laien nicht vorausgesetzt werden, zumal sich aus
der Gnadenordnung Rheinland-Pfalz keine Anhaltspunkte für
einen möglichen Rechtsbehelf ergeben.
16
Aus der komplexen Rechtslage hinsichtlich der
Justiziabilität von Gnadenentscheidungen folgt, dass eine
Rechtsbehelfsbelehrung von Verfassungs wegen erforderlich
ist. Ob schon einfachrechtlich – etwa in analoger Anwendung
des für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
geltenden § 35a StPO – eine Belehrungspflicht besteht,
kann offen bleiben. Das Oberlandesgericht hätte die
verfassungsrechtliche Gebotenheit einer
Rechtsbehelfsbelehrung in seine Prüfung einstellen (zur
einfachrechtlichen Rechtslage vgl. BGHZ 180, 199
) und sich mit den Auswirkungen ihres
Unterbleibens als eines der staatlichen Sphäre zuzuordnenden
Fehlers auseinandersetzen müssen (vgl. etwa BVerfGE 75, 183
; 110, 339 ). Dadurch,
dass es dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung dieses
Aspekts Erkundigungspflichten über die Möglichkeit eines
Rechtsbehelfs auferlegt, überspannt es die Anforderungen an
die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 26
EGGVG in verfassungswidriger Weise. Ob und wie sich die
Mitteilungen des Ministeriums der Justiz an Frau T. vom
2. und 24. Januar 2012 auf die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung auswirken, obliegt zunächst der Prüfung
durch die Fachgerichte.
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Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293
; 84, 192 ).
18
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.