BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1779/05 -
des Herrn M...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
§ 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes
Baden-Württemberg (LJKG) in der durch das Gesetz zur Änderung
des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über
die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005 (GBl
S. 580) ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung.
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Der Beschwerdeführer - ein Amtsnotar in Baden
- rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3
Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Er trägt im
Wesentlichen vor, die Neuregelung sei kompetenzwidrig
erlassen worden. Bei den Gebührenanteilen der Notare handle
es sich um Besoldungsbestandteile, die der ausschließlichen
Regelungszuständigkeit des Bundes unterfielen. Aus
Art. 138 GG folge nichts anderes, weil dem
Landesgesetzgeber hieraus lediglich eine Anpassungskompetenz
zukomme, nicht jedoch die Befugnis einer grundsätzlichen
Änderung. Schließlich verstoße die vorgesehene Neuregelung
gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung, weil
der Notar künftig zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf
die Vereinnahmung von Gebühren bei den Bürgern verwiesen
worden sei. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der
angemessene Unterhalt durch das Beamtengehalt selbst gewahrt
sein müsse. Bei Lichte betrachtet verwende der Staat die
Notare künftig als private Inkassostelle. Die hierin liegende
unangemessene einseitige Verfolgung fiskalischer Interessen
sei mit dem Fürsorgeprinzip nicht zu vereinbaren. Dies ergebe
sich schon aus dem erheblichen Rechtsrisiko, dem die
Amtsnotare in Zukunkft ausgesetzt würden. Schließlich liege
ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der
den Notaren in Württemberg verbleibende Selbstbehalt höher
angesetzt worden sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Eine abschließende Sperrwirkung kommt den
bundesgesetzlichen Vorgaben nicht zu. Gemäß Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG unterfällt die Gesetzgebung auf dem
Gebiet des Notariats der konkurrierenden Gesetzgebung nach
Art. 72 GG; entsprechendes gilt nach Art. 74a Abs.
1 GG für die Besoldung. Demgemäß haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von
seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat.
Zu den in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelten
Angelegenheiten des Notariats gehört auch die Frage, ob die
Notare Anteile der von ihnen vereinnahmten Gebühren
abzuliefern oder Abgaben hiervon zu leisten haben.
Dementsprechend sehen § 113 Abs. 8 sowie
§ 113a Abs. 8 BNotO eine Abgabenpflicht zu Gunsten
der Notarkassen vor. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich gebilligt worden; die Beanstandung im Beschluss
des Ersten Senats vom 13. Juli 2004 bezieht sich allein
darauf, dass die Vorgaben für die Organisation der
Selbstverwaltungsorgane dem Parlamentsvorbehalt nicht
genügten (vgl. BVerfGE 111, 191 ).
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Für das badische Gebiet hat der
Bundesgesetzgeber keine Regelung getroffen; vielmehr ordnet
§ 115 Abs. 3 Satz 1 BNotO die Nichtgeltung des
Gesetzes ausdrücklich an. Um der Einrichtungsgarantie des
Art. 138 GG Rechnung zu tragen, wird überdies
klargestellt, dass die Vorschriften über die
Dienstverhältnisse der Notare unberührt bleiben (vgl.
§ 115 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Diese finden ihre
Rechtsgrundlage jedoch - seit jeher - im
Landesrecht (vgl. Sandkühler, in: Arndt/Lech/Sandkühler,
BNotO, 4. Aufl., 2000, § 115 Rn. 6; Eylmann/Vaasen,
Bundesnotarorndung, Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., 2004,
§ 115 BNotO Rn. 1). Eine Sperrwirkung für das
Tätigwerden des Landesgesetzgebers nach Art. 72
Abs. 1 GG kann den bundesrechtlichen Regelungen mithin
nicht entnommen werden.
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2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde ein
Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation
geltend gemacht wird, ist zunächst klarzustellen, dass dieser
nicht durch die Einführung der Gebührengläubigerschaft der
badischen Amtsnotare bewirkt werden kann. Vielmehr kann sich
die finanzielle Schlechterstellung einzelner Notare nur aus
der Neuordnung des Gebührenanteilsystems ergeben. Ein Verstoß
gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt auch durch diese
Regelungen indes nicht vor. Denn jeder badische Amtsnotar
erhält unabhängig von den zusätzlich anfallenden
Gebührenanteilen eine Besoldung, die mindestens der
Besoldungsgruppe R 1 entspricht. Dass hierin eine
verfassungsrechtlich relevante Unteralimentierung liegen
könnte, hat die Beschwerde selbst nicht dargelegt. Eine
Bestandsgarantie für die neben der Besoldung in der
Vergangenheit belassenen Gebührenanteile kann Art. 33
Abs. 5 GG jedoch nicht entnommen werden.
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3. Die beanstandete Neufassung verstößt auch
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sachliche Gründe für
eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen
Rechtsgebiet und in Württemberg sind schon deshalb gegeben,
weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung
komplett gestellt werden. Im württembergischen Landesteil
dagegen herrscht eine Mischfinanzierung, bei der den Notaren
der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen wird. Die
unterschiedliche Bemessung der den Notaren zufließenden
Gebührenanteile lässt sich daher bereits durch das je
unterschiedliche Finanzierungssystem rechtfertigen. Darüber
hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Besoldung der
Notare im württembergischen Landesteil niedriger angesetzt
ist; hier erfolgt eine Eingruppierung nicht in die
Besoldungsgruppe R 1, sondern in die Besoldungsstufen
A 13 bis A 14. Schließlich ist in der
Gesetzesbegründung auch auf strukturelle Unterschiede in den
Rechtsgebieten hingewiesen worden: die stärkere Belastung der
im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare mit
Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die
schwächere Besetzung der württembergischen Notariate mit
Unterstützungskräften (vgl. LDrucks 13/3965, S. 11).
Anhaltspunkte für die Willkürlichkeit der vom Gesetzgeber
getroffenen Differenzierung sind mithin nicht
ersichtlich.
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4. Soweit die Beschwerde schließlich einen
Verfassungsverstoß darin erblicken will, dass die badischen
Notare künftig dazu gezwungen sind, im eigenen Namen Gebühren
für die Staatskasse zu erheben, erweist sich die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unbegründet. Für den
parallel gestalteten Fall der von Ärzten zu erhebenden
Praxisgebühr ist dies durch Nichtannahmebeschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 1 BvR
787/04 - (veröffentlicht in JURIS) bereits entschieden
worden.
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5. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.