BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1780/04 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21.
Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom
21. Juli 2004 - 25 Qs 75/04 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz
1 und Absatz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die
Sache an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Im
Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem
Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in
einem disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren
durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist
Polizeihauptkommissar im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 teilte ihm der
Polizeipräsident mit, dass disziplinarrechtliche
Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet würden. Es bestehe der
Verdacht eines Dienstvergehens. Hintergrund sei eine am
11. Mai 2004 im MDR ausgestrahlte Fernsehsendung der
Reihe "Umschau", in der die Behauptung aufgestellt worden
sei, die Verkehrsüberwachung finde vielfach nur zum
"Abzocken" und nicht an tatsächlichen
Unfallschwerpunktstellen statt. Zur Begründung seien in dem
Fernsehbeitrag Zielvereinbarungen einer
sachsen-anhaltinischen Polizeidirektion eingeblendet worden,
in denen auf die Erhöhung der monatlichen Auslastung der
Lasergeschwindigkeitsmessgeräte sowie die Steigerung der
Gesamtzahl der Ahndungen Bezug genommen wurde. Ein als
Dienststellenleiter und "unser Insider" ausgewiesener Beamter
habe sich dabei mit abgedunkeltem Gesicht und verzerrter
Stimme negativ über den Abschluss von Zielvereinbarungen
geäußert und kritisiert, dass die Behördenleitung auf diesem
Wege von den Mitarbeitern Leistung abfordere.
3
Der Verdacht richte sich gegen den
Beschwerdeführer, weil verschiedene Mitarbeiter der
Polizeidirektion H. unabhängig voneinander zu der Auffassung
gekommen seien, bei dem anonymisierten Dienststellenleiter
handle es sich um ihn. Insbesondere Behaarung und Silhouette
des Kopfes sowie die typische Gangart ließen auf den
Beschwerdeführer schließen. Überdies habe eine Auswertung des
im Fernsehbeitrag erkennbaren Umfeldes des Drehortes ergeben,
dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Wohnung des
Beschwerdeführers mit Blick durch eine geöffnete Balkontür
gefertigt worden sei. Die Balustrade des Balkons, das Dach
eines gegenüberliegenden Pavillons, erkennbare Dachgauben
eines markanten Mehrfamilienhauses und anderes ließen mit
hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass der
Fernsehbeitrag in der Wohnung des Beschwerdeführers
aufgezeichnet worden sei.
4
Die Art und Weise des Auftretens und der
Äußerung des Beamten sei geeignet, Zielvereinbarungen als
Instrument moderner Führungssysteme sowie die
Verkehrsüberwachung als polizeiliche Maßnahme an sich zu
diskreditieren und sie als gegenüber der Bevölkerung und
Polizeibeamten unredlich und schädlich darzustellen.
5
2. Nachdem die Identifizierung durch die
Zeugenaussagen von mehreren, unabhängig voneinander befragten
Kollegen bestätigt wurde, beantragte der Ermittlungsführer
die Durchsuchung der Wohnung, um die im Fernsehbeitrag
sichtbaren Gegenstände (Polstersofa, Blumenetagere,
Fußbodenbelag, Barhocker, Fasermatte, Sockelleiste) mit den
dort befindlichen Gegenständen zu vergleichen und eine
Videoaufnahme aus der Wohnung mit Blickrichtung Innenhof
anzufertigen. Auch die Beschlagnahme etwaig aufgefundener
Zielvereinbarungen sei erforderlich, weil die eingeblendeten
Stellen aus den Zielvereinbarungen der Polizeireviere A. und
H. entnommen worden seien und diese dem Beschwerdeführer
offiziell nicht zur Verfügung stünden.
6
Am 10. Juni 2004 erließ das Amtsgericht
Quedlinburg den beantragten Beschluss. Zur Begründung führte
es aus, der Beschwerdeführer sei verdächtig, in abträglicher
Weise über Polizeiinterna berichtet und damit ein
Dienstvergehen begangen zu haben. Im Rahmen der am
25. Juni 2004 durchgeführten Durchsuchung wurde auch ein
Laptop aufgefunden und nach richterlicher Anordnung
beschlagnahmt. Im Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom
25. Juni 2004 heißt es dazu, dass auf dem Laptop
möglicherweise die im Fernsehbeitrag gezeigten
Zielvereinbarungen enthalten sein und aus der
E-mail-Korrespondenz etwaige Kontaktaufnahmen zur
TV-Redaktion entnommen werden könnten.
7
3. Die mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004
erhobene Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 10.
Juni 2004 sowie die Beschlagnahme des Laptops verwarf das
Landgericht Magdeburg durch Beschluss vom 21. Juli 2004.
Die zwischenzeitlich erledigte Durchsuchung lasse keine
Mängel erkennen. Angesichts der von mehreren Zeugen gemachten
Angaben bestehe ein hinreichender Anfangsverdacht gegen den
Beschwerdeführer. Zur Aufklärung habe es auch der vom
Amtsgericht angeordneten Maßnahmen bedurft. Zwar lasse
§ 102 StPO vom Wortlaut her nicht die Durchsuchung zum
Zwecke der Augenscheinseinnahme oder der Dokumentation eines
Ausblicks zu. Diese Maßnahme erscheine aber für den
Betroffenen weniger belastend als die Alternative, an Stelle
der Inaugenscheinnahme das vorgefundene Mobiliar zu
beschlagnahmen. Die Unzulässigkeit der Durchsuchungsanordnung
ergebe sich auch nicht aus § 26 der Disziplinarordnung
des Landes Sachsen-Anhalt (DO). Zwar sei dort, im Gegensatz
zu den Vorschriften über das förmliche Disziplinarverfahren,
die Durchsuchung nicht ausdrücklich geregelt. Daraus ergebe
sich jedoch nicht die Unzulässigkeit entsprechender
Maßnahmen. Hintergrund der ausdrücklichen Bestimmung in
§ 43 DO sei vielmehr die Ausweitung der Kompetenzen des
Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren
gegenüber denjenigen des Vorermittlungsführers. Die
Beschlagnahme des Laptops beruhe nicht auf dem Beschluss vom
10. Juni 2004, sondern auf der vom Beschwerdeführer nicht
angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 25. Juni
2004. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben am 9. August 2004 zugegangen.
8
4. Durch Verfügung vom 13. Dezember 2004 ist
das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und der
Beschwerdeführer vorläufig des Dienstes enthoben worden.
Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom
23. März 2005 die Dienstenthebung aufgehoben hatte,
wurde das förmliche Disziplinarverfahren am 26. Juli
2005 eingestellt. Dem gerichtlichen Beschluss sei zu
entnehmen, dass eine Disziplinarmaßnahme, die nur den
Disziplinargerichten zugewiesen sei, nicht gerechtfertigt
sei.
9
Mit der am 9. September 2004 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 13 Abs.1 und Abs. 2 und Art. 20
Abs. 3 GG.
10
1. Aus der Systematik der Disziplinarordnung
ergebe sich, dass Beschlagnahme und Durchsuchung
ausschließlich im Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens
zulässig seien. Im Gegensatz zu der für das förmliche
Disziplinarverfahren geltenden Regelung des § 43
Satz 2 DO gebe es eine entsprechende Bestimmung für das
Stadium der Vorermittlungen gerade nicht. Von einer
unbeabsichtigten Gesetzeslücke könne nicht ausgegangen
werden, weil sich gesetzliche Bestimmungen in den
Regelungswerken anderer Bundesländer auffinden ließen. Auch
Sinn und Zweck des Vorermittlungsverfahrens spreche für diese
Auslegung, weil die Aufklärung hier ausdrücklich auf das
Erforderliche beschränkt sei. Eine Notwendigkeit der
Durchsuchung habe jedoch nicht vorgelegen, weil bereits so
eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Dienstvergehen bestanden
habe. Die Durchsuchung erweise sich auch als
unverhältnismäßig, weil sie außer Verhältnis zur Bedeutung
der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme stehe.
Schließlich habe der Durchsuchungsbeschluss auch nicht den
gesetzlichen Anforderungen genügt, weil die schlagwortartige
Bezeichnung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Dienstvergehens nicht hinreichend bestimmt sei.
11
2. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Regierung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Präsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
12
a) Die Landesregierung trägt vor, dass der
Beschwerdeführer den Beschluss vom 25. Juni 2004 mit der
Beschwerde nicht angegriffen habe und der Rechtsweg insoweit
nicht erschöpft worden sei. Im Übrigen sei die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die vom Landgericht
vertretene Auffassung zur Zulässigkeit von Durchsuchung und
Beschlagnahme im Stadium der disziplinaren Vorermittlung
beruhe auf nachvollziehbaren Erwägungen zur
Gesetzessystematik und finde auch in der Kommentarliteratur
eine Stütze. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit
seien daher selbst dann nicht gegeben, wenn man die
Auffassung des Beschwerdeführers in einfach-rechtlicher
Hinsicht für vorzugswürdig halte. Auch die Beschwerdeschrift
habe sich insoweit damit begnügt, der Meinung des
Landgerichts eine eigene Sichtweise gegenüber zu stellen.
Grundrechtsverstöße seien damit bereits nicht dargelegt.
13
Soweit das Landgericht die Verhältnismäßigkeit
der angeordneten Maßnahmen bejaht habe, sei dies jedenfalls
vertretbar. Angesichts der abgedunkelten und verzerrten
Darstellung der handelnden Person sei trotz der
Zeugenaussagen ein "Restzweifel" an der Täterschaft des
Beschwerdeführers verblieben. Die zur Einleitung des
förmlichen Disziplinarverfahrens erforderliche ausreichende
Gewissheit habe daher nur durch eine Identifizierung der
Wohnung des Beschwerdeführers als Drehort der fraglichen
Sendebeiträge erreicht werden können. Dies gelte auch in
Ansehung der gefertigten Lichtbilder, weil durch diese die
Verwendung einer Nachbarwohnung mit vergleichbarem Ausblick
nicht sicher ausgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der
Durchsuchung habe auch nicht bereits ins förmliche
Disziplinarverfahren übergeleitet werden müssen, weil noch
nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei, ob im Hinblick auf
die Schwere der Vorwürfe tatsächlich ein förmliches Verfahren
erforderlich werden oder nicht doch die Disziplinargewalt des
Dienstvorgesetzten eine ausreichende Ahndung ermöglichen
würde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei eine
Degradierung nicht angedacht worden, vielmehr habe man
lediglich eine Versetzung in Erwägung gezogen, um eine
Beeinträchtigung des Dienstbetriebs während des Laufs des
Disziplinarverfahrens zu vermeiden. Gleichwohl seien
Vorermittlungsführer und Gerichte in vertretbarer Weise davon
ausgegangen, dass das Gewicht der vorgeworfenen
Dienstpflichtverletzung eine Sanktion rechtfertigen würde,
die in angemessenem Verhältnis zur Schwere der
Ermittlungsmaßnahmen steht. Die Nutzung des Massenmediums
Fernsehen ohne vorherige Rüge der vermeintlichen Missstände
bei den Vorgesetzten, die anonymisierte Form des Auftritts,
die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers, der als
Dienststellenleiter Vorgesetztenfunktionen wahrnehme, und die
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die an die TV-Redaktion
weitergeleiteten Unterlagen nur durch seine Zugehörigkeit zum
Stufenpersonalrat bekannt gewesen sein konnten, habe eine
Ahndung im Grenzbereich der Disziplinargewalt des nicht
förmlichen Verfahrens erwarten lassen. Die damit im Raum
stehende Verhängung einer erheblichen Geldbuße oder sogar
einer Gehaltskürzung könne jedoch nicht als Bagatellstrafe
bewertet werden und belaste den Betroffenen deutlich mehr als
die Ermittlungsmaßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme.
Insgesamt seien die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen deshalb
auch verhältnismäßig.
14
b) Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 mit, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht zu den mit der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht
geäußert habe. In der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG komme
jedoch zum Ausdruck, dass eine Beschlagnahme und Durchsuchung
nur dann durchgeführt werden dürfe, wenn im zugrunde
liegenden Disziplinarverfahren zumindest eine Kürzung der
Dienstbezüge zu erwarten sei. Hinsichtlich des zu erwartenden
Disziplinarmaßes komme es stets auf die Umstände des
Einzelfalls an. Da die Verpflichtung eines Beamten zur
Amtsverschwiegenheit zu den Grund- oder Hauptpflichten
gehöre, komme bei einer entsprechenden Verletzung aber
grundsätzlich auch die Verhängung der disziplinarischen
Höchstmaßnahme in Betracht.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, soweit sie den Beschluss des Landgerichts
Magdeburg vom 21. Juli 2004 und damit die
Durchsuchungsanordnung betrifft.
16
1. Soweit der Beschwerdeführer auch den
Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 25. Juni 2004
angegriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht
zur Entscheidung anzunehmen. Denn insoweit ist der gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu beschreitende Rechtsweg
vor den Fachgerichten nicht erschöpft.
17
Dem Gewicht des Eingriffs entsprechend ist die
Anordnung einer Beschlagnahme im Regelungsgefüge der
Strafprozessordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten, um
eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und
neutrale Instanz zu gewährleisten. Demgemäß ist auch in den
ausnahmsweise zulässigen Fällen einer Beschlagnahme ohne
vorangegangene richterliche Anordnung das Rechtsschutzsystem
auf die zügige Entscheidung eines Richters gerichtet: auf den
nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jederzeit möglichen
Antrag des Betroffenen hat das angerufene Gericht binnen drei
Tagen zu entscheiden, andernfalls tritt die Beschlagnahme
außer Kraft (vgl. § 100 Abs. 2 StPO). Eine unmittelbare
Anfechtbarkeit der nicht vom Richter getroffenen
Beschlagnahmeanordnung dagegen ist nicht vorgesehen (vgl.
etwa Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 100
Rn. 12). Auch die Beschwerde kann gemäß § 304
Abs. 1 StPO nur gegen die von den Gerichten erlassenen
Beschlüsse gerichtet werden, so dass auch das
Rechtsschutzsystem stets die vorangegangene Befassung eines
Richters voraussetzt.
18
Mit der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2004
hat der Beschwerdeführer jedoch den Beschluss des AG
Quedlinburg vom 25. Juni 2004, der Grundlage für die
Beschlagnahme des Laptops war, weder bezeichnet noch
überhaupt erwähnt. Der unmittelbare Angriff auf die "bereits
erfolgte Beschlagnahme des Laptop" selbst aber ist nach dem
oben Ausgeführten unzulässig, so dass es nicht gegen die
verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt, wenn das
Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zu der
Auffassung gelangt, mit der Beschwerde sei trotz der
ausdrücklichen Erwähnung der tatsächlichen Beschlagnahme der
Beschluss des AG Quedlinburg vom 25. Juni 2004 gar nicht
angegriffen worden.
19
Im Übrigen erfüllt die Beschwerde insoweit
auch nicht die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen.
Denn nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hat sich der
Beschwerdeführer mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen
und deren Begründung dergestalt auseinander zu setzen, dass
beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang
stehen. Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung
enthaltende Vorgang vollständig, aus sich heraus verständlich
und nachvollziehbar dargelegt und das
Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, aufgrund der
Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen,
ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag
des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl.
BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 93, 266
; BVerfGK 3, 207 ). Diesen
Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht,
weil auf die vom Amtsgericht in der Beschlagnahmeanordnung
gegebenen Gründe gar nicht eingegangen wird.
20
2. Im Übrigen ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG angezeigt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG
liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
21
a) Hinsichtlich der Entscheidung des
Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2004 ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig. Hinsichtlich der Durchsuchung
kommt dem Beschwerdeführer auch trotz der Erledigung der
richterlichen Anordnung angesichts der Schwere der
Grundrechtsbeeinträchtigung ein Rechtsschutzinteresse an der
Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu (vgl. BVerfGE
96, 27 ).
22
b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch
begründet. Die Durchsuchung der Wohnung ist mit Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar.
23
aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur
freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die
Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme
durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76,
83 ; 103, 142 ). Die
Einschaltung des Richters soll dabei insbesondere dafür
sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen
berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die
Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden
kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen,
wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der
Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme
verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 ). Dies
ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende
Mittel zur Verfügung stehen oder der Eingriff nicht mehr in
angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur
Schwere der Tat steht (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59,
95 ). Dieses Verhältnis ist nicht mehr gewahrt,
wenn allenfalls die Verhängung einer geringfügigen Geldbuße
zu erwarten ist (vgl. Beschluss der Zweiten Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März
1999 - 2 BvR 2158/98 -, Internet, NJW 1999, S. 2176).
Die genannten Grundsätze finden auch im Bereich
disziplinarrechtlicher Vorermittlungen Anwendung. Sie haben
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und sind
daher möglichst schonend zu führen. "Überschießende"
Aufklärungen sind zu unterlassen, um den Kreis der vom
Disziplinarvorwurf informierten Personen möglichst eng zu
halten (vgl. GKÖD Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der
Länder, M § 17 Rn. 23). In Anbetracht der
Belastung, die die Ermittlungsmaßnahme selbst für den
Betroffenen bedeuten kann, ist schon im Vorfeld eine Abwägung
mit dem Gewicht des vorgeworfenen Dienstvergehens
erforderlich. Andernfalls kann sich die Ermittlungsmaßnahme
gemessen an der Schwere des Verdachts bereits für sich
genommen als übermäßig erweisen und den betroffenen Beamten
härter treffen als die Disziplinarmaßnahme selbst (vgl. GKÖD
Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M
§ 21 Rn. 6).
24
Für den Bereich der Disziplinarermittlungen
des Bundes ordnet das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli
2001 daher in § 27 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich
und klarstellend an, dass Beschlagnahme und Durchsuchung nur
angeordnet werden dürfen, wenn der Beamte des ihm zur Last
gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die
Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Regelmäßig
werden entsprechende Zwangsmaßnahmen daher nur in Betracht
kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis zu erwarten ist (Köhler/Ratz, BDG:
Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 3.
Aufl., 2003, § 27 Rn. 6); sie müssen jedenfalls dann als
unverhältnismäßig eingestuft werden, wenn das mutmaßliche
Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich
ziehen würde (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und
Ländern, Stand: Februar 2005, § 27 Rn. 8).
25
bb) Gemessen hieran kommt den Dienstvergehen,
deren der Beschwerdeführer beschuldigt wird, ein
ausreichendes Gewicht nicht zu, das einem Eingriff in die
Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen könnte.
26
Durch die Mitwirkung an dem fraglichen
Fernsehbeitrag hat der Beschwerdeführer - sofern es sich bei
der anonym auftretenden Person um ihn handeln sollte -
möglicherweise versucht, über die Öffentlichkeit Einfluss auf
seinen Dienstherrn auszuüben, und damit eine
Dienstpflichtverletzung in Form der sogenannten "Flucht in
die Öffentlichkeit" begangen. Der Beamte ist zur Loyalität
gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten
Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der
Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten
verpflichtet. Er hat dementsprechend Gehorsam und
Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten auch dann zu
wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht
einverstanden ist. Die Disziplinarrechtsprechung hat die in
der Publizierung von internen Vorgängen liegende "Flucht in
die Öffentlichkeit" deshalb jedenfalls dann als
Pflichtverletzung gewertet, wenn sich der Beamte zum Zweck
der Verstärkung durch eine Lobby an die außerdienstliche
Öffentlichkeit gewendet hat (vgl. etwa BVerwGE 86, 188). Denn
damit wird der dienstliche Meinungsbildungs- und
Entscheidungsprozess mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen
belastet.
27
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Wie jeder andere
Staatsbürger genießt der Beamte den Schutz des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG; er muss dabei aber die Grenzen
beachten, die sich aus seinen Dienstpflichten ergeben (vgl.
BVerfGE 28, 55 ). Der vorliegende Fall ist dadurch
gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer
"allgemein-politischen" Frage Stellung bezogen, sondern
innerdienstliche, die polizeiliche Organisation und Arbeit
betreffende Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten
öffentlich kritisiert hat. Er hat damit versucht, seine
eigenen Vorstellungen über innerdienstliche Angelegenheiten
durch eine "außerdienstliche Lobby" zu verstärken, und sich
zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit gewandt. Dies ist mit
seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und
Loyalität nicht vereinbar (vgl. dazu auch BVerfGE 28, 191
).
28
Derartige Pflichtverletzungen werden in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber regelmäßig
als geringfügig angesehen und allenfalls mit einem Verweis
oder einer Geldbuße geahndet (vgl. etwa Beschluss vom 10.
Oktober 1989 - 2 WDB 4/89 -, BVerwGE 86, 188; Urteil vom 25.
November 1982, - 2 C 19/80 -, NJW 1983, S. 2343;
Beschluss vom 28. Mai 1991 - 1 WB 87.90 -, ZBR 1991,
S. 345; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.
Dezember 1998 - 2 A 11514/98 -, DVBl 1999, S. 330 sowie
die Rechtsprechungsübersicht bei Köhler/Ratz,
Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht,
3. Aufl., 2003, S. 364 ff.). Selbst im Fall der
Veröffentlichung von Kabinettsvorgängen durch einen
Kabinettsreferenten hat das Bundesverwaltungsgericht nur auf
eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von
12 Monaten erkannt, obwohl in diesem Bereich gemäß § 22
Abs. 3 Satz 1 GOBReg besondere Verschwiegenheitspflichten zum
Schutz des höchsten Exekutivorgans bestehen (vgl. Urteil vom
11. Dezember 1991 - 1 D 75.90 -, BVerwGE 93, 202;
Gehaltskürzung auch bei gezielter Weitergabe von
Informationen an Lobbyisten, um eine innerministerielle
Organisationsänderung wieder rückgängig zu machen: Urteil vom
27. April 1983 - 1 D 54.82 -, BVerwGE 76, 76).
29
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
hier in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände mit
einer gravierenderen Disziplinarmaßnahme hätte belegt werden
können, sind nicht vorgetragen worden und angesichts des
geringfügigen Charakters der offenbarten Dienstinterna auch
nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch das Verwaltungsgericht
Magdeburg in seiner Entscheidung vom 23. März 2005 darauf
hingewiesen, dass im Hinblick auf die zu erwartende
Disziplinarmaßnahme die Fortführung des förmlichen
Disziplinarverfahrens nicht erforderlich sei. Dem entspricht
im Übrigen auch der Vortrag der Landesregierung selbst,
wonach eine Degradierung niemals angedacht, vielmehr nur die
Verhängung einer Geldbuße oder eventuell einer Gehaltskürzung
erwogen worden sei.
30
In Anbetracht der in der Stellungnahme des
Landes Sachsen-Anhalt enthaltenen Aussage, dass zum Zeitpunkt
der Durchsuchung noch nicht hinreichend aufgeklärt gewesen
sei, ob die Schwere der Vorwürfe im Hinblick auf die Ahndung
tatsächlich ein förmliches Verfahren erforderlich machen
würde, liegt im Übrigen die Vermutung nahe, dass sich
Dienstherr und Gerichte vor Anordnung der
Wohnungsdurchsuchung gar nicht die Frage gestellt hatten,
welche Disziplinarmaßnahme im Falle der Verdachtsbestätigung
erwartet werden könnte und ob gemessen hieran eine
Wohnungsdurchsuchung möglicherweise außer Verhältnis steht.
Insgesamt erweist sich damit die angeordnete
Wohnungsdurchsuchung als unverhältnismäßig und mit
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar.
31
cc) Insbesondere aber hätten zunächst mildere
Mittel zur Aufklärung des Tatverdachts ausgeschöpft werden
müssen. Angesichts der vorhandenen Zeugenaussagen und der
bereits gefertigten Lichtbildaufnahmen bestand bereits ohne
die Wohnungsdurchsuchung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Vor Anordnung der
Wohnungsdurchsuchung hätte es daher nahe gelegen, den
Beschwerdeführer mit dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen
zu konfrontieren, um ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu
geben, mit einem Geständnis die drohende Wohnungsdurchsuchung
zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer
auch nach Ankündigung der drohenden Wohnungsdurchsuchung
keine Möglichkeit zur Seite gestanden hätte, die fraglichen
Beweismittel zu vernichten. Weder die Balustrade des Balkons
noch der Ausblick aus dem geöffneten Balkonfenster wäre dem
Verdunkelungszugriff des Beschwerdeführers eröffnet
gewesen.
32
Soweit die Landesregierung darauf verwiesen
hat, durch die gefertigten Lichtbilder habe die Verwendung
einer Nachbarwohnung nicht sicher ausgeschlossen werden
können, mag dies zwar zutreffen. Wieso allerdings diese
allenfalls theoretisch denkbare Annahme ausgeschlossen werden
muss, bleibt völlig offen. Dass in dem vom Beschwerdeführer
bewohnten Gebäude auch andere Polizeibeamte oder Mitarbeiter
des Fernsehens wohnen könnten, ist jedenfalls nicht
vorgetragen worden, so dass kein vernünftiger Zweifel daran
bestehen konnte, dass die fragliche Sendung in der Wohnung
des Beschwerdeführers aufgezeichnet worden war.
33
3. Da die angegriffenen Beschlüsse bereits
wegen dieser Grundrechtsverstöße keinen Bestand haben, können
die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auf sich
beruhen.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.