BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1793/02 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Die am 4. November 2002 eingegangene
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eingelegt worden ist. Die Frist begann am
12. September 2002 mit Zugang der Beschwerdeentscheidung
beim anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Der Ablauf
der Monatsfrist ist nicht durch die hiergegen erhobene
weitere Beschwerde unterbrochen worden. Die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts war gemäß § 310
Abs. 2 StPO unanfechtbar (vgl. OLG Bremen, NStZ 1986,
S. 524; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,
§ 453 Rn. 13). Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts, mit der das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde als unstatthaft verworfen wurde, vermochte deshalb
die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu
in Lauf zu setzen.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.