- 2 BvR 1781/00 -
der Frau S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 30. September 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG in der für 1997 geltenden Fassung.
2
1. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 1997
Sozialhilfe. Für ihren im April 1978 geborenen Sohn, der sich
während des gesamten Jahres 1997 in Berufsausbildung befand,
zahlte das Arbeitsamt Oldenburg - Familienkasse - der
Beschwerdeführerin für 1997 zunächst Kindergeld. Nachdem die
Familienkasse festgestellt hatte, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin 1997 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von
(brutto) insgesamt 14.112 DM bezogen hatte, ermittelte sie
hieraus nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2.000
DM "Einkünfte" des Sohnes in Höhe von 12.112 DM. Wegen
Überschreitung des für 1997 geltenden Grenzbetrages von
12.000 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) forderte die
Familienkasse von der Beschwerdeführerin das für 1997
gezahlte Kindergeld (2.640 DM) zurück.
3
2. Die hiergegen gerichtete Klage der
Beschwerdeführerin vor dem Niedersächsischen Finanzgericht
(FG) hatte Erfolg. Mit Urteil vom 20. Juli 1999 - VII 471/98
Ki - (EFG 1999, S. 1137) hob das FG den
Rückforderungsbescheid der Familienkasse auf: Der Begriff der
"Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei im Sinne von
"zu versteuerndem Einkommen" (§ 2 Abs. 5 EStG) zu
verstehen, so dass die Ausbildungsvergütung des Sohnes der
Beschwerdeführerin um weitere Beträge zu kürzen sei; deshalb
werde die kindergeldschädliche Einkommensgrenze im Streitfall
nicht überschritten.
4
3. Auf die Revision der Familienkasse hob der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Juli 2000 - VI R
153/99 - (BStBl II 2000 S. 566) das Urteil des FG auf und
wies die Klage der Beschwerdeführerin ab: Der Begriff der
"Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspreche der
Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG; er sei nicht als
"zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG
oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG
(Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben
und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
5
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
), denn sie ist unzulässig.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in einer
den §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG
genügenden Weise begründet. Der Vortrag der
Beschwerdeführerin lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit
erkennen, inwiefern eigene Grundrechte der Beschwerdeführerin
- sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 GG - durch
die angefochtene BFH-Entscheidung verletzt sein könnten (vgl.
z.B. BVerfGE 28, 17 ; 80, 137 ):
7
1. Die Beschwerdeführerin stützt im Einklang
mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Behauptung eines
Verfassungsverstoßes durch wortlautgerechte Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Wesentlichen auf den als
Beispiel dargelegten Fall, dass die Nichtberücksichtigung
notwendigen Mehraufwands für Behinderung im Rahmen der
schädlichen "Einkünfte" eines Kindes während der Ausbildung
gleichheitswidrig sei. Inwieweit eigene Verfassungsrechte der
Beschwerdeführerin, deren Sohn offenbar nicht behindert ist,
verletzt sein könnten, ist jedoch nicht erkennbar.
8
Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die
Ausführungen des FG verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass
das FG zur Begründung seiner Entscheidung zwar umfassend
darlegt, dass die Einkommensgrenze im Wege der
"teleologischen Analogie" über den Wortlaut des § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG hinaus auf den Einkommensbegriff i.S. des
§ 32a Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 EStG zu beziehen
sei; die Ausführungen des FG zur Verfassungswidrigkeit einer
anderen Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" beschränken
sich jedoch auch nur auf den von der Beschwerdeführerin
aufgegriffenen Vergleich behinderter und nicht behinderter
Auszubildender. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf das
FG-Urteil ist insoweit nicht zur weiteren Substantiierung
ihrer Verfassungsbeschwerde geeignet.
9
2. Unklar bleibt nach der Beschwerdebegründung
auch die Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der vom BFH als offen bezeichneten Frage, in
welcher Höhe ein Mehraufwand bei auswärtiger Unterbringung
eines Kindes während der Berufsausbildung bei der Bemessung
des Grenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu
berücksichtigen ist.
10
3. Im Übrigen erschöpft sich die
Verfassungsbeschwerde in der Wiedergabe von
Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesfinanzhofs und der
Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Dies
ersetzt nicht die eigene Begründung eines
Verfassungsverstoßes und die Auseinandersetzung mit den
tragenden Erwägungen des Bundesfinanzhofs.
11
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.