BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1772/02 -
des Herrn S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl.
BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
1. Die Fachgerichte verurteilten den
Beschwerdeführer, der aufgrund eines Motorradunfalls einer
Schwerbehinderung von 80% unterliegt und an Schmerzen im
linken Arm und Bein leidet, wegen der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Geldstrafe, weil er bei seiner Einreise aus den Niederlanden
auf ärztliche Empfehlung 175 ml Haschischöl und insgesamt 107
Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 11,9 Gramm
Tetrahydrocannabinol mit sich geführt hatte, welche er (als
für ihn wirksamstes Mittel) zur Linderung seiner Schmerzen
konsumieren wollte.
3
2. Der Beschwerdeführer meint, die
Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis, der eine
offensichtlich fehlsame Gefahrenprognose des Gesetzgebers
zugrunde liege, sei zur Erreichung des damit verfolgten
Zwecks, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen,
jedenfalls in Fällen des Gebrauchs des Betäubungsmittels zur
medizinischen Heilbehandlung ungeeignet, nicht erforderlich
und unverhältnismäßig. Außerdem hätten die Fachgerichte einen
rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand (§§ 34,
35 StGB) annehmen müssen; auch sei in Fällen der Einfuhr von
Cannabis die in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorgesehene
Strafschärfung nicht anwendbar. Ferner macht er zahlreiche
weitere, die allgemeine Strafbewehrung des Umgangs mit
Cannabis betreffende verfasungsrechtliche Einwände
geltend.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig.
5
1. Soweit sie sich unmittelbar gegen
Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes richtet, ist die
Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht
gewahrt.
6
2. Soweit der Beschwerdeführer die
Entscheidung des Amtsgerichts angreift, fehlt es an einer
Beschwer, weil diese durch die Entscheidung des Landgerichts
prozessual überholt ist.
7
3. Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sie mit der
Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung begründet.
Denn insoweit hat er den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach sind über die
Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle
zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine
Grundrechtsverletzung abzuwenden. Vor der Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde gegen die Strafdrohung des § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr von
Cannabis oder Marihuana müssen Beschwerdeführer versuchen,
eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG mit der Folge der
Straflosigkeit des Besitzes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 BtMG zu erlangen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2
BvR 2382/99 -, NJW 2000, S. 3126 ).
8
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 3 Abs. 2 BtMG für eine medizinisch notwendige
Behandlung mit Cannabisprodukten war hier nicht
ausgeschlossen, denn auch therapeutische Zwecke können das
erforderliche öffentliche Interesse auslösen; die
medizinische Versorgung der Bevölkerung ist ein öffentlicher
Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß
§ 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99
-, NJW 2000, S. 3126 ). Es war hier dem
Beschwerdeführer, der insoweit eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung beanspruchen kann, auch zumutbar, zunächst einen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zu stellen.
9
4. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
schließlich auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 GG rügt, weil nicht er selbst,
sondern allenfalls sein Arzt in der Berufsfreiheit betroffen
ist.
10
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
11
1. Die fachgerichtlichen Entscheidungen haben
durch die Anwendung der Strafvorschrift des § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht die Menschenwürde und die
allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers
verletzt.
12
a) In seiner 1994 ergangenen Entscheidung hat
das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die
Einschätzung des Gesetzgebers, mit dem Konsum von Cannabis
seien erhebliche gesundheitliche Gefahren verbunden, zwar
umstritten, andererseits aber auch die Auffassung mangelnder
Gefährlichkeit von Cannabis ungesichert sei (vgl. BVerfGE 90,
145 ); es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht
unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit
verbleiben (vgl. BVerfGE 90, 145 ). Die Konzeption
des Gesetzgebers, den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten
(mit Ausnahme des Konsums selbst) wegen der von der Droge und
dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und
die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu
unterwerfen und zu deren Durchsetzung den unerlaubten Umgang
mit Cannabisprodukten mit Strafe zu bedrohen, hat das
Bundesverfassungsgericht als zur Erreichung des Zwecks, die
Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen
zu schützen, als geeignet und erforderlich gebilligt (vgl.
BVerfGE 90, 145 ). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers gehört der Umgang mit Drogen, insbesondere
auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen
sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich
privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 90, 145 ).
Die Strafbewehrung des Erwerbs und Besitzes von
Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch verstößt nicht gegen das
Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 90, 145 ). Einer im
Einzelfall unangemessenen Strafverfolgung kann durch die
Anwendung der Vorschriften über Verfahrenseinstellungen
entgegen gewirkt werden (vgl. BVerfGE 90, 145
).
13
b) Neue Tatsachen, welche diese Einschätzung
erschüttern könnten, hat der Beschwerdeführer nicht
vorgetragen. Eine generelle Ungefährlichkeit des Konsums von
Cannabis behauptet er nicht. Die Entscheidung des
Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit den
Mitteln des Strafrechts zu begegnen, ist weiterhin zu
respektieren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2004 - 2
BvL 8/02 -, NJW 2004, S. 3620 ). Dies schließt
das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch
Cannabisprodukte ein. Auch insoweit liegt ein (noch)
ausreichend gerechtfertigtes Verbot vor, zumal durch den in
§ 3 Abs. 2 BtMG enthaltenen Befreiungsvorbehalt
angemessene Lösungen im Einzelfall möglich sind.
14
2. Verfassungsrechtlich ist auch nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber durch § 1 Abs. 2 und 4
BtMG die Bundesregierung und den Bundesminister für
Gesundheit ermächtigt hat, im Wege der Rechtsverordnung
Stoffe in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz mit der
Folge aufzunehmen, dass der unerlaubte Umgang mit ihnen den
Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes unterfällt
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 509/96 und
2 BvR 511/96 -, NJW 1998, S. 669
).
15
3. Die Rechtsanwendung der Fachgerichte zeigt
auch im Übrigen keinen Grundrechtsverstoß auf. Insbesondere
haben das Landgericht und das Oberlandesgericht das Vorliegen
eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands
(§§ 34, 35 StGB) im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer nicht wahrgenommene Möglichkeit, eine
Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu erhalten, nicht
willkürlich verneint.
16
Ebenso wenig lässt die Anwendung des § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr einer nicht geringen Menge an
Betäubungsmitteln) einen Verfassungsverstoß erkennen. Die
Fachgerichte sind ausdrücklich davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer die Cannabisprodukte zu seiner medizinischen
Behandlung nach Deutschland gebracht hat, und haben diesen
Umstand in der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt,
indem sie einen minder schweren Fall angenommen und eine an
der unteren Grenze des Strafrahmens liegende Sanktion
festgesetzt haben. Im Übrigen ist es von Verfassungs wegen
nicht geboten, den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten
tatbestandlich anders zu behandeln als den Besitz so
genannter harter Drogen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März
2003 - 2 BvR 511/01 -, NJW 2003, S. 2978).
17
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.