BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1797/06 -
1. des A...
2. des H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2006 – 2 Ws 157/06 – verletzt
die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 1. darüber
hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den
Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden
ist, betrifft die im Untersuchungshaftvollzug für den Besuch
von Familienangehörigen zu gewährenden Besuchszeiten.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich im
Vollzug von Untersuchungshaft in der
Untersuchungshaftvollzugsanstalt Holstenglacis. Er wurde mit
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen
das Urteil hat der Beschwerdeführer zu 1. Revision eingelegt.
Die Beschwerdeführerin zu 2. ist die am 6. Februar 2006
nichtehelich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu 1. Sie
nimmt seit dem 17. Februar 2006 gemeinsam mit ihrer Mutter
regelmäßig eine Besuchserlaubnis wahr, die zweiwöchentlich zu
einem Besuch von 30 Minuten Dauer bei dem Beschwerdeführer zu
1. berechtigt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006
beantragte der Beschwerdeführer zu 1., die Besuchserlaubnis
auf wöchentliche Besuche von einstündiger Dauer
auszudehnen.
3
2. Hierzu teilte das Landgericht Hamburg mit
Schreiben vom 24. Februar 2006 mit, der Vorsitzende
Richter der zuständigen Großen Strafkammer lehne den Antrag
auf Erweiterung der Besuchszeiten ab. Zur Begründung werde
auf die Stellungnahme der Anstaltsleitung verwiesen. Diese
hatte ausgeführt, der Beschwerdeführer zu 1. habe keine
unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder
geschäftlichen Gründe im Sinne von Nr. 25
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) angeführt,
aufgrund deren eine Ausdehnung seines Besuchsrechts in
Betracht gezogen werden könne. Die seit langem bestehende
Überbelegung der Anstalt lasse es daher nicht zu, dem
Beschwerdeführer zu 1. Sonderbesuche zu gestatten. Im
Hinblick auf den besonderen Schutz der Ehe sei die
Besuchsmöglichkeit für Ehepartner von Untersuchungsgefangenen
auf bis zu eine Stunde pro Woche erweitert worden, wobei im
Regelfall eine halbe Stunde pro Woche gewährt werde. Da der
Beschwerdeführer zu 1. jedoch ledig sei, sei diese Regelung
auf ihn nicht anwendbar.
4
3. Der Beschwerdeführer zu 1. erwiderte, die
zum besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft in
Betracht gezogene Erweiterung der Besuchszeiten sei erst
recht für Besuche zwischen Vätern und Kindern geboten. In
Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin zu 2. bestehe
ein besonders großes Bedürfnis nach affektiver Zuwendung. Das
Bundesverfassungsgericht habe dem spezifischen
Erziehungsbeitrag des Vaters besonderes Gewicht bei der
Abwägung mit dem Interesse der Bundesrepublik an Maßnahmen
beigemessen, die eine Trennung von Vater und Kind zur Folge
hätten.
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4. Nachdem der Vorsitzende Richter seine
ablehnende Entscheidung auch unter Berücksichtigung des neuen
Vorbringens bestätigt hatte, erhoben die Beschwerdeführer
unter dem 31. Mai 2006 gemeinsam Beschwerde. Der Verweis
auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. ledig sei,
gehe fehl, weil das Bedürfnis von Vater und Kind nach einem
wöchentlichen Beisammensein sogar höher zu bewerten sei als
das Interesse an der Pflege ehelicher Beziehungen. Die
Ausdehnung der Besuchszeit sei auch deshalb geboten, weil den
Beschwerdeführern eine Kontaktmöglichkeit außerhalb von
Besuchen nicht zur Verfügung stehe. Gerade bei Kleinkindern
komme der affektiven Zuwendung ein großer Stellenwert zu; sie
sei von großer Bedeutung für die kindliche Entwicklung. Die
Anstalt habe darüber hinaus nicht die ihr zumutbaren
Anstrengungen zur Ausschöpfung der für Besuche zur Verfügung
stehenden Kapazitäten unternommen. Eine Erweiterung der
Besuchszeit zwischen Vater und Kind dürfe schließlich nicht
an die Notwendigkeit geknüpft werden, unaufschiebbare
persönliche, rechtliche oder geschäftliche Angelegenheiten zu
erörtern. Mit ergänzendem Schreiben legten die
Beschwerdeführer ein ärztliches Attest des Kinderarztes der
Beschwerdeführerin zu 2. vor, aus dem hervorgeht, dass dieser
eine regelmäßige Kontaktaufnahme zwischen Vater und Kind zur
Entwicklung einer Beziehung für geboten erachtet.
6
5. Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 verwarf das
Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerde. Der
Vorsitzende Richter habe eine Erweiterung der
Besuchserlaubnis zu Recht abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 3
StPO dürften dem Untersuchungsgefangenen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der
Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt
erforderten. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen
sei auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten
Grundrechten zu messen; ihre Auslegung habe der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch
nicht (rechtskräftig) verurteilt sei und deshalb allein den
unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfe,
wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen
Generalklauseln voll ausgeschöpft werden dürften. Zu diesen
unvermeidlichen Beschränkungen gehörten zwangsläufig auch
alle diejenigen Begrenzungen der persönlichen Freiheit, die
sich aus der Tatsache des Freiheitsentzuges und der
Unterbringung in einer Vollzugsanstalt mit Notwendigkeit aus
der "Natur der Sache" heraus ergäben. Besuche eines
Untersuchungsgefangenen durch außerhalb der Anstalt lebende
Personen seien deshalb nur in begrenztem Umfang möglich,
wobei sowohl die Untersuchungsgefangenen als auch die an
einem Besuch interessierten Personen solche Einschränkungen
als natürliche Folge des Freiheitsentzuges hinnehmen müssten.
Bei alledem seien auch die räumliche und personelle
Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich
daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der
Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen. Die äußerste
Grenze der Zulässigkeit einer Beschränkung von
Besuchsmöglichkeiten sei erst dann überschritten und damit
Verfassungsrecht verletzt, wenn die Verweigerung einer
Besuchserlaubnis weder zur Sicherung der Haftzwecke noch zur
Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung geboten sei und in
ihrer Belastung für die Betroffenen über das
situationsbedingt typische Ausmaß erheblich hinausreiche.
7
Dies gelte vor allem dann, wenn hierdurch
Elemente der verfassungsrechtlich festgelegten Wertordnung
berührt würden. Als solche wertentscheidende Grundsatznorm
erheische insbesondere auch Art. 6 Abs. 1 GG Beachtung.
Neben der Ehe stehe nach dieser grundgesetzlichen Bestimmung
die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung. Der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen
wertentscheidenden Grundsatznorm komme daher auch im
Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Jede Untersuchungshaft
von längerer Dauer stelle für die Beziehungen des Betroffenen
zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar.
Ihr Vollzug beeinträchtige die notwendige Kommunikation
zwischen dem Inhaftierten und seinen in Freiheit lebenden
Angehörigen und könne dazu beitragen, dass sie einander
tiefgreifend entfremdet würden. Aufgabe des Staates sei es,
in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die
Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen
Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der
Belange der Allgemeinheit zu begrenzen. Daraus folge, dass
die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren
Anstrengungen unternehmen müssten, um in angemessenem Umfange
Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen
zu ermöglichen. Dies bedeute, dass das für die
Haftausgestaltung zuständige Gericht Untersuchungsgefangenen
Besuche von Ehegatten und Kindern in dem Umfang zu gestatten
habe, der ohne Beeinträchtigung der Ordnung in der Anstalt
möglich sei. So seien jedenfalls wöchentliche Besuche von
mindestens 30 Minuten dann zu gewähren, wenn die
Gegebenheiten in der Justizvollzugsanstalt dies ohne weiteres
zuließen.
8
Die begehrte Erweiterung der Besuchserlaubnis
sei nicht mit der Ordnung in der Anstalt verträglich. Die
Voraussetzungen für eine Abweichung von dem in Nr. 24 Abs. 1,
25 UVollzO vorgesehenen Regelfall zweiwöchiger Besuche von 30
Minuten Dauer seien nicht gegeben. Dies ergebe eine Abwägung
der betroffenen Belange anhand der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Besuch von Familienangehörigen
entwickelten Parameter auch im Lichte der
Grundrechtspositionen der Beschwerdeführer, vor allem des
besonderen Schutzanspruches der Familie gegenüber der
staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG), des natürlichen
Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), des
Gleichstellungs- und Förderungsanspruches des nichtehelichen
Kindes (Art. 6 Abs. 5 GG) sowie des Freiheitsgrundrechts
aus Art. 2 Abs. 2 GG unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
9
Der bei allem im Vordergrund stehende Schutz
des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gelte
dabei zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische
Entwicklung der Kinder finde in der Familie und der
elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als
verantwortliche Elternschaft werde von der prinzipiellen
Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Es
komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine
Hausgemeinschaft vorliege und ob die von einem
Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von
anderen Personen erbracht werden könnte, wobei in Rechnung zu
stellen sei, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des
Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes seitens der
Mutter entbehrlich werde. Auch lasse eine verantwortungsvoll
gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende
Eltern-Kind-Gemeinschaft sich nicht allein quantitativ etwa
nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder
genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen.
Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch
quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch
durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.
Der Gesetzgeber habe durch das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942)
die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach
§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehöre zum Wohl des Kindes in
der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß
§ 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind Recht auf Umgang mit
jedem Elternteil; jeder Elternteil sei zum Umgang mit dem
Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als
Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht solle in der
Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei
den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang
hätten, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht,
diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind sei nicht nur Objekt
des elterlichen Umgangs; vielmehr diene der Umgang der Eltern
mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen
zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die
gesetzliche Umgangspflicht solle Eltern darauf hinweisen,
dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind
nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und das Wohl des
Kindes eine herausragende Bedeutung habe.
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Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des
Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie
in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F.
zum Ausdruck komme, könne - auch im hier vorliegenden
Fall gemeinschaftlicher elterlicher Sorge bei tatsächlicher
Kindesbetreuung allein durch die Mutter - auf die Auslegung
und Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO nicht ohne
Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und
schützenswert sei, die in der Wertentscheidung des
Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck
komme, sei selbst vom Verfassungsrecht geprägt und könne auch
unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der
Bewertung einer familiären Situation nicht außer Betracht
bleiben. Die Verfassung gewährleiste Ehe und Familie nicht
abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung,
wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung
maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspreche. Die
Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG werde
insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und
Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen der
§§ 1626 ff. BGB mitbestimmt. Die
§§ 1626 ff. BGB stellten seit ihrer Neufassung
durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den
Mittelpunkt und anerkennten die Beziehung jedes Elternteils
zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und
förderungswürdig. Darin seien sie ihrerseits geprägt durch
den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für
die Ausgestaltung des Familienrechts zukomme. In diesem
Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der persönliche
Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der
damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler
Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienten und das Kind
beide Elternteile brauche.
11
Bei der erforderlichen Würdigung im
Einzelfall, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit
bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl
angewiesen sei, in welcher Form die Elternverantwortung
ausgeübt werde und welche Folgen eine Trennung für die
gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte, sei
deshalb – bei maßgeblichem Abstellen auch auf die Sicht des
Kindes – davon auszugehen, dass grundrechtlichen Schutz
bezüglich beider Beschwerdeführer auch der hier intendierte
Aufbau einer Beziehung zwischen Vater und neugeborenem Kind
genieße. Vorliegend bestehe zwar eine familiäre
(Lebens-)Gemeinschaft im Sinne durchgehender Übernahme
elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung und
tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes
nebst emotionaler Verbundenheit nach Haftsituation des
Angeklagten und Alter des Kindes noch nicht; indes solle eine
solche – grundrechtlich geschützte – Gemeinschaft begründet
und aufgebaut werden. Zu berücksichtigen sei aber, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin zu 2. um ein Kleinkind in den
ersten Lebensmonaten mit altersgemäß noch sehr geringen
Interaktionsmöglichkeiten handele. Im Vordergrund stehe daher
vorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung, während die bei
einem größeren Kind unter Umständen anzunehmende Gefahr
emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung
in dieser Weise noch nicht bestehe. Dabei sei weiter von
Bedeutung, dass Kontakte bereits jetzt stattfänden, ein
Beziehungsaufbau somit möglich sei und einer künftigen
Entfremdung schon im Ansatz vorgebeugt werde. Dies gelte umso
mehr in Anbetracht der begrenzten zeitlichen Dauer der
Untersuchungshaft, welche angesichts der allein noch
ausstehenden Revisionsentscheidung voraussichtlich in
absehbarer Zeit in Strafhaft einmünden werde. Dass darüber
hinaus weitergehend familiäre Probleme zwischen dem
Inhaftierten und dem Besucher zu erörtern und zu regeln
seien, sei angesichts des Alters des Kindes nicht
vorstellbar. Nach alledem müsse im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit des Anstaltsbetriebs der durch die
Untersuchungshaftvollzugsanstalt geltend gemachten
Rücksichtnahme auf die Kapazitätsprobleme der Anstalt der
Vorrang vor den Interessen der Beschwerdeführer zukommen.
12
6. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hob der
Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.
Februar 2006 bezüglich eines Falles sowie bezüglich des
Ausspruches über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache
im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurück.
13
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2
Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 20
Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer
wiederholen ihren Vortrag aus dem Verfahren vor den
Fachgerichten und führen ergänzend aus, das Oberlandesgericht
habe die gebotene Güter- und Interessenabwägung nicht
vorgenommen. Die Ausführungen zu der zwischen den
Beschwerdeführern bestehenden Bindung ließen nur den Schluss
zu, dass das Gericht davon ausgehe, die Beziehung verdiene
erst mit voranschreitendem Kindesalter mehr Schutz. Dies
stehe jedoch im Widerspruch zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bezüglich geplanter
aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Väter von Kleinkindern,
in der gerade die besondere Bedeutung des Kontakts im frühen
Kindesalter herausgestellt worden sei. Die
entwicklungsbedingt im frühen Alter notwendige gemeinsame
Zeit sei mit dem Älterwerden nicht mehr nachzuholen. Zu
berücksichtigen sei, dass sich die Dauer der
Untersuchungshaft durch den teilweisen Erfolg der Revision
unbestimmt verlängere. Ein wöchentlicher Besuchskontakt sei
auch medizinisch indiziert. Die Folgen der restriktiven
Besuchsregelung für die Beschwerdeführerin zu 2. seien
eventuell erst in der Zukunft feststellbar. Zudem bestehe die
Möglichkeit, dass es zu Kompensationshandlungen der
Beschwerdeführerin zu 2. komme, die einen Zusammenhang mit
dem geringen Besuchskontakt nach außen hin nicht erkennen
ließen. Der Beschluss verstoße zudem gegen das Prinzip der
Unschuldsvermutung: Indem das Gericht die Auffassung
vertrete, es sei davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft
nach Ergehen der Revisionsentscheidung in Strafhaft einmünden
werde, gebe es zu erkennen, dass es von der Schuld des
Angeklagten ausgehe, anstatt – wie dies verfassungsrechtlich
geboten sei – einen Eingriff in die Rechte eines Unschuldigen
zugrundezulegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei
geboten, da die Beschwerdeführerin zu 2. durch eine weitere
Versagung der wöchentlichen Besuchskontakte fast gänzlich
ohne den Bezug zu ihrem Vater aufwachsen würde.
14
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie vertritt
die Auffassung, die medizinische Indiziertheit wöchentlicher
Besuchskontakte zwischen den Beschwerdeführern sei "in dieser
Weise und mit diesen Worten" erstmals im
Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Auch
die im Rahmen der Verfassungsbeschwerde angestellten
Folgebetrachtungen zu möglichen "Kompensationshandlungen" der
Beschwerdeführerin zu 2. seien zuvor nicht in das Verfahren
eingeführt worden. Das im fachgerichtlichen Verfahren
vorgelegte Attest des behandelnden Kinderarztes enthalte
keine medizinische Indikation, aus der sich die begehrte
Besuchszeitregelung herleiten ließe. Es enthalte nichts
Weitergehendes als das, wovon auch das Oberlandesgericht in
seinem Beschluss ausgegangen sei.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
16
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde Rechnung getragen. Soweit die
Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg beanstandet,
einzelne Gesichtspunkte seien im fachgerichtlichen Verfahren
nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise wie mit der
Verfassungsbeschwerde vorgetragen worden, ergibt sich daraus
nicht die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus
Subsidiaritätsgründen. Auf die besondere Bedeutung, die -
auch im Vergleich zu familiären Beziehungen anderer Art -
ihren Besuchskontakten für die Entwicklung der
Beschwerdeführerin zu 2. gerade angesichts ihres
frühkindlichen Entwicklungsstandes zukommt, als den für die
grundrechtsrelevante Abwägung entscheidenden Gesichtspunkt
haben die Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen
Verfahren in einer Weise hingewiesen, die das
Oberlandesgericht zu angemessener Berücksichtigung dieses
Gesichtspunkts veranlassen musste. Eine zulässige Ergänzung
dieses Vortrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl.
BVerfGE 81, 208 ; 109, 279 )
ändert nichts daran, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin
zu 2. im fachgerichtlichen Verfahren zur Wahrung der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausreichend war.
17
2. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Die
angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in
ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 GG und den Beschwerdeführer zu 1.
darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG.
18
a) Das Oberlandesgericht ist allerdings
zutreffend davon ausgegangen, dass der persönliche Kontakt
des Kindes zu einem getrennt lebenden Elternteil
grundrechtlich geschützt ist, dass der damit verbundene
Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und
Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes dient, und dass der spezifische Erziehungsbeitrag des
Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes seitens der
Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfGE 56, 363
; 79, 51 ; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 – 2 BvR 260/97 -,
juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR
1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ).
19
Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von
Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche
Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten
Grundsätze (vgl. BVerfGE 42, 95 ;
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 – 2 BvR
1469/93 -, NJW 1993, S. 3059 und vom 25. Juli 1994 – 2 BvR
806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen.
Es hat jedoch bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den
verfahrensgegenständlichen Sachverhalt deren Bedeutung für
die Grundrechte der Beschwerdeführer verkannt (vgl. BVerfGE
18, 85 ). Die Annahme des Gerichts,
einer Erweiterung der Besuchszeiten bedürfe es vor allem
deshalb nicht, weil wegen der altersbedingt sehr geringen
Interaktionsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu 2. in der
Beziehung zwischen den Beschwerdeführern vorerst der Aufbau
einer emotionalen Bindung im Vordergrund stehe, während die
bei einem größeren Kind unter Umständen bestehende Gefahr
emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung
in dieser Weise noch nicht zu gewärtigen sei, wird der
Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen nicht
gerecht; sie beruht auf sachfremden Erwägungen.
20
Die Entscheidung lässt bereits nicht erkennen,
aus welchen Quellen sich die zugrundeliegende Annahme des
Gerichts speist, für den Aufbau der Beziehung zwischen einem
Elternteil und einem Kind in den ersten Lebensmonaten bedürfe
es angesichts altersbedingt begrenzter
Interaktionsmöglichkeiten geringerer Kontaktmöglichkeiten als
für die Vermeidung einer Entfremdung im Verhältnis zu älteren
Familienangehörigen, zu denen eine familiäre Nähebeziehung
schon in der Vergangenheit aufgebaut werden konnte.
Angesichts einschlägiger, großenteils auch bereits in das
Allgemeinwissen übergegangener entwicklungspsychologischer
Erkenntnisse über die Komplexität der kommunikativen
Frühentwicklung des Kindes und die Bedeutung eines
kontinuierlichen Beitrages der Eltern zu diesem Prozess (vgl.
etwa Rauth, in: Oerter/Montada, Entwicklungspsychologie,
5. Aufl., 2002, S. 131 ff. 190 ff.>; Papoušek/Papoušek, Intuitive elterliche
Früherziehung in der vorsprachlichen Kommunikation, in:
Annunciato u.a., Kindliche Sozialisation und
Sozialentwicklung, 1999, S. 113 ff.) hätte dies näherer
Begründung bedurft.
21
Die aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegebene
Feststellung, nach der die Entwicklung eines Kindes nicht nur
durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern
auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung
geprägt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
– 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 ; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR
1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ), wäre grundlegend
missverstanden, wenn sie in diesem Zusammenhang als eine
Aussage gedeutet würde, die die Schutzwirkung des Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 GG in Bezug auf die Möglichkeit des
Kontakts zwischen Eltern und Kindern relativiert, soweit es
dabei um quantitative Fragen wie die Dauer der
zuzugestehenden Besuchsmöglichkeiten geht. Ebensowenig folgt
aus ihr, dass der grundrechtliche Schutz dieses Kontakts von
geringerem Gewicht wäre, soweit er Kinder betrifft, mit denen
eine geistige Auseinandersetzung noch nicht möglich ist.
22
Für die Annahme, die bislang geltende
Besuchsregelung genüge für den Aufbau einer emotionalen
Bindung zwischen den Beschwerdeführern, ist der angegriffenen
Entscheidung eine ausreichende Begründung nicht zu entnehmen.
Unter anderem mit der allgemeinkundigen Tatsache, dass Kinder
häufig in der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres - meist
zwischen dem achten und dem zwölften Monat - eine ausgeprägte
Scheu vor nicht hinreichend vertrauten Menschen entwickeln
("Fremdeln"; vgl. Rauth, a.a.O., S. 188 ff.), und der
sich aufdrängenden Frage, welche Bedeutung der beantragten
Erweiterung der Besuchsmöglichkeit vor diesem Hintergrund
zukommt, hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt.
23
b) Da es an einer nachvollziehbaren Begründung
dafür fehlt, dass wegen des Säuglingsalters der
Beschwerdeführerin zu 2. ein geringerer schutzwürdiger
Kontaktbedarf als im Verhältnis zu älteren Angehörigen
bestehe, ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts auch
keine sachliche Rechtfertigung dafür zu entnehmen, dass den
Beschwerdeführern eine Ausdehnung der Besuchszeit nicht
gewährt wird, während die Anstalt Eheleuten eine Erweiterung
der Besuchsmöglichkeiten auf bis zu einer Stunde pro Woche
zugesteht. Die angegriffene Entscheidung verletzt daher auch
Art. 3 Abs. 1 GG, der vor sachlich nicht
gerechtfertigten Differenzierungen schützt (vgl. BVerfGE 111,
176 - stRspr).
24
Der Hinweis der Anstaltsleitung auf
Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt die Ungleichbehandlung
nicht, weil diese Norm Ehe und Familie unter
den Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Für die Verteilung
von Begünstigungen zwischen "Ehe" und "Familie" ist ihr daher
kein Maßstab zu entnehmen (vgl. BVerfGE 11, 64
).
25
Eine Rechtfertigung für die von der Anstalt
vorgenommene Differenzierung kann auch nicht in dem durch das
Oberlandesgericht hervorgehobenen Umstand gesehen werden,
dass eine Erörterung und Regelung familiärer Probleme
zwischen den Beschwerdeführern, die eine Ausnahme von den
allgemeinen Regelbesuchszeiten erforderlich machen würde,
aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin zu 2. nicht in
Betracht komme. Sollten diese Ausführungen als Bezugnahme auf
den in Nr. 25 Satz 2 UVollzO enthaltenen Ausnahmetatbestand
aufzufassen sein, wonach Besuche über den in Satz 1 der
Bestimmung vorgesehenen in der Regel zweiwöchigen Rhythmus
hinaus zugelassen werden sollen, wenn sie anders nicht zu
erledigenden unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder
geschäftlichen Angelegenheiten dienen, ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen der
Untersuchungshaftvollzugsordnung lediglich um nicht bindende
Vorschläge an den Richter handelt (vgl. BVerfGE 15, 288
; 34, 369 ). Es liegt auf der Hand,
dass die Anwendung der in § 25 Satz 2 UVollzO genannten
Kriterien auf eine maßgeblich durch nichtsprachliche
Kommunikation geprägte familiäre Beziehung, wie sie zwischen
den Beschwerdeführern besteht, nicht zu sachgerechten
Ergebnissen führen kann. In diesem Zusammenhang hätte das
Gericht auch auf den von den Beschwerdeführern
hervorgehobenen Umstand eingehen müssen, dass Eheleuten in
der Regel die Möglichkeit schriftlicher oder fernmündlicher
Kommunikation offensteht, während es für eine dem Aufbau
einer emotionalen Bindung dienliche und der Entwicklung der
Beschwerdeführerin zu 2. förderliche Interaktion zwischen den
Beschwerdeführern zwingend des unmittelbaren Kontakts
zwischen den Beschwerdeführern bedarf.
26
c) Im Hinblick auf die von der Anstaltsleitung
angeführte Überbelegungssituation ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Staat gegenüber dem Untersuchungsgefangenen
bzw. besuchswilligen Eheleuten und Familienangehörigen nicht
darauf berufen kann, dass er seine Vollzugsanstalten nicht so
ausstattet, wie es zur Wahrung des in Art. 6 Abs. 1 GG
normierten Schutzauftrages erforderlich wäre (vgl. BVerfGE
42, 95 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1994,
a.a.O., S. 605).
27
d) Ob durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts weitere Grundrechte der Beschwerdeführer
verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten
Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG offen
bleiben.
28
e) Die angefochtene Entscheidung beruht auf
den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie ist daher
aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 GG).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
29
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.