BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1771/09 -
des Herrn G.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 8. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 30. Juni 2009 - 1 Ws 280/09 - und der Beschluss der
Großen Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts
Koblenz vom 22. April 2009 - 7 StVK 64/09 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom
14. Juli 2009 - 1 Ws 280/09 - gegenstandslos.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers.
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1. Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 wurde der
einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zugleich wurde
- auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens - seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
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2. Nach Vorabverbüßung der Strafhaft wird die
Sicherungsverwahrung seit 27. Oktober 2001 vollstreckt.
Bei der Entscheidung über den Vollzug der
Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haft holte die
Strafvollstreckungskammer ein Gutachten des externen
Sachverständigen Prof. Dr. G. ein, das unter dem Datum vom 6.
Juni 2001 erstellt wurde. Der Gutachter gelangte zu dem
Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich nicht erst in den
Jahren der Inhaftierung mit einer beunruhigenden Konsequenz
und Ausschließlichkeit dem Thema Sexualität verschrieben.
Dabei konzentrierten sich Denken und schriftliche
Ausführungen auf jenen Aspekt sexuellen Erlebens, dem
ausweislich des Urteils des Landgerichts die damals
abgeurteilten Delikte entstammten. Er sei unverändert von
jener Obsession beherrscht, angesichts derer der Gutachter im
Erkenntnisverfahren in der Vergangenheit zutreffend den
Hang-Begriff des § 66 StGB verwirklicht gesehen habe.
Angesichts der Tatsache, dass er sich den ihm angebotenen
therapeutischen Gesprächen verweigert und sich stattdessen
gedanklich sowie in schriftlicher Form unverändert mit dem
Thema befasst und weiter an einer vermeintlich
wissenschaftlichen Verbrämung seiner devianten sexuellen
Bedürfnisse gearbeitet habe, könne es nicht überraschen, dass
er auch nicht ansatzweise Distanz gewonnen habe zu seinen
deliktbegünstigenden Persönlichkeitsanteilen.
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Seitdem wurde kein weiteres externes
Sachverständigengutachten eingeholt. Bis 2007 absolvierte der
Beschwerdeführer beanstandungsfrei zwei Ausführungen.
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3. In Vorbereitung des hier angefochtenen
Fortdauerbeschlusses holte die Strafvollstreckungskammer eine
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein. Diese führte mit
Schreiben vom 2. Februar 2009 aus, der Beschwerdeführer lehne
eine Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz weiterhin ab
und beharre auf seiner Tatleugnung beziehungsweise bestehe
auf der Einvernehmlichkeit seiner sexuellen Kontakte. Eine
sozialtherapeutische Behandlung sei aufgrund der Tatleugnung
nicht angezeigt. Sonstige therapeutische Maßnahmen
scheiterten an seinem Verhalten. Anhaltspunkte für eine
günstige Kriminalprognose seien nicht erkennbar.
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4. Am 22. April 2009 hörte die
Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer persönlich an.
Dieser erklärte, er komme mit dem anstaltsinternen
Psychologen menschlich und persönlich nicht zurecht. Er
wünsche sich einen anstaltsexternen Therapeuten. Einen
diesbezüglichen Antrag habe er noch nicht gestellt. Er könne
nicht erkennen, dass er schwere Schäden angerichtet habe.
Wenn er entlassen werde, werde er unbedingt eine Frau suchen,
die nicht mehr als 10 Jahre jünger sei als er. Eine solche
Frau hätte dann ja kein kleines Kind mehr. Damit bestehe
keine Gefahr mehr. Seine Taten seien ja nur Beziehungstaten
gewesen, er habe nie Fremde angesprochen. Eigentlich stehe er
auf Frauen; das mit den Kindern sei "nur so eine Spielerei"
gewesen. Außerdem lasse "das mit der Sexualität" mit dem
Alter ja auch nach. Die Arbeit in Schulen und Kindergärten
würde er nicht mehr machen. Zudem sei "sexuell da nichts
passiert".
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5. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des
Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 2. Februar 2009 und die
mündliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 22. April 2009
lehnte die Strafvollstreckungskammer mit - hier angefochtenem
- Beschluss vom 22. April 2009 die Aussetzung der
Sicherungsverwahrung ab: Trotz des beanstandungsfreien
Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers bestehe nach wie vor
ein unkalkulierbares Risiko im Hinblick auf erneute
einschlägige Straffälligkeit. Seit der letzten ablehnenden
Entscheidung im Mai 2007 hätten keinerlei
Behandlungsmaßnahmen stattgefunden. Die mangelnde
Aufarbeitung und fehlende Einsicht in sein delinquentes
Verhalten seien erneut in der mündlichen Anhörung deutlich
geworden. Für die Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB
habe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens
bedurft, weil nach wie vor keinerlei nicht gänzlich
unbedeutende Behandlungsfortschritte erkennbar seien.
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6. Der Beschwerdeführer legte sofortige
Beschwerde ein und rügte im Wesentlichen die fehlende
Einholung eines anstaltsexternen
Sachverständigengutachtens.
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7. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die
sofortige Beschwerde für unbegründet. Die Einholung eines
externen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich
gewesen: Der Gesetzgeber habe in § 67e StGB mit Bedacht
zwischen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und in
einem psychiatrischen Krankenhaus differenziert. Wenn im
Falle der Sicherungsverwahrung eine Aussetzung der
Vollstreckung offensichtlich nicht verantwortetet werden
könne und das Gericht deshalb die Aussetzung nicht in
Betracht ziehe, sei eine Beurteilung der von dem Verurteilten
ausgehenden Gefahr durch einen Sachverständigen nicht
erforderlich. Aus der Dauer der Vollstreckung sei nicht ohne
Weiteres gleichsam schematisch auf das Erfordernis einer
externen Begutachtung zu schließen. Aus § 67 Abs. 3 StGB
in Verbindung mit § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO ergebe sich
im Umkehrschluss, dass es - vor der Entscheidung über die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die 10-Jahres-Frist
hinaus - grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der
§ 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2
StPO und § 67d Abs. 2 StGB zwingend eines
Sachverständigengutachtens bedürfe. Der Umstand, dass das
letzte Sachverständigengutachten vor immerhin acht Jahren
erstellt worden sei, begründe ebenso wenig wie die Dauer des
Maßregelvollzugs das zwingende Erfordernis, ein neuerliches
Gutachten einzuholen. Die Einholung eines (weiteren)
Sachverständigengutachtens sei kein Selbstzweck.
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8. Mit Beschluss vom 30. Juni 2009
verwarf das Oberlandesgericht - im Wesentlichen unter
Wiederholung der Gründe der Strafvollstreckungskammer - die
sofortige Beschwerde. Ergänzend führte es unter anderem aus,
der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung erneut
deutlich gemacht, dass er sich weiterhin nicht mit seiner
persönlichkeitsbedingten Sexualdelinquenz auseinandergesetzt
habe. Abgesehen davon, dass er keinerlei Kenntnis davon haben
könne, welche seelischen und sonstigen Folgen seine Taten für
seine Opfer gehabt hätten oder immer noch hätten, stelle die
Behauptung, keine schweren Schäden angerichtet zu haben, eine
völlige Verharmlosung seiner Taten dar. Dies werde auch
deutlich an deren weiterer Bewertung als "Spielerei". Zum
anderen offenbare die von ihm entwickelte Problemlösung - er
werde sich keine Frau suchen, die mehr als 10 Jahre jünger
sei als er -, dass ihm jedweder problembewusste und
verantwortungsvolle Umgang mit seiner Delinquenz fehle. Es
bedürfe insoweit nicht einmal ärztlicher oder psychologischer
Fachkenntnisse, um zu erkennen, dass seine
"Milchmädchen-Rechnung" keine qualifizierte und intensive
Therapie für Sexualstraftäter zu ersetzen vermöge, wie sie in
seinem Fall dringend erforderlich sei, jedoch von ihm selbst
seit Jahren beharrlich abgelehnt werde.
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9. Auch eine Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg; sie wurde mit Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2009 zurückgewiesen.
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1. Mit seiner am 3. August 2009 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG: Es
stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 463
Abs. 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO; diese
Vorschriften seien jedenfalls dahingehend auszulegen, dass im
Rahmen einer Überprüfung der Fortdauer der
Sicherungsverwahrung grundsätzlich ein Gutachten über die
Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten einzuholen sei und
nicht nur dann, wenn die Strafvollstreckungskammer eine
vorzeitige Entlassung in Erwägung ziehe. Die angegriffene
Entscheidung dürfe nicht übersehen, dass seit dem letzten
Gutachten bereits mehr als acht Jahre vergangen seien. Es
dürfe nicht angenommen werden, dass bei ihm in diesem
Zeitraum keine Veränderungen stattgefunden hätten.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt W.
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Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht hat das
Vollstreckungsheft vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt.
Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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1. Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht
Beachtung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine
zuverlässige Wahrheitserforschung. Denn es ist unverzichtbare
Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit
betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 m.w.N.). Die
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung steigen mit
zunehmender Dauer des Maßregelvollzugs, mit der auch die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte wächst. Insbesondere
bei länger andauernder Unterbringung besteht regelmäßig die
Pflicht, im Zusammenhang mit richterlichen Entscheidungen
über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders
erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die
richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes
und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297
; 109, 133 ; 117, 71 <105,
106>).
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Die Regelung des § 463 Abs. 3 Satz 3 in
Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO, nach der zur
Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der
weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach
§ 67d Abs. 2 StGB die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur fortbestehenden Gefährlichkeit
des Verurteilten dann erforderlich ist, wenn das Gericht die
Aussetzung erwägt , ist im Grundsatz
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 109,
133 ). Sie entbindet die
Strafvollstreckungsgerichte jedoch nicht von der Prüfung, ob
neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder
sonstige Gründe – wie der seit der letzten Begutachtung
verstrichene Zeitraum – die bisherige Gefahrenprognose
beeinflussen können. Ist dies der Fall, haben die
Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des
Verurteilten durch Einholung eines neuen externen
Sachverständigengutachtens zu klären (BVerfGK 1, 15
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -,
juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn.
19 f.). Denn dann versetzt erst ein solches neues
externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten
die Vollstreckungsgerichte in die Lage, die Rechtsfrage der
fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu
beantworten (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 5, 40
; vgl. auch schon BVerfGE 70, 297 und
zur Relevanz des seit der letzten Begutachtung verstrichenen
Zeitraums ebd. sowie die Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR
1119/07 -, juris, Rn. 18, und vom 23. September 2008 - 2
BvR 936/08 -, juris, Rn. 4 und Rn. 20 f. und den
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048
).
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2. Hieran gemessen unterliegt der Verzicht der
Fachgerichte auf Einholung eines neuen, externen
Sachverständigengutachtens durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die letzte externe
Begutachtung datiert vom 6. Juni 2001, sie lag also im
Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 22. April 2009
fast acht Jahre zurück. Das bedeutet zugleich, dass die
Entwicklung des Beschwerdeführers in der seit 27. Oktober
2001 vollstreckten Sicherungsverwahrung noch kein einziges
Mal durch einen anstaltsexternen Sachverständigen begutachtet
wurde.
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Unter diesen Umständen konnte das vorhandene
externe Gutachten vom 6. Juni 2001 keine prognostische
Kraft mehr entfalten, was sich auch darin zeigt, dass es in
den angefochtenen Entscheidungen keinerlei Erwähnung mehr
findet. Die Fachgerichte haben sich vielmehr ausschließlich
auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und eigene
Beobachtungen im Rahmen der mündlichen Anhörung des
Beschwerdeführers gestützt. Dabei hat das Oberlandesgericht
die Äußerungen des Beschwerdeführers sogar bewusst und
ausdrücklich ohne ärztliche oder psychologische
Fachkenntnisse gewürdigt (vgl. S. 3 des angefochtenen
Beschlusses: "... bedarf insoweit nicht einmal ärztlicher
oder psychologischer Fachkenntnisse, um zu erkennen, dass die
‘Milchmädchen-Rechnung’ des Sicherungsverwahrten keine
qualifizierte und intensive Therapie für Sexualstraftäter zu
ersetzen vermag").
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Hinzu kommt, dass der mittlerweile 62-jährige
Beschwerdeführer bei beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten
zwei Ausführungen durchlaufen und anlässlich seiner Anhörung
durch das Gericht - neben Äußerungen, die seine Delinquenz
verharmlosen - angegeben hat, "das mit der Sexualität" lasse
mit dem Alter nach. Dies erscheint angesichts der Abnahme des
statistischen Rückfallrisikos bei Sexualstraftätern über 60
Jahren jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl.
zur prognostischen Relevanz zunehmenden Alters Nedopil , Prognosen in der Forensischen Psychiatrie,
3. Aufl. 2006, S. 72 f. und S. 127 ff.
m.w.N.).
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Überdies hat das Oberlandesgericht
festgehalten, dass der Beschwerdeführer dringend einer
qualifizierten und intensiven Therapie für Sexualstraftäter
bedarf. Der Beschwerdeführer wiederum hat im Rahmen seiner
mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer
erklärt, er komme mit dem anstaltsinternen Psychologen nicht
zurecht. Vor diesem Hintergrund wird das erforderliche
Prognosegutachten auch dazu dienen können, einen Weg zu der
erforderlichen Therapie des Beschwerdeführers
aufzuzeigen.
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Nach alledem konnten angesichts der
gesteigerten Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung die
eigene Beobachtung des Gerichts im Anhörungstermin und die
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt keine hinreichende
Prognosegrundlage mehr darstellen, auf deren Grundlage über
die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung entschieden werden durfte.
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Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2009 - 1 Ws 280/09 -,
mit dem die Gegenvorstellung zurückgewiesen worden ist, ist
damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG. Damit erledigt sich der
Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 105, 1 m.w.N.).