BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1779/02 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
31. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt;
denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Zwar hat die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften
über den einstweiligen Rechtsschutz (§ 114 Abs. 2
StVollzG) Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
verkannt. Auf diesem Verfassungsverstoß beruht sie aber
nicht.
3
Einer vorausgegangenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren folgend, hat
das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers, den Vollzug
der gegen ihn nach § 17 Abs. 3 Ziff. 3 StVollzG
angeordneten getrennten Unterbringung im Wege des
Eilrechtsschutzes vorläufig auszusetzen, mit der Begründung
verworfen, die engen Voraussetzungen, unter denen eine die
Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen könne, lägen
nicht vor.
4
Diese Begründung überspannt in einer mit dem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise die
Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags; sie ist
geeignet, den Rechtsbehelf ineffektiv zu machen und für den
Beschwerdeführer leer laufen zu lassen (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532;
BVerfGE 96, 27 ). Die vom Beschwerdeführer begehrte
vorläufige Aussetzung des Vollzugs seiner getrennten
Unterbringung nimmt die Hauptsache nicht vorweg. Eine - nur
in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache
liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung
faktisch einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der
Fall, wenn die vorläufige Aussetzung einer belastenden
Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann.
Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als
solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die
vorläufige Regelung in einem solchen Fall nicht zu einer
faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung bildet
vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende
Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen
und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen
Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999,
S. 532).
5
Die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare
Verwendung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache
führt jedoch nicht zur Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses, weil der Beschluss auf ihr nicht beruht (vgl.
BVerfGE 35, 324 ). Das Landgericht hat seine
Entscheidung zusätzlich auf eine weitere, selbständig
tragende Begründung gestützt. Es hat festgestellt, dass nach
Erkenntnissen aus anderen vom Beschwerdeführer betriebenen
Verfahren, in denen es um von ihm ausgeübte rechtsberatende
Tätigkeiten geht, mehr für die Rechtmäßigkeit der im
vorliegenden Fall angegriffenen Verfügung sprach, mit der die
Justizvollzugsanstalt - unter anderem - die Gefahr weiterer
unerlaubter Rechtsberatung abwehren wollte. Mit der hierauf
gestützten Ablehnung des Eilantrages hat das Landgericht den
Wertungsrahmen, der den Fachgerichten eingeräumt ist (vgl.
BVerfGE 18, 85 , 80, 81 ;
stRspr), nicht überschritten.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.