BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1794/08 -
des Herrn N ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 3. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Bundespolizeidirektion Flughafen
Frankfurt/Main wird einstweilen untersagt, den
Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückzuweisen.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der
Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ;
89, 109 ; stRspr).
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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung
steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
wäre. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sie sich gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO
vom 18. August 2008 richtet. Insbesondere bedarf näherer
Klärung, ob das Verwaltungsgericht bei der Anwendung von
§ 80 Abs. 7 VwGO den Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerecht
geworden ist. Dabei wird auch zu klären sein, welche
Bedeutung hier im Hinblick darauf, dass das innerstaatliche
Recht einschließlich der Grundrechte des Grundgesetzes nach
Möglichkeit so auszulegen und anzuwenden ist, dass kein
Konflikt mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in
ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte entsteht (vgl. BVerfGE 111, 307
; BVerfGK 3, 4 ), dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Juli
2008 - 25904/07 - in der Rechtssache NA. gegen das Vereinigte
Königreich zukommt.
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3. a) In Verfassungsbeschwerdeverfahren, denen
Asylverfahren zugrunde liegen, in denen Asylanträge als
offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, ist bei der
Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu
berücksichtigen, dass bereits verwaltungsgerichtlicher
Rechtsschutz nur bei ernstlichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung gewährt werden darf.
Art. 16a Abs. 4 GG modifiziert insoweit die
Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl.
BVerfGE 94, 166 ). Damit wird für die
offensichtlich unbegründeten Asylanträge dem öffentlichen
Interesse an dem Sofortvollzug der behördlichen Entscheidung
von Verfassungs wegen der Vorrang vor dem Individualinteresse
eingeräumt, solange das Verwaltungsgericht nicht ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils
hat. Hat die Verfassung mit dieser Abwägung und Gewichtung
von Individual- und Gemeinwohlbelangen Art. 19
Abs. 4 GG modifiziert und insoweit schon
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nur eingeschränkt
zugelassen, so bleibt dies nicht ohne Auswirkungen auf die
nach § 32 BVerfGG vorzunehmende Abwägung der
widerstreitenden Interessen. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 BVerfGG kommt in Fällen, in denen
das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abgelehnt hat, kaum in Betracht (vgl. BVerfGE 94, 166
).
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b) Hier ist ausnahmsweise auch unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorprägung der
Folgenabwägung durch Art. 16a Abs. 4 GG Raum für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung (aa)). Die
Nachteile, die der Beschwerdeführer hinnehmen müsste, wenn
die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde,
er aber mit der Verfassungsbeschwerde obsiegte, wiegen hier
schwerer als die Nachteile für die Allgemeinheit, wenn die
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Beschwerdeführer
aber später mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht
durchdringen könnte (bb)).
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aa) Im Unterschied zum Regelfall einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine das
Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes bestätigende
verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung sind die hier für
das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG möglicherweise entscheidenden
Umstände im Verfahren vor dem Bundesamt nicht erörtert und
erst mit dem letzten Abänderungsantrag nach § 80
Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht worden. Die
zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte erging erst nach der Ablehnung des Asylantrags
des Beschwerdeführers. Damit handelt es sich hier nicht um
den Regelfall, bei dem zunächst das Bundesamt zu einem
Offensichtlichkeitsurteil gelangt ist und das
Verwaltungsgericht dieses Ergebnis auf der Grundlage von im
Wesentlichen gleichen Tatsachen auf das Bestehen ernstlicher
Zweifel an seiner Richtigkeit überprüft hat. Jedenfalls wenn
es - wie hier - an der im Kern übereinstimmenden Grundlage
für die Entscheidung von Bundesamt und Verwaltungsgericht
fehlt, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere
Umstände im Mittelpunkt der Erwägungen stehen als vor dem
Bundesamt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht
von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2008 - 2 BvR
1336/08).
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bb) Bliebe dem Beschwerdeführer der begehrte
Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber
in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits
eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen mit schwerwiegenden
Folgen für Leib und Leben nicht mehr verhindert oder
rückgängig gemacht werden. Die Nachteile, die entstünden,
wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Beschwerdeführer
der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen
dagegen hier ausnahmsweise weniger schwer.
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4. Mit der einstweiligen Anordnung wird nur
die Zurückweisung nach Sri Lanka einstweilen untersagt, nicht
aber die Verpflichtung zur Gewährung der Einreise
ausgesprochen. Letzteres entspräche dem Begehren im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da aber selbst bei einem
Erfolg der Verfassungsbeschwerde nur die Aufhebung der
angegriffenen Beschlüsse und eine Zurückverweisung der Sache
an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt, kann der
Beschwerdeführer auch im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht eine
Entscheidung in der Sache (hier: Einreise in das
Bundesgebiet) nicht erhalten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 9. Juli 2008 - 2 BvR 1336/08).