BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1783/09 -
des Herrn Dr. M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert
Euro) auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es
an der Beschwerdebefugnis fehlt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument
allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im
Bereich der Staatsorganisation. Sie dient dem Schutz der
Grundrechte sowie der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und
§ 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführten
grundrechtsgleichen Rechte. Ihre Zulässigkeit setzt daher
voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt
der öffentlichen Gewalt möglicherweise in eigenen
Grundrechten verletzt ist (vgl. BVerfGE 17, 252 ;
89, 155 ; stRspr). Eine solche Möglichkeit ist
hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der
Schutzbereich des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG),
das der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, ist
offensichtlich nicht berührt. Soweit der Beschwerdeführer
sich auf Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 54 und
Art. 79 Abs. 3 GG beruft, ergibt sich daraus keine
Beschwerdebefugnis, weil es sich bei diesen Bestimmungen
nicht um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte
handelt.
3
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs.
2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt.
Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche
Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er
sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es
bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom
Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner
Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig
zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht
ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche
Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es
an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann
erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird
und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94
; stRspr).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.