BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1784/03 -
des Herrn P ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung
eines laufenden Strafverfahrens, weil wegen derselben
prozessualen Tat bereits ein weiteres Strafverfahren nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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I. 1. Das Landgericht (8. Strafkammer)
verhandelt seit August 2002 auf Grund dreier verbundener
Anklagen gegen den Beschwerdeführer. Gegenstand des
Tatvorwurfs ist unter anderem der Verdacht, der
Beschwerdeführer habe als faktischer Geschäftsführer eines
Joint-Ventures, das von einer weiteren Gesellschaft des
Beschwerdeführers ein CD-Werk erstellen ließ, erfolgreich
überhöhte Investitionszuschüsse des Staates beantragen
lassen. In dem Wissen, dass die Förderung prozentual erfolge,
habe er das Investitionsvolumen falsch angegeben.
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Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens erhob
die Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage im Zusammenhang
mit der Errichtung des CD-Werks. Der Beschwerdeführer habe
Rechnungen für Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit dem
CD-Werk gestanden hätten, über dieses abgerechnet, und damit
die Banken, die den Bau zu 100 Prozent finanziert hatten,
geschädigt. Dieses Verfahren hat das Landgericht (6.
Strafkammer) nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf
die im anderen Verfahren zu erwartende Strafe und auf eine
bereits rechtskräftige mehrjährige Freiheitsstrafe
eingestellt.
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Die 8. Strafkammer beabsichtigt nunmehr,
Beweis darüber zu erheben, ob die Rechnungen, die in der
Anklageschrift des zwischenzeitlich eingestellten Verfahrens
aufgeführt waren, tatsächlich keine dem subventionierten
Bauvorhaben zugute gekommenen Leistungen enthielten. Hierauf
beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des
Verfahrens vor der 8. Strafkammer, weil die darin genannte
prozessuale Tat bereits Gegenstand des eingestellten
Verfahrens vor der 6. Strafkammer gewesen sei. Es gehe
jeweils um den angeblich mit der Werkserrichtung erzielten
überhöhten Gewinn, der durch Irrtumserregung bei den Banken,
Bürgen und Subventionsgebern über den tatsächlichen Wert der
Ausrüstungen und die angebliche Einbeziehung nicht zum
Vorhaben gehörender Rechnungen erzielt worden sei. Die
Strafkammer lehnte die Verfahrenseinstellung ab, weil es sich
nicht um dieselbe prozessuale Tat handele.
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2. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer
mit der Verfassungsbeschwerde. Zwar handele es sich jeweils
um nicht isoliert anfechtbare Zwischenentscheidungen, es sei
ihm jedoch nicht zuzumuten, den Abschluss des
fachgerichtlichen Verfahrens, der derzeit nicht absehbar sei,
abzuwarten.
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Die Beschlüsse verletzten ihn in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 3 GG,
weil über den Lebenssachverhalt, der nunmehr in das Verfahren
einbezogen werden solle, bereits durch die 6. Strafkammer
abschließend entschieden worden sei. Dort sei es auf Grund
eines einheitlichen Sachverhalts um einen Kreditbetrug
gegangen, hier gehe es um einen Subventionsbetrug. Es komme
auch nicht darauf an, dass die Tathandlungen und die
Geschädigten unterschiedlich seien, weil der Begriff der Tat
im Sinne des § 264 StPO den gesamten Lebenssachverhalt,
einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorkommnisse,
umfasse.
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II. Der Beschwerdeführer ist hierdurch nicht
in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103
Abs. 3 GG verletzt. Durch Art. 103 Abs. 3 GG
ist das Verbot, eine verbrauchte Strafklage zu wiederholen,
zum Rang eines Verfassungsrechtssatzes erhoben worden. Er
garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig
freigesprochenen Täter grundsätzlich Schutz gegen erneute
Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (vgl. BVerfGE
12, 62 ). Ob eine Verfahrenseinstellung nach
§ 154 Abs. 2 StPO die Strafklage ebenso wie ein
Sachurteil verbraucht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig,
Art. 103 Abs. 3 GG, Rn. 296) und deswegen
einer erneuten Rechtshängigkeit in einem anderen Verfahren
entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der der
Verfahrenseinstellung zu Grunde liegende Tatvorwurf nicht die
Tat umfasst, über die vor der 8. Strafkammer verhandelt
werden soll.
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1. Das Grundgesetz enthält keine Definition
des Tatbegriffs. Das in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltene
Doppelbestrafungsverbot nimmt insoweit auf einen Grundsatz
des vorverfassungsrechtlichen Prozessrechts Bezug, den der
Verfassungsgeber absichern und einer erschwerten Änderung
unterwerfen wollte (Art. 79 Abs. 1 und 2 GG). Das
Grundgesetz geht somit von einem prozessualen Tatbegriff aus,
wie er im vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des
Prozessrechts, insbesondere in der Rechtsprechung, Geltung
besaß. Dieser Begriff stellt auf einen nach natürlicher
Auffassung zu beurteilenden einheitlichen Lebensvorgang ab
(vgl. RGSt 56, 324 ; 61, 236 ; 62,
130 f.; 65, 106 ; 72, 339
). "Tat" in diesem Sinne ist der geschichtliche -
und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte -
Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss
hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder
Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll
(BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22
).
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2. Die in beiden gegen den Beschwerdeführer
gerichteten Strafverfahren enthaltenen Tatvorwürfe betreffen
nicht dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG.
Im zwischenzeitlich eingestellten Verfahren lag dem
Beschwerdeführer ein Betrug zum Nachteil der Banken zur Last,
die den Bau des CD-Werks vollständig finanzierten.
Tathandlung war dort die Täuschung über die zweckwidrige
Verwendung des ausgezahlten Darlehens. Tathandlung des
anhängigen Verfahrens ist die Täuschung der
subventionsgewährenden Stelle über den Umfang der
Investitionsleistungen, um eine höhere Subvention zu
erlangen. Zwar beruht die Täuschung jeweils auf einer
falschen Kalkulation oder Abrechnung eines einheitlichen
Bauvorhabens. Strafrechtlich
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relevant wird die falsche Abrechnung jedoch
erst in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten vorgelegt
oder ihm gegenüber verwendet wird. Auf Grund der
unterschiedlichen vertraglichen Beziehungen waren jeweils
gesonderte Tathandlungen erforderlich. Mit der nunmehr
beabsichtigten Beweisaufnahme über die Rechtmäßigkeit der
einzelnen Rechnungen wird auch nicht über die eingestellte
Tat neu verhandelt. Die Beweisaufnahme soll lediglich klären,
in welchem Umfang das vom Beschwerdeführer gegenüber den
Subventionsbehörden angegebene Investitionsvolumen den
tatsächlichen Investitionsbedarf überstiegen hat. Es handelt
sich insoweit um eine in beiden Verfahren parallel
erforderliche Beweisaufnahme. Die 8. Strafkammer beabsichtigt
nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen eines Betrugs
zum Nachteil der Banken zu verurteilen ist. Durch diese
Bewertung wird kein einheitlicher Lebenssachverhalt
unnatürlich aufgespalten.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.