BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1769/04 -
des Herrn M ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
3
Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Verhalten des Vorsitzenden hat den Beschwerdeführer nicht in
seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der
Anspruch, vor Gericht Gehör zu finden, ist in unzulässiger
Weise beschnitten, wenn es einem Angeklagten verwehrt wird,
sich zu für den Schuld- und Strafausspruch wesentlichen
Umständen zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 101,
106 ). Deshalb verstoßen so genannte
"Überraschungsentscheidungen" gegen Art. 103 Abs. 1
GG. Deren Charakteristikum besteht darin, dass ein für die
gerichtliche Überzeugungsbildung und Entscheidung bedeutsames
Kriterium nicht zur Diskussion der übrigen
Verfahrensbeteiligten gestellt wurde (vgl. BVerfGE 108, 341
).
4
Vorliegend ist das Recht des
Beschwerdeführers, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu
nehmen, nicht beschränkt worden. Die Frage des Vorsitzenden
nach dem Tatmotiv zielte vielmehr gerade auf eine solche
Stellungnahme ab. Und auch nach Erteilung des rechtlichen
Hinweises, der erforderlich wurde, weil sich durch die
Angaben des Beschwerdeführers die tatsächlichen Grundlagen
des Schuldvorwurfs änderten (vgl. BGHSt 23, 95 ;
BGH, StV 1990, S. 249, 250), war es diesem möglich, sich zu
der nunmehr aufgeworfenen rechtlichen Bewertung des
Tatgeschehens im Rahmen der Hauptverhandlung zu äußern.
5
Das Verhalten des Vorsitzenden hat auch den
Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Strafverfahren
nicht rechtswidrig beschränkt. Die Hinweispflicht aus
§ 265 StPO dient der Wahrung des fairen Verfahrens
insoweit, als durch sie einem Angeklagten die Möglichkeit
gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und
rechtlichen Aspekten einer ihm drohenden Verurteilung
auseinander zu setzen (vgl. KK-Engelhardt, StPO,
5. Aufl., § 265 Rn. 1). Um dem Angeklagten eine
effektive Verteidigung zu ermöglichen, sollte der Hinweis
nach § 265 StPO so früh wie möglich erteilt werden (vgl.
Stuckenberg, in: KMR, StPO, Stand: 40.
Aktualisierungslieferung, § 265 Rn. 40; Pfeiffer, StPO,
5. Aufl., § 265 Rn. 10), obwohl das Gesetz dies nicht
ausdrücklich vorschreibt. Angebracht ist er allerdings erst
dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine
Verurteilung unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt
ernsthaft in Frage kommen kann. Eine rein vorsorgliche
Hinweiserteilung ist nicht von Nöten (vgl. Gollwitzer, in:
LR, StPO, 25. Aufl., § 265 Rn. 63; Pfeiffer,
a.a.O.).
6
Als der Vorsitzende das Tatmotiv des
Beschwerdeführers erfragte, war noch keine Sachlage
eingetreten, die eine Neubewertung der angeklagten Tat nach
sich ziehen musste. Dass eine solche Neubewertung die Folge
einer vom Beschwerdeführer gegebenen Antwort würde sein
können, liegt in der Natur des Strafverfahrens begründet.
Sobald sich ein Angeklagter dazu entschlossen hat, Fragen des
Gerichts zur Sache zu beantworten, setzt er sich der "Gefahr"
aus, Tatsachen zu offenbaren, die Grundlage eines gegen ihn
gerichteten Schuldspruchs sein können. Sein Anspruch auf ein
faires Verfahren wird dadurch gleichwohl nicht vereitelt.
Über sein Einlassungsverweigerungsrecht – und damit das
Recht, auch bei genereller Bereitschaft zur Äußerung auf
einzelne Fragen die Antwort zu verweigern - wird ein
Angeklagter vor seiner Vernehmung stets belehrt. Zudem steht
ihm jedenfalls bei schwerwiegenden Anklagevorwürfen ein
Verteidiger zur Seite, der ihn auf die möglichen Gefahren
einer Selbstbelastung bei Beantwortung einer zur Sache
gestellten Frage des Gerichts aufmerksam machen kann.
7
Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Durchführung eines fairen Verfahrens war in dieser Weise
gesichert. Ausweislich des Beschwerdevorbringens war der
Beschwerdeführer über sein Schweigerecht belehrt und durch
einen Verteidiger vertreten.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.