BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1799/03 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt
(§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und
sie dient nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie
ist offensichtlich unbegründet.
2
Die angegriffenen Durchsuchungsanordnungen
verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 GG. Damit die Unverletzlichkeit der
Wohnung und der ihr gleichzuachtenden Betriebs- und
Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ;
stRspr) durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt
werden kann, hat der Ermittlungsrichter die
Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.
Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte
Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der
Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein
Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ). Ein
Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
läge erst vor, wenn sich sachlich zureichende plausible
Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden ließen (vgl.
BVerfGE 59, 95 ).
3
Zwar bestehen Zweifel daran, ob die
Entscheidung des Amtsgerichts diesen Anforderungen genügt.
Jedenfalls mit dem Beschluss des Landgerichts, der als
Beschwerdeentscheidung die angefochtenen Beschlüsse sachlich
überholt hat, wird der Tatverdacht jedoch anhand
tatsächlicher Anhaltspunkte des Einzelfalles zureichend
begründet. Das Landgericht hat unter anderem dargelegt, dass
aus den bei der Betriebsprüfung ermittelten Lohnsummen auf
eine Auslastung von nur einem Fünftel der von dem
Beschwerdeführer gehaltenen Taxen über Jahre hinweg
geschlossen werden müsse. Wenn aus einem dauerhaft so
ungünstigen Verhältnis zwischen unterhaltenen Betriebsmitteln
und deren Einsatz der Verdacht geschöpft wird, dass
tatsächlich eine bessere Ausnutzung stattgefunden habe, dann
ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.