BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1785/02 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Art. 13 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet den eine
Durchsuchung anordnenden Richter als Kontrollorgan der
Strafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung
des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die
Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE
103, 142 ). Die angegriffenen Entscheidungen
genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sowohl
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat als auch
die relevanten Beweismittel wurden hinreichend konkret
bezeichnet. Ungeachtet dessen, dass eine GmbH keinen
Diebstahl als Vortat begehen kann, ergibt sich aus den
Beschlussbegründungen in eindeutiger Weise, welches strafbare
Geschehen - Hehlerei gemäß § 259 StGB bezogen
auf den konkret bezeichneten Radlader - Gegenstand der
strafprozessualen Maßnahme sein sollte. Der Beschwerdeführer
war damit in den Stand versetzt, die Durchsuchung seinerseits
zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner
rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten
(vgl. BVerfGE 103, 142 ).
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2. Die Befugnis der Staatsanwaltschaft, von
der einmal erteilten Durchsuchungsanordnung nach ihrem
Ermessen auch zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch zu machen,
ist durch objektive Merkmale begrenzt. Spätestens nach Ablauf
eines halben Jahres hat ein Durchsuchungsbeschluss - zur
Sicherung eines effektiven Grundrechtsschutzes - seine
rechtfertigende Kraft verloren (vgl. BVerfGE 96, 44
). Auf der Grundlage einer richterlichen
Bestätigung nach dem vorgenannten Zeitablauf kann jedoch eine
dem ursprünglichen Beschluss entsprechende strafprozessuale
Maßnahme ohne weiteres durchgeführt werden.
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3. Es wird auch im Hinblick auf den Wert des
gegenständlichen Radladers nicht erkennbar, dass zu dem
maßgeblichen Zeitpunkt der richterlichen Bestätigung
- Durchsuchungsbeschluss vom 17. Mai 2002 -
der verfassungsrechtliche Maßstab der Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme zur Stärke des bestehenden Tatverdachts (vgl.
BVerfGE 59, 95 ) von den Fachgerichten verkannt
wurde. Spezifisches Verfassungsrecht wurde durch die Annahme
eines weiterhin bestehenden Tatverdachts nicht verletzt.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.