BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1797/00 -
des Herrn Dr. P...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30.
April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und
ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechts angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
erhoben, denn die Beschwerdefrist war am 28. September 2000
abgelaufen. Die Voraussetzungen für die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2
BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden
Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete
Fristversäumnis schließen ließen. Der vom
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu
verantwortende fehlerhafte Eintrag des Fristablaufs im
Fristenbuch war bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar, die
Fristversäumung somit verschuldet. Bei gehöriger Anspannung
wäre es für den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ein
Leichtes gewesen, den Fehler sofort zu erkennen und zu
korrigieren. Das Verschulden seines Bevollmächtigten ist dem
Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6
BVerfGG).
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2. Ungeachtet der Verfristung ist die
Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert
begründet worden und auch deshalb unzulässig. Mangels
hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der
angegriffenen Entscheidungen fehlt die substantiierte
Darlegung, inwiefern die Versagung des Werbungskostenabzugs
verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Der
Beschwerdeführer stellt allein auf die sogenannte
wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, ohne auf den
steuerlichen Werbungskostenbegriff einzugehen, der einen
Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
jeweiligen Einkunftsart voraussetzt. Der Beschwerdeführer
übersieht, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise allein
das Fehlen eines gesetzlichen Steuertatbestandes oder
Tatbestandsmerkmales nicht ersetzen kann.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.