BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1786/02 -
des Herrn R...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der Rechtsweg
nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) geltend. Gegen Gehörsverletzungen in gerichtlichen
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz steht gemäß § 120
Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 33 a StPO der Rechtsbehelf der
Gegenvorstellung zur Verfügung (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli
1989 - 2 BvR 896/89 -; Callies/Müller-Dietz,
Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage, § 115 Rn. 7, m.w.N.).
Dieser Rechtsbehelf gehört zum Rechtsweg im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 42, 243
). Solange von ihm kein Gebrauch gemacht wurde,
ist daher eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
3
Werden - wie hier - neben der Verletzung
rechtlichen Gehörs noch weitere Grundrechtsverletzungen
gerügt, so bietet das Änderungsverfahren zugleich
Gelegenheit, auch diese verfassungsrechtlichen Mängel zu
beseitigen, selbst wenn sie mit dem geltend gemachten
Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2002 -
2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Die
Verfassungsbeschwerde ist daher gegenwärtig auch insoweit
unzulässig.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.