BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1774/10 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 26. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe -
Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Juli 2010 - Qs
74/10 - und des Amtsgerichts Pforzheim vom 12. April 2010 - 3
Gs 14/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des
Grundgesetzes, soweit darin die Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die Beschlüsse werden
insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das
Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim -
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Räumen
eines japanischen Kampfsportvereins wegen des Verdachts des
Verstoßes gegen das Waffengesetz.
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1. Der Beschwerdeführer ist Trainer einer
japanischen Kampfsportart in einem Sportverein (B... e.V.).
Nach seinen Angaben ist Bestandteil des Trainings auch das
gelegentliche Üben mit Nachbildungen von japanischen Waffen.
Der Sportverein sei auch im Besitz einiger richtiger Waffen,
die verschlossen aufbewahrt würden und lediglich zur Ansicht
oder für Schauübungen dienten; trainiert werde mit diesen
Waffen jedoch grundsätzlich nicht.
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2. Das Bundeskriminalamt (BKA) erließ auf
Antrag des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) am
13. Oktober 2009 einen Feststellungsbescheid, wonach es
sich bei einem sogenannten Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter
Klinge um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der
Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG
handele. Die Zweckbestimmung als Gegenstand, der nach
Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sei, durch
Drosseln die Gesundheit zu schädigen, bestehe auch fort, wenn
Klinge und Sichel des Kyoketsu-Shogei abgestumpft seien
beziehungsweise die Waffeneigenschaft hierfür verneint
werde.
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3. Der Beschwerdeführer legte dagegen
Widerspruch ein. Er sei im Besitz eines kleinen
Waffenscheines, welcher zum Führen von Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen berechtige.
Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit sei es damit auch
anderen Personen erlaubt, diese Waffen zu besitzen, soweit
dies in einem befriedeten Besitztum geschehe. Der
Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in den Waffenschein
eine Ergänzung hinsichtlich des Kyoketsu-Shogei - welches
sich im Besitz des Vereins befinde - eintragen zu lassen,
damit dieser Gegenstand, sollte er endgültig als Waffe
bewertet werden, weiterhin im Verein genutzt werden könne.
Daneben sollten zwei weitere Gegenstände eingetragen werden,
um auch insoweit das Führen innerhalb des Vereins und das
gelegentliche Training zu ermöglichen: Nach dem Waffenrecht
verbotene Wurfsterne und ein Schwert, welches in einem
Gehstock versteckt sei. Der Beschwerdeführer und der Verein
seien noch nicht im Besitz dieser Gegenstände gewesen; im
Hinblick auf die erwartete Erlaubnis sei jedoch damit
begonnen worden, den Gehstock und das Schwert
anzufertigen.
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4. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2010
beantragte der Beschwerdeführer beim Ordnungsamt, den
übersandten Originalwaffenschein entsprechend zu
ergänzen.
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5. Das Amtsgericht ordnete mit dem
angegriffenen Beschluss vom 12. April 2010 die
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der
Trainingsräume des B...-Dojo nach „Shuriken (Wurfsterne),
einem Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge (Waffe, die
nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung u.a. dazu bestimmt
ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen), Shikomizue
(verstecktes Schwert, das als Gehstock getarnt ist)“ an. Es
bestehe „aufgrund der bisherigen Ermittlungen“ der Verdacht,
der Beschwerdeführer bewahre diese waffenrechtlich als
verbotene Gegenstände einzuordnenden Waffen in seiner Wohnung
oder in den Trainingsräumen auf, obwohl die Gegenstände
verboten und waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht
erteilt worden seien. Es bestünden dringende Gründe für die
Annahme der Voraussetzungen für den Verfall oder die
Einziehung.
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6. Bei der Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers wurden keine Gegenstände aufgefunden. In
den Räumen des Vereins wurden das noch nicht fertig gestellte
Shikomizue mit abgestumpftem Schwert, zwei Shuriken
(Wurfsterne) aus Gummi/Kunststoff und vier Kyoketsu-Shogei
sichergestellt.
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7. Mit Schreiben vom 28. April 2010 legte
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den
Durchsuchungsbeschluss ein. Der angefochtene Beschluss genüge
den formellen Voraussetzungen nicht. Er enthalte keinerlei
Begründungen und Darlegungen der Ermittlungen. Es sei
lediglich auf die Ermittlungen anderer Behörden Bezug
genommen worden. Weder aus den Akten noch aus dem Beschluss
ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz der
verbotenen Gegenstände befunden habe. Es liege ein Verstoß
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
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8. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht
ab. Der Durchsuchungsbeschluss sei zwar knapp gefasst und
beschränke sich auf die wesentlichen Informationen. Nach
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
9. November 2001 - 2 BvR 436/01 - reichten jedoch
knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben für die
Eingrenzungsfunktion aus. Der Tatvorwurf sei in Kombination
von Begründung, den näher beschriebenen und zu
beschlagnahmenden Gegenständen und der aufgeführten Strafnorm
hinreichend dargestellt und der äußere Rahmen der
Durchsuchung abgesteckt. Es sei davon auszugehen, dass sowohl
dem Beschwerdeführer als auch den vollziehenden Beamten klar
gewesen sei, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt und
nach welchen Gegenständen gesucht werde.
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9. Am 6. Juni 2010 hob das
Verwaltungsgericht Wiesbaden den Feststellungsbescheid, mit
dem das Kyoketso-Shogei als verbotener Gegenstand im Sinne
der Anlage 2 Abschnitt 1 zu 1.3.8. zu § 2 Abs. 2-4
WaffG eingestuft wurde, und den Widerspruchsbescheid auf. Das
Bundeskriminalamt beantragte die Zulassung der Berufung beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof; das Verfahren ist, soweit
ersichtlich, noch nicht abgeschlossen.
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10. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit
dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2010, dem
Beschwerdeführer zugegangen am 9. Juli 2010, als
unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Ermittlungsrichterin habe die von der Staatsanwaltschaft
beantragte Maßnahme nicht eigenverantwortlich überprüft, sei
nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Umschreibung des
Tatvorwurfs und die konkrete Bezeichnung des zu suchenden
Gegenstandes würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an einen Durchsuchungsbeschluss im vorliegenden Fall durch
knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben in
ausreichendem Maße gerecht. Nach Aktenlage sei der
Anfangsverdacht des Besitzes verbotener Gegenstände durchaus
gerechtfertigt. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers
in seinem Antrag vom 16. März 2010 habe sich die
naheliegende Möglichkeit des aktuellen Besitzes der dort
genannten verbotenen Gegenstände ergeben. Da es sich um einen
eigenen Antrag des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei die
Frage, ob weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung der
Tatumstände nicht ersichtlich gewesen seien, von Bedeutung.
Insoweit habe sich die Ermittlungsrichterin nachvollziehbar
der von der Ordnungsbehörde gehegten Befürchtung
angeschlossen, dass die Gegenstände im Falle einer einfachen
Nachfrage und des Hinweises auf den möglichen Verstoß gegen
das Waffengesetz dem behördlichen Zugriff entzogen werden
könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der
Waffeneigenschaft neben dem Anfangsverdacht sei im Rahmen des
Durchsuchungsbeschlusses nicht geboten. Vielmehr müssten sich
die Ermittlungsbehörden mangels kriminaltechnischer
Untersuchungskenntnisse eines Behördengutachtens bedienen. Da
dieses kriminaltechnische Gutachten vom 4. Mai 2010 die
Waffeneigenschaft - mit Ausnahme der Wurfsterne aus
Gummi und Kunststoff - bestätigt habe, habe das
Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Beschlagnahme im
Nichtabhilfebeschluss richterlich bestätigt.
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11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154d
Satz 1 StPO im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche
Verfahren vorläufig ein.
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Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1
GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG
(Rechtsstaatsgebot) und Art. 2 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG sowie des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes nach
Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Art. 19 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt,
weil der Durchsuchungsbeschluss den formellen Anforderungen
nicht genüge. Die Ermittlungsrichterin sei ihrer Pflicht zur
eigenständigen Kontrolle der sachlichen und rechtlichen
Voraussetzungen nicht nachgekommen. Der Beschluss entspreche
inhaltlich dem Antrag der Staatsanwaltschaft; die
Ermittlungsrichterin habe lediglich unterzeichnet. Die
Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde oder der
Staatsanwaltschaft dürfe nicht ungeprüft übernommen werden.
Die Verletzung der Prüfungspflicht ergebe sich auch aus der
Begründung des Anfangsverdachtes. Der Durchsuchungsbeschluss
beschränke sich auf die Behauptung, aus den Ermittlungen
ergebe sich ein solcher Verdacht. Der Inhalt der Akten weise
jedoch darauf hin, dass es sich um eine bloße Vermutung
handele. Das Amtsgericht hätte sich die Frage stellen müssen,
ob der Beschwerdeführer selbst oder der Verein die in dem
Antrag bezeichneten Gegenstände im Besitz habe. Die Gerichte
hätten sich auch nicht mit der subjektiven Komponente
auseinandergesetzt.
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2. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sei
richterlich nicht geprüft worden. Aus der Akte ergebe sich,
dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv sei. Gegen ihn
seien keine Verfahren anhängig. Er sei unbescholtener
Bürger.
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3. Der Beschluss erfülle die notwendige
Begrenzungsfunktion nicht. Er enthalte keinerlei
Anhaltspunkte über die Beschaffenheit der aufzufindenden
Gegenstände. Dies werde auch im Nichtabhilfebeschluss nicht
geheilt; dort werde lediglich behauptet, der Beschwerdeführer
habe erkennen können, was ihm zur Last gelegt werde. Aus dem
Beschluss lasse sich nicht entnehmen, wann ein Gegenstand
nach der Rechtsansicht der Ermittlungsrichterin verboten sei.
Eine Suche nach Gegenständen, die unter eine bestimmte
Bezeichnung fielen, und eine anschließende waffenrechtliche
Auswertung erfülle die Durchsuchungsvoraussetzungen nicht.
Die Durchsuchung diene nicht der Suche nach einem
Anfangsverdacht, sondern der Erhärtung durch Auffinden von
Beweismitteln.
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4. Der Durchsuchungsbeschluss sei
unverhältnismäßig; er begnüge sich mit einer formelhaften
Wendung. Die Frage, ob der Durchsuchungsbeschluss im Hinblick
auf das Auffinden der Gegenstände erforderlich gewesen sei,
beantworte sich bereits aus der notwendigen Verneinung des
subjektiven Tatbestandes. Es hätten auch mildere Mittel zur
Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe deutlich
gemacht, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten wolle.
Daher sei die nicht näher begründete Behauptung, er werde die
Gegenstände dem Zugriff der Behörden entziehen, nicht mehr
haltbar. Als milderes Mittel wäre eine einfache Frage an den
Beschwerdeführer ausreichend gewesen. Auch die Begründung,
die Gegenstände stellten eine Gefahr für die Allgemeinheit
dar, treffe nicht zu. Das sei nur dann der Fall, wenn diese
missbraucht würden. Dafür bestünden jedoch nach dem
Akteninhalt keine Anhaltspunkte.
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1. Das Justizministerium Baden-Württemberg
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat davon keinen
Gebrauch gemacht.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten der Staatsanwaltschaft Pforzheim - 83 Js 571/10 -
vorgelegen.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung richtet, nimmt die
Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit
offensichtlich begründet ist. Im Übrigen ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Durchsuchung der Räume des Vereins wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde
lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche
Funktion der Beschwerdeführer neben seiner Trainertätigkeit
für den Verein wahrnimmt. Der eingetragene Verein ist eine
juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit
(§ 21 BGB) und als solche selbst von der Durchsuchung
ihrer Räume betroffen. Verfassungsbeschwerde gegen die
Anordnung der Durchsuchung könnte daher allein der Vorstand
als gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2
BGB) erheben. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht,
Vorstand des Vereins zu sein, so dass er insoweit die nach
§ 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche
Beschwerdebefugnis nicht dargetan hat.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Durchsuchung seiner Wohnung wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die Beschlüsse
des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer
insoweit in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2
GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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a) aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die
Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. In
seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe
gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 ). In
diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27
; 103, 142 ).
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bb) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ). Es ist zu verlangen,
dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert
wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die
wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die
Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen,
müssen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006
- 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom
5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S. 2422
).
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cc) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall,
wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung
stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke
des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
27
b) Weder die Begründung des
Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen
zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung
gegeben waren. Vor dem Hintergrund der noch nicht
abschließend geklärten Einordnung des Kyoketsu-Shogei als
verbotene Waffe, der aufgezeigten Kooperationsbereitschaft
des Beschwerdeführers, der Tätigkeit als Trainer in dem
Verein und seiner Angabe, die Gegenstände zu Trainingszwecken
im Verein zu benutzen, hätte es zumindest näherer Darlegung
in den angefochtenen Beschlüssen bedurft, warum es gerade
einer zwangsweisen Durchsuchung der Wohnung bedurft habe, um
die Gegenstände sicherzustellen. Den Fachgerichten hätte sich
daher die Suche nach milderen Mitteln aufdrängen müssen.
Daneben ist die Behauptung in den angegriffenen
Entscheidungen, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer
könne bei Hinweis auf den Verbotscharakter die Gegenstände
dem behördlichen Zugriff entziehen, angesichts des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer alle Gegenstände von sich aus
zeitnah und vollständig gemeldet hat, unausgewiesen und nicht
tatsachenfundiert.
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Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.