BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1780/02 -
des Herrn G ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Es kann dahinstehen, ob die amtsgerichtliche
Entscheidung den Anforderungen entspricht, die von
Verfassungs wegen an die Anordnung und Begründung einer
Maßnahme nach § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO
zu stellen sind. Jedenfalls der Beschluss des Landgerichts
hält verfassungsrechtlicher Überprüfung stand.
3
Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass
der Beschwerdeführer 1997 wegen einer Katalogtat im Sinne von
§ 2 DNA-IfG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO verurteilt
worden ist; es lässt damit zumindest erkennen, dass es vom
Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung
ausgegangen ist.
4
Als verfassungsrechtlich unangreifbar erweist
sich im Ergebnis auch die landgerichtliche Annahme der für
den Beschwerdeführer negativen Zukunftsprognose. Zwar
übersieht das Landgericht, dass die Maßnahme zur Feststellung
eines DNA-Identifizierungsmusters nicht nur einen Eingriff in
die körperliche Unversehrtheit, sondern auch in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfGE 103,
21 ), mithin nicht nur einen
"geringfügigen, den Betroffenen wenig belastenden Eingriff"
bedeutet.
5
Trotz seines verfassungsrechtlich bedenklichen
Ausgangspunkts ist die landgerichtliche Entscheidung
angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des
Beschwerdeführers, wie sie der vom Bundesverfassungsgericht
eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister ausweist, im
Ergebnis verfassungsrechtlich tragfähig. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer seit der Anlassverurteilung im Juni 1997
zwar wegen anderer Straftaten, nicht aber wegen einer
Katalogtat im Sinne von § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81g
Abs. 1 StPO verurteilt worden ist, steht dem aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen. Denn eine
derartige Phase der Begehung anderweitiger, der leichten
Kriminalität zuzuordnenden Straftaten, ging auch der
Verurteilung vom 24. Februar 1995 wegen versuchten Diebstahls
mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung voran.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.