BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1797/13 -
des Herrn G...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 13. November 2013 einstimmig
beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung
der Frist zur Erhebung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 13. Juni 2013 - 15 W 1078/13 Th - und
der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. Januar
2013 - 7 O 2114/12 Th - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz
3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung
über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das
Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Fortdauer seiner Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz.
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1. Das Landgericht München I verurteilte den
Beschwerdeführer im Dezember 1997 wegen sexueller Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und
ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das
Oberlandesgericht Nürnberg erklärte mit Beschluss vom
15. April 2011 die Unterbringung des Beschwerdeführers
in der Sicherungsverwahrung zum 30. Juni 2011 für
erledigt. Seitdem befand sich der Betroffene im Vollzug der
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz, aus dem
er am 14. August 2013 aufgrund eines die Unterbringung
aufhebenden Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom
selben Tag entlassen wurde. Das Landgericht führte in diesem
Beschluss aus, bei Anlegung des strengen Maßstabs einer
hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
könne die Unterbringung nicht mehr aufrechterhalten
werden.
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Zuvor hatte das Landgericht Regensburg im
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz mit
angegriffenem Beschluss vom 14. Januar 2013 die
Unterbringung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem
21. Januar 2013 noch um 18 Monate verlängert. Mit
ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. Juni 2013
hatte das Oberlandesgericht Nürnberg die hiergegen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In den
Gründen des vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen
landgerichtlichen Beschlusses wird ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer infolge seiner psychischen Störung mit hoher
Wahrscheinlichkeit die sexuelle Selbstbestimmung anderer
Personen erheblich beeinträchtigen werde. Daher habe die
Unterbringung fortzudauern. Ob von dem Beschwerdeführer eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
ausgeht, wurde demgegenüber nicht geprüft.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 sowie
von Art. 3 Abs. 1 GG.
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Bei der Sicherungsverwahrung in Altfällen und
bei der Therapieunterbringung handele es sich hinsichtlich
ihrer Voraussetzungen sowie ihrer Ausgestaltung um identische
freiheitsentziehende Maßnahmen. Eine Unterscheidung gebe es
- abgesehen von Verfahrensordnungen und
Zuständigkeiten - allein beim erforderlichen Grad der
Gefahr. Während der Wortlaut von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG bereits eine erhebliche Beeinträchtigung
bestimmter Rechtsgüter genügen lasse, sei in Altfällen der
Sicherungsverwahrung eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten zu fordern. Es sei
rechtsstaatlich - insbesondere aus Gründen des
Vertrauensschutzes - nicht hinnehmbar und willkürlich,
dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung rechtskräftig beendet worden sei und er
sich nun gleichwohl in einer identischen Unterbringung
befinde.
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3. Das Verfahren wurde dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und
dem Generalbundesanwalt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme
zugestellt. Das Ministerium hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Der Generalbundesanwalt hält die
Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Der
Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt, weil in den angegriffenen
Beschlüssen das Vorliegen einer hochgradigen Gefahr
schwerster Sexual- oder Gewalttaten nicht festgestellt worden
sei.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Anforderungen an eine
verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -,
juris, Rn. 69 f.) bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
begründet.
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a) aa) Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die
Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine aktuelle
Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung in der Zeit vom 21. Januar 2013
bis zum 14. August 2013 aufgrund der angegriffenen
Beschlüsse einen tiefgreifenden Eingriff in sein
Freiheitsgrundrecht beinhaltet (vgl. dazu BVerfGE 9, 89
; 32, 87 ; 53, 152
; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005
- 2 BvR 2233/04 -, juris,
Rn. 20 ff.).
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bb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer mehrere Anlagen
- darunter die angegriffenen Beschlüsse - innerhalb
der am 22. Juli 2013 endenden Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für die Erhebung und
Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht vollständig
vorgelegt und die fehlenden Passagen auch nicht in einer
Weise wiedergegeben hat, die eine Beurteilung erlaubten, ob
die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz im
Einklang stehen. Die Verfassungsbeschwerde genügte zwar
zunächst nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend
substantiierte Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ;
93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR
659/12 -, NStZ-RR 2013, S. 115 f.). Der
Beschwerdeführer hat jedoch durch eidesstattliche
Versicherung und Vorlage eines Telefaxsendeberichts glaubhaft
gemacht, dass eine Mitarbeiterin seines Bevollmächtigten noch
am 22. Juli 2013 die fehlenden Anlagen per Telefax
übersandt hat, der Sendebericht die erfolgreiche Sendung
sämtlicher Anlagen auswies und sein Bevollmächtigter erst
durch einen am 29. Juli 2013 eingegangenen Hinweis des
Bundesverfassungsgerichts darauf aufmerksam gemacht worden
ist, dass es bei der Faxübermittlung zu Fehlern gekommen war
und nicht sämtliche Anlagen vollständig übermittelt worden
waren. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 12. August
2013 die vollständigen Beschlüsse zu den Akten gereicht und
einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2
BVerfGG gestellt. Da er ohne eigenes oder gemäß § 93
Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zu berücksichtigendes
Verschulden seines Bevollmächtigten verhindert war, die Frist
einzuhalten und der Antrag gemäß § 93 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG fristgerecht gestellt wurde, ist ihm
gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. In
den angegriffenen Beschlüssen ist der Entscheidung über die
Fortdauer der Therapieunterbringung ein falscher Maßstab
zugrunde gelegt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass
§ 1 Absatz 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz
mit der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder
deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11
u.a. -, juris, Rn. 70).
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Die mit der Verfassungsbeschwerde
angefochtenen fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit diesen
Vorgaben nicht vereinbar. Das Landgericht hat lediglich
festgestellt, dass von dem Beschwerdeführer mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Beeinträchtigung der sexuellen
Selbstbestimmung anderer Personen zu erwarten ist. Das
Oberlandesgericht hat sich diese Feststellung zu Eigen
gemacht. Damit übertragen die Gerichte den strengen
Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128,
326 ) und wie er in gleicher Weise für die
Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11
u.a. -, juris, Rn. 69 f.), nicht auf den
Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG. Daher genügen die
Beschlüsse den Anforderungen an eine verfassungskonforme
Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht
und verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der
Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob
die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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c) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 13. Juni 2013 ist daher aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung über die notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 ) an das
Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.