BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1781/07 -
des Herrn L ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. November 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet, soweit der
Beschwerdeführer die Rechtsanwendung des Tatgerichts im
Hinblick auf die subjektive Tatseite angreift, und
unzulässig, soweit die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung
Angriffsgegenstand ist.
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1. a) Prüfungsmaßstab für die Frage, ob das
Landgericht die Vorschrift des § 164 Abs. 1 StGB, auf
die es die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt, in
verfassungskonformer Weise angewandt hat, ist Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ein Verstoß
gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die der angegriffenen
Entscheidung zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem
denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher
der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48
; 83, 82 ; 86, 59 ;
stRspr).
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b) Die Rechtsanwendung des Landgerichts lässt
willkürliche Erwägungen nicht erkennen.
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aa) Nach § 164 Abs. 1 StGB wird unter
anderem derjenige wegen falscher Verdächtigung bestraft, der
einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer
rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein
behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. In
objektiver Hinsicht setzt die Strafnorm eine objektiv falsche
Verdächtigung voraus; in subjektiver Hinsicht muss der Täter
insoweit wider besseres Wissen handeln, das heißt, er muss im
Zeitpunkt der Verdächtigung bestimmte Kenntnis von der
Unwahrheit des Angezeigten haben. Bedingter Vorsatz genügt
insoweit - anders als für die übrigen Tatbestandsmerkmale -
nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 164
Rn. 6, 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. Dezember 1990 - 2 BvR 1892/89 -, NJW 1991, S.
1285).
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Eine falsche Verdächtigung kann objektiv auch
in der Angabe wahrer Tatsachen liegen, wenn zugleich Umstände
verschwiegen werden, die für die Beurteilung durch den
Adressaten von wesentlicher Bedeutung sind. In diesem Fall
liegt ein Handeln wider besseres Wissen nur vor, wenn der
Täter diese wesentliche Bedeutung der verschwiegenen
Tatsachen sicher erkannt hat (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.,
Rn. 4; Zopfs, in: Münchener Kommentar, StGB, 2005, § 164
Rn. 20, 40 m.w.N.).
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Umstritten ist, ob sich die Unwahrheit der
Verdächtigung auf die dem Adressaten unterbreiteten Tatsachen
oder auf die sich daraus ergebende Beschuldigung beziehen
muss. Während die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums
eine unwahre Verdächtigung nur dann annehmen, wenn ein
Unschuldiger einer rechtswidrigen Tat beschuldigt wurde (sog.
Beschuldigungstheorie), bezieht die überwiegende Auffassung
im Schrifttum die Unwahrheit der Verdächtigung auf das
unterbreitete Tatsachenmaterial, ohne dass es auf die Schuld
oder Unschuld des Verdächtigten entscheidend ankäme (sog.
Unterbreitungstheorie, vgl. zum Theorienstreit BGHSt 35, 50
; Zopfs, a.a.O., Rn. 33 f.; jeweils
m.w.N. zu Rechtsprechung und Schrifttum).
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bb) Um einen Fall des wissentlichen
Verschweigens wesentlicher Tatsachen handelt es sich hier.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Strafanzeige gegenüber
der Staatsanwaltschaft angegeben, sein Mandant sei nicht
vorbestraft, und zum Beleg dieser Tatsache der Anzeige das
Führungszeugnis des Mandanten beigegeben, das keine
Eintragungen enthielt. Nach den Feststellungen des
Landgerichts teilte der Beschwerdeführer den
Strafverfolgungsbehörden nicht mit, dass der Mandant schon
mehrfach strafrechtlich verurteilt worden war, obwohl er dies
wußte, weil er den Mandanten in diesen Strafsachen vertreten
hatte. Dabei, so das Landgericht, sei dem Beschwerdeführer
klar gewesen, dass der zuständige Staatsanwalt aufgrund der
Anzeige davon ausgehen musste, der Mandant sei überhaupt noch
nicht strafrechtlich verurteilt worden, und deshalb
Ermittlungen einleiten würde. Damit stellt das Landgericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, der
Beschwerdeführer habe Kenntnis von den verschwiegenen
Tatsachen gehabt und auch gewusst, dass diese für die
rechtliche Beurteilung der Anzeige von wesentlicher Bedeutung
waren.
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Dass das Landgericht diese Feststellungen für
die Begründung einer Strafbarkeit gemäß § 164 Abs. 1
StGB auch angesichts der Einlassung des Beschwerdeführers, er
habe das Verhalten des Angezeigten irrtümlich für strafbar
gehalten, ausreichen lässt und damit im Grundsatz der
Unterbreitungstheorie folgt, ist ebenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auffassung
ist durch den möglichen Wortlaut der Strafnorm gedeckt und
lässt willkürliche oder sachfremde Erwägungen nicht erkennen.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Einlassung des
Beschwerdeführers nur insoweit an, als der darin liegende
Subsumtionsirrtum bei Verkennung des sozialen
Bedeutungsgehalts des Anzeigens den Vorsatz ausschließen oder
ansonsten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründen konnte
(vgl. Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl.
2006, § 12 Rn. 101, 104). Beide Konsequenzen lehnt das
Landgericht ab. Dass der Beschwerdeführer „sicher davon
überzeugt gewesen sei, alle in ein Führungszeugnis nach
§ 32 Absatz 2 BZRG nicht aufzunehmenden früheren
Verurteilungen dürften dem Straftäter nicht von Dritten
vorgehalten werden“, und der Beschwerdeführer also den
sozialen Sinn seines Tuns nicht erkannt habe, schließt das
Landgericht aus, weil es die Motivation für die
Anzeigeerstattung darin erkennt, der Beschwerdeführer habe
keine „zeitaufwändige Prüfung“ der Strafwürdigkeit des
angezeigten Verhaltens durchführen und andererseits „eine
‚schlüssige’ Strafanzeige erstatten“ wollen. Ein etwaiger
Verbotsirrtum sei ihm als Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.
Auch diese Bewertungen sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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2. Soweit der Beschwerdeführer die zu den
tatsächlichen Feststellungen der äußeren und inneren Tatseite
führende Beweiswürdigung des Landgerichts unter dem
Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren angreift, ist die Verfassungsbeschwerde bereits
unzulässig. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass
nicht jeder Verstoß des Tatgerichts gegen die Grundsätze der
Beweiswürdigung das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts
rechtfertigt. Voraussetzung ist, dass sich das Tat- und
gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der
Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der
Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden
Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft
sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der
rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen
scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit
einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein
kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ). Dies ist hier nicht
dargelegt und auch nicht ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.