BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1782/04 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 4. August 2004 – 7 LA 141/04 –
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin der
Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den die Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 Absatz 6 des
Ausländergesetzes betreffenden Teil des Urteils des
Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. April 2004 – 1 A 316/03
– sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte
der notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz gegenüber einem zum
Christentum konvertierten afghanischen Staatsangehörigen.
2
1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer reiste
im November 2001 auf dem Landweg nach Deutschland ein und
beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) lehnte das vor allem auf den Versuch einer
Zwangsrekrutierung durch die Taliban gestützte Begehren mit
Bescheid vom 8. September 2003 - auch hinsichtlich
Abschiebungsschutzes – ab und drohte die Abschiebung an. Die
Gewährung von Asyl im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG komme
nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer über einen
sicheren Drittstaat eingereist sei. Auch eine politische
Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG liege nicht
vor; nach dem Ende der Herrschaft der Taliban im Jahre 2001
seien die Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan
von diesen verfolgt zu werden, unbegründet. Der
Übergangsregierung fehle es allerdings noch an einer
funktionierenden Administration und ihre Autorität reiche
kaum über Kabul hinaus. Die Voraussetzungen, unter denen
Abschiebungsschutz allein wegen einer im Zielland allgemein
bestehenden Gefährdungslage gewährt werden könne, lägen nicht
vor.
3
2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Klage
erhoben und geltend gemacht, spätestens seit der
Verabschiedung der afghanischen Verfassung, der sämtliche
ehemaligen Kriegsherren und lokalen Machthaber zugestimmt
hätten, könne nicht mehr von einer fehlenden Staatsgewalt
gesprochen werden. Zudem sei er inzwischen zum Christentum
konvertiert und getauft. Da nach der Scharia die Apostasie
mit dem Tod bestraft werde, könne er nicht nach Afghanistan
zurückkehren. Nach einer Stellungnahme des UNHCR zur
Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom April
2003 bestehe eine große Gefahr der Verfolgung von Afghanen,
die verdächtigt oder beschuldigt würden, vom Islam zum
christlichen oder jüdischen Glauben konvertiert zu sein.
4
3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch
Urteil vom 21. April 2004 ab. Die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor, weil es der
afghanischen Übergangsregierung unter ihrem Präsidenten
Karzai nach den vorliegenden Erkenntnissen und entgegen zum
Teil anderer Einschätzung einzelner Verwaltungsgerichte
gegenwärtig und auf absehbare Zeit an der notwendigen
Staatlichkeit fehle. Aus diesem Grunde komme die Feststellung
der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG
ebenfalls nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe
schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dabei
könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die
Apostasie nach dem im gesamten Land angewandten islamischen
Recht und sowohl von den "staatlichen" Stellen als auch von
der überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung als Verbrechen
angesehen werde, das mit dem Tode bestraft werden könne. Die
Gefährdungen, die dem Beschwerdeführer deshalb wegen seiner
glaubhaft dargelegten Konversion zum Christentum drohten,
könnten aber nicht unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG berücksichtigt werden, weil sie eine ganze
Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG beträfen, und derartige Gefahren bei Entscheidungen der
obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zu
berücksichtigen seien. Die Sperrwirkung des § 54 AuslG
lasse eine positive Individualentscheidung nur zu, wenn der
Ausländer in seinem Heimatstaat anderenfalls einer extremen
Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall
seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sei.
Zudem sei die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
auch dann zu beachten, wenn zielstaatsbezogener
Abschiebungsschutz bereits nach § 54 AuslG gewährt
werde; eine Schutzlücke, die aus verfassungsrechtlichen
Gründen einen Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
rechtfertige, liege dann nicht vor. Das Niedersächsische
Ministerium für Inneres und Sport habe aber durch Erlass vom
6. Januar 2004 die Aussetzung der Abschiebung afghanischer
Staatsangehöriger, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
angeordnet. Damit werde ein gleichwertiger
zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz bereits gewährt, so
dass es eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG nicht bedürfe.
5
4. Dagegen stellte der Beschwerdeführer Antrag
auf Zulassung der Berufung, gestützt auf den Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr.
1 AsylVfG, und beantragte für das Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe. Es bedürfe obergerichtlicher Klärung,
inwieweit auch nach Verabschiedung der Verfassung in
Afghanistan noch von einer fehlenden Staatsgewalt ausgegangen
werden könne. Entgegen er Auffassung des Gerichts habe sich
die Lage in Afghanistan nach Verabschiedung der Verfassung
grundsätzlich geändert. Die Regierung Karzai habe ungeachtet
einzelner regionaler Kämpfe landesweit unumstritten die
Gebietsgewalt inne. Die vom Verwaltungsgericht angeführten
Quellen seien nicht so aktuell, dass sie die neue Lage
hinreichend berücksichtigten. Bedenklich sei auch die Annahme
des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den Konvertiten um
eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG
handele; von einer Bevölkerungsgruppe sei nicht schon deshalb
auszugehen, weil eine in höchstem Maße individuelle Lage
zufällig auch bei einem Zweiten oder Dritten auftreten könne.
Eine Konversion trete in Afghanistan faktisch einzig dann
vereinzelt auf, wenn Afghanen längere Zeit außer Landes
lebten und durch engen Kontakt mit Andersgläubigen zu einer
neuen Religion fänden. Es stelle sich daher die grundsätzlich
bedeutsame Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach
Afghanistan nach Auslaufen des Abschiebestopps trotz der ihm
individuell drohenden Gefährdung zugemutet werden könne, weil
eine durch Konversion ausgelöste Gefährdung eine Gruppe
betreffe, oder ob er auf die Stellung eines Asylfolgeantrages
in zwei Monaten zu verweisen sei, weil dann der
Abschiebestopp ausgelaufen sei.
6
5. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
lehnte die Anträge ab. Werde der Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, sei dem
Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nur
dann genügt, wenn eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht
beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich
noch nicht entschiedene, konkrete Frage aufgeworfen und
erläutert werde, warum sie im Interesse der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des
Rechts obergerichtlicher Klärung bedürfe und warum sie sich
in dem Berufungsverfahren stellen werde. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer die Verhältnisse in Afghanistan anders
beurteile und die aktuelle Sachverhaltswürdigung des
Verwaltungsgerichts für unzureichend halte, verleihe der
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Letztlich sei die
Frage der Staatlichkeit Afghanistans in einem
Berufungsverfahren aber auch deshalb nicht
entscheidungserheblich, weil eine Gefährdung des
Beschwerdeführers wegen seines christlichen Glaubens nicht
belegt sei. Das Auswärtige Amt habe in einer aktuellen
Auskunft vom 5. April 2004 ausgeführt, dass die neue
afghanische Verfassung den Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften das Recht einräume, im Rahmen der
Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche
zu pflegen, wenngleich dies bislang nicht landesweit und in
jedem Fall durchgesetzt werden könne. Da es in Afghanistan
keine nennenswerte christliche Minderheit gebe, sei eine
verlässliche Einschätzung, ob es zu Repressionen seitens
afghanischer Behörden oder durch die Bevölkerung komme, nicht
möglich. Mangels Referenzfällen werde die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle der Rückkehr auch in einem Berufungsverfahren nicht
festzustellen sein. Damit fehle es aber auch an der
grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob das Bekenntnis zum
Christentum Kennzeichen einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des
§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG innerhalb Afghanistans sei. Die
von dem Beschwerdeführer insoweit aufgeworfenen Zweifel seien
angesichts der Auskunft, dass es keine nennenswerte
christliche Bevölkerung gebe, zwar angebracht, jedoch nicht
entscheidungserheblich.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 3, Art. 16a, Art. 25 und Art. 103
Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe die Ablehnung der
Berufungszulassung angesichts der erstinstanzlichen
Feststellungen nicht auf die für ihn völlig überraschende
Erkenntnis stützen dürfen, eine landesweite Gefährdung sei
nicht belegt. Verschiedene Sachverständige hätten
festgestellt, dass Konvertiten in Afghanistan gefährdet
seien. Diese Frage könne nicht mit dem bloßen Hinweis auf
bislang fehlende Referenzfälle im
Berufungszulassungsverfahren erledigt werden. Wolle das
Oberverwaltungsgericht einen völlig anders gearteten
Sachverhalt als das erstinstanzliche Gericht zugrundelegen,
müsse dies in einem Berufungsverfahren geklärt werden;
andernfalls werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
genommen, zu der tatsächlichen Wertung des
Rechtsmittelgerichts Stellung zu nehmen. Die Frage, ob und
inwieweit in Afghanistan von einer effektiven Staatsgewalt
auszugehen sei, sei angesichts unterschiedlicher
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte klärungsbedürftig.
Wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubensübertritts
landesweit Verfolgungsgefahr drohe, verstoße es gegen das
Gebot des Non-Refoulement nach der Genfer Konvention, ihm die
Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes unter Hinweis
auf einen nur noch für wenige Monate bestehenden, für alle
Afghanen geltenden Abschiebestopp zu versagen.
8
Das Niedersächsische Justizministerium hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
9
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
an und gibt ihr, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG vorliegen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfange statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
insoweit zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Die
für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
begründet.
10
a) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
scheitert nicht daran, dass der Beschwerdeführer den
Rechtsweg nicht wie geboten (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)
erschöpft hätte. Die Möglichkeit der Überprüfung von
Gehörsverstößen im Wege der Anhörungsrüge wurde erst durch
das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.
Dezember 2004 (BGBl I S. 3220 ) mit Wirkung
vom 1. Januar 2005 geschaffen.
11
b) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
verletzt den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
soweit das Gericht mit Blick auf § 53 Abs. 6 AuslG die
Entscheidungserheblichkeit der von dem Beschwerdeführer
aufgeworfenen Frage, ob das Bekenntnis zum Christentum
Kennzeichen einer Bevölkerungsgruppe sei, verneint hat.
12
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass
das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse
verwendet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht
im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht
worden sind (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2001 – 2 BvR 982/00 -,
InfAuslR 2001, S. 463 ). Der Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den
Verfahrensbeteiligten ferner, dass sie Gelegenheit erhalten,
sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem
dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch
die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer
solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein
Beteiligter überhaupt nicht zu Wort gekommen ist (vgl.
BVerfGE 19, 32 ; stRspr). Zur verfassungsrechtlich
gebotenen Gewährung ausreichender Gelegenheit, sich zu dem
entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern, gehört auch,
dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung überhaupt ankommen
kann (BVerfGE 84, 188 ). Zwar ergibt sich aus
Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen
Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an
den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte
abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht
zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ;
86, 133 ).
13
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass demjenigen, der einen Antrag auf Zulassung
der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer
Rechtsfrage im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG
stellt, gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
grundsätzlich auch die Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Rechtsfrage
abverlangt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass von
vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell
entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon
Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Mit
derart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen
in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht
vereinbaren Weise überspannt (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR
1995, S. 15 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR
767/02 -, NVwZ 2006, S. 683 ; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 -, DVBl 2007, S. 497
; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1
BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ; BVerwG,
Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, S.
542 ). Wer gegen ein verwaltungsgerichtliches
Urteil die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung beantragt, muss damit, dass das
Oberverwaltungsgericht auf eine vom Verwaltungsgericht nicht
herangezogene Begründung abstellt und daher die
Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage verneint,
jedenfalls dann nicht rechnen, wenn die alternative
Begründung nicht auf der Hand liegt und selbst auf einen
Zulassungsgrund führt, indem sie etwa ihrerseits
grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft (vgl. OVG
Berlin, Beschluss vom 18. September 1998 – 8 N 45/98 -,
NVwZ 1998, S. 1318 ; Redeker/von Oertzen,
VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 15 b). Hieraus
folgt, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer
zu den Schlüssen, die es aus der Auskunft des Auswärtigen
Amtes vom 5. April 2004 für das Verfahren zu ziehen
beabsichtigte, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme
hätte geben müssen.
14
Auf dem Gehörsverstoß, der darin liegt, dass
das Oberverwaltungsgericht dies unterlassen hat, beruht die
getroffene Entscheidung; denn es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des
Beschwerdeführers zu einer ihm günstigeren Entscheidung
geführt hätte (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 89, 381
). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts lagen verschiedene Gutachten,
Stellungnahmen sowie erst- und zweitinstanzliche
Entscheidungen vor, die eine Gefährdung von zum Christentum
übergetretene afghanische Staatsangehörigen bejahten (vgl.
Mostafa Danesch, Auskunft vom 13. Mai 2004,
Dokumentennummer des Bundesamtes: AFG26250001; Amnesty
International, Pressemitteilung vom 28. Juli 2003,
Dokumentennummer des Bundesamtes: AFG00053452; VG
Braunschweig, Urteil vom 16. Juli 2004
– 1 A 264/03 -; VG Minden, Urteil vom 24.
Juli 2003 – 9 K 2258/00.A -; Sächs. OVG, Urteil vom 23.
Oktober 2003 – A 1 B 114/00 -). Der gebotene Hinweis an den
Beschwerdeführer hätte diesem Gelegenheit gegeben, das
Gericht zu näherer Prüfung zu veranlassen. Unter anderem
hätte der Beschwerdeführer beanstanden können, dass die
herangezogene Auskunft des Auswärtigen Amtes eine niemals
Muslima gewesene orthodoxe Christin russischer Herkunft
betraf und damit keinen unmittelbaren Bezug zur
Gefährdungslage im Falle der Apostasie hatte.
15
Danach erscheint es möglich, dass das
Oberverwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt
wäre, wenn es den Beschwerdeführer auf die beabsichtigte
Fallbehandlung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hätte.
16
c) Ob das Gericht mit seinem Vorgehen weitere
Grundrechte, vor allem die vom Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich als verletzt gerügte Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt hat
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 384/05
-), kann angesichts der bereits getroffenen Feststellungen
offenbleiben.
17
2. Auf der festgestellten Verletzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG
beruht auch die Begründung, mit der das
Oberverwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt hat. Auch insoweit ist daher die
Verfassungsbeschwerde begründet.
18
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde die
Nichtzulassung der Berufung bezüglich der dem
Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf Verfolgungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG zur Klärung angetragenen Frage des
Bestehens einer Staatsgewalt in Afghanistan betrifft, wird
sie nicht zur Entscheidung angenommen, da sie insoweit
unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat insofern den
Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft.
19
Auch im Umgang mit der Frage der Staatlichkeit
hat das Oberverwaltungsgericht zwar Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt, indem es die Entscheidungserheblichkeit der Frage
ohne vorherigen Hinweis mit der für den Beschwerdeführer
nicht vorhersehbaren Begründung verneint hat, eine
glaubensbedingte Gefährdung des Beschwerdeführers in
Afghanistan sei nicht belegt.
20
Auf diesem Grundrechtsverstoß beruht die
Entscheidung zu diesem Punkt aber nicht. Sie ist insoweit
zusätzlich auf eine andere, tragfähige Grundlage gestützt.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der
Berufungszulassungsantrag - der sich hinsichtlich der
Frage der Staatlichkeit auf die allgemein gehaltene
Gegenbehauptung beschränkte, die Verhältnisse hätten sich
seit dem Inkrafttreten der Verfassung geändert, was die
herangezogenen Erkenntnisquellen nicht berücksichtigten -
genüge nicht den nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
bestehenden Darlegungsanforderungen. Damit hat das
Gericht
die Darlegungsanforderungen nicht in einer
verfassungsrechtlich angreifbaren Weise überspannt. Das
Verwaltungsgericht hatte die Verhältnisse in Afghanistan
gerade auch hinsichtlich der Entwicklung seit Inkrafttreten
der Verfassung gewürdigt und dabei entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers auch aktuelle Quellen herangezogen. Die
durch nichts weiter substantiierte widersprechende Behauptung
des Beschwerdeführers konnte das Oberverwaltungsgericht ohne
Verfassungsverstoß als den Anforderungen an die Begründung
eines Berufungszulassungsantrages nicht genügend ansehen
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -,
NVwZ 2000, S. 1163 ; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. November 1994 – 2 BvR 2079/93 -, DVBl 1995, S.
35 f.).
21
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).