BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1775/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2.
Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde möchten die
Beschwerdeführer sinngemäß den Erlass von
Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag)
für einen Teil des Monats März 1999 erreichen: Sie lehnten es
aus Gewissensgründen ab, über die ab dem 24. März 1999 von
ihrem Lohn abgezogenen Steuern den von der NATO unter
Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik
Jugoslawien geführten "Aggressionskrieg"
mitzufinanzieren.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
3
Eine Steuer ist ein Finanzierungsinstrument
des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte
allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden
(vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Februar 1991 - 1 BvR 752/87 -, HFR
1991, 722; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26.
August 1992 - 2 BvR 478/92 -, NJW 1993, 455). Über die
Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das
Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG). Durch die
strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher
Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche
Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden
Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher
Weise verantwortlich. Auf der Grundlage dieser Trennung
zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und
haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den
einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch
ersichtlich, in welchen Haushalt seine
Einkommensteuerzahlungen - hier in Form von Lohnsteuer und
einer Zuschlagsteuer (§ 51a EStG) - fließen und welchem
konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten
Haushalts dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin
den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit
(Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt. Deshalb können auch
die rechtlichen Grundlagen des von den Beschwerdeführern
kritisierten Einsatzes von Streitkräften dahingestellt
bleiben.
4
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die
Finanzbehörde über einen Erlassantrag zu entscheiden hat.
Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die Finanzbehörde auch im Billigkeitsverfahren eine
Steuerherabsetzung wegen der Art der Steuerverwendung
ablehnt, wenn sich der Steuerpflichtige auf die Freiheit
seines Gewissens beruft.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.