BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1800/07 -
des Herrn H…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 28. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom
17. November 2006 - 30 Gs 3879/06 - und die Beschlüsse
des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 - 9 Qs 53/07
- und 13. Juli 2007 - 9 Qs 53/07- verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit die
Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers in Koblenz
angeordnet und die dagegen eingelegte Beschwerde verworfen
worden ist.
Insoweit werden die Beschlüsse aufgehoben und
die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Der Beschwerdeführer ist selbständiger
Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Durchsuchung seines
Wohnhauses in Koblenz und seiner Kanzleiräume in Mainz in
einem gegen ihn geführten strafprozessualen
Ermittlungsverfahren.
2
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund
einer im November 2005 erstatteten Strafanzeige seines
ehemaligen Mandanten S., den der Beschwerdeführer zwischen
1998 und 2003 anwaltlich vertreten hatte, ein
Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Gebührenüberhebung und
Urkundenunterdrückung geführt.
3
2. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2006
von der Polizei als Beschuldigter zum Vorwurf des Betrugs und
der Gebührenüberhebung durch doppelte Abrechnung von Spesen
(Januar 2001) vernommen; der Beschwerdeführer machte von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kündigte eine
schriftliche Stellungnahme an. In einem Schreiben vom
10. Februar 2006 bestritt der Beschwerdeführer, dass S.
die Rechnungsbeträge gezahlt habe, und berief sich auf noch
ausstehende Honorarforderungen; da der Beschwerdeführer den
Mandanten S. in einer Vielzahl von Fällen vertreten habe und
dabei zahlreiche Forderungen gegenseitig verrechnet worden
seien, sei es nicht zumutbar, „Zahlungseingänge rückwirkend
seit dem 18.01.2001 zu prüfen“.
4
3. Im März 2006 und Juni 2006 wurde S. auf
Anordnung der Staatsanwaltschaft zu bislang noch nicht näher
konkretisierten weiteren Tatvorwürfen vernommen.
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4. Mit angegriffenem Beschluss des
Amtsgerichts Koblenz vom 17. November 2006 wurde die
Durchsuchung der in Koblenz gelegenen Wohnung des
Beschwerdeführers und seiner Kanzleiräume in Mainz
angeordnet. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von
Rechtsanwaltshandakten bezüglich des ehemaligen Mandanten,
schriftlichen Aufzeichnungen über Hotel- und Reisekosten
hinsichtlich Fahrten nach Dessau und über die Vereinnahmung
und Auszahlung von Geldern des Mandanten sowie schriftlichen
Aufzeichnungen zur Errechnung von Gebührenanforderungen an
den Mandanten. Der Beschwerdeführer sei des Betrugs, der
Gebührenüberhebung und der Urkundenunterdrückung
verdächtig:
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a) Er habe im Januar 2001 zeitgleich zwei
Kostenrechnungen in Höhe von 2.399,80 DM und
2.384,00 DM für Termine, die er beim Landgericht Dessau
wahrgenommen habe, dem Mandanten S. übermittelt. Obwohl beide
Termine am 18. Januar 2001 stattgefunden hätten, habe
der Beschwerdeführer in beiden Fällen Hotelkosten in Höhe von
150,00 DM und Reisekosten in Höhe von 170,00 DM in
Rechnung gestellt.
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b) Ferner bestehe der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer seinen Mandanten über die Höhe einer
Forderung getäuscht habe: In einem Schreiben vom
2. Januar 2002 habe der Beschwerdeführer gegenüber dem
Mandanten auf eine Forderung von 2.384,80 DM einen
Geldeingang aus einer anderen Sache in Höhe von 688,54 DM
sowie eine Gegenforderung des Mandanten in Höhe von
636,97 DM aufgerechnet unter Hinweis darauf, dass sich
die Forderung auf 1.950,29 DM statt 1.059,29 DM reduziere;
angesichts der weiteren Ungereimtheiten bestünden erhebliche
Zweifel an einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler.
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c) Der Beschwerdeführer habe im Februar 2002
in einer Kostenrechnung aus fünf Verhandlungsterminen zu je
660,00 € eine Summe von 3.360,00 € statt
3.300,00 € errechnet. Für drei Fahrten zum Amtsgericht
Weimar habe er Fahrtkosten in Höhe von 972,00 € geltend
gemacht und dabei jeweils eine Fahrstrecke von 800 Kilometern
zugrunde gelegt, obwohl die einfache Strecke von Koblenz nach
Weimar nur ungefähr 330 Kilometer betrage. Für Kopien habe
der Beschwerdeführer 140,21 € statt 41,21 €
berechnet. Im Juni 2003 habe der Beschwerdeführer dem
Mandanten eine als „berichtigt“ bezeichnete Kostenrechnung
erteilt, in der die Fehler hinsichtlich der Verhandlungstage
und der Kopien korrigiert, die übersetzten Fahrtkosten jedoch
noch enthalten gewesen seien.
9
d) Ferner bestehe der Verdacht der
Urkundenunterdrückung. Der Anzeigeerstatter habe den
Beschwerdeführer wiederholt zur Herausgabe seiner Unterlagen
bezüglich abgeschlossener Angelegenheiten aufgefordert,
zuletzt weil der Anzeigeerstatter die Unterlagen, die er
nicht mehr benötige, vernichten wolle. Der Beschwerdeführer
habe am 11. August 2005 geantwortet, er entnehme dem,
dass der Anzeigeerstatter keine Unterlagen mehr benötige und
er die Unterlagen, soweit noch nicht geschehen, vernichten
werde. Er werde lediglich diejenigen Unterlagen archivieren,
die er für sich aus betrieblichen Gründen benötige.
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5. Am 22. Februar 2007 wurden die
Kanzleiräume des Beschwerdeführers in Mainz und das Wohnhaus
(einschließlich Garage, Keller und Speicher) des
Beschwerdeführers in Koblenz durchsucht. Bei der Durchsuchung
der Kanzlei wurden Unterlagen sichergestellt.
11
6. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007
begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den
Durchsuchungsbeschluss. Es fehle an einem Tatverdacht gegen
den Beschwerdeführer. Auch stehe die Durchsuchung der Wohnung
und der Kanzleiräume weder in einem angemessenen Verhältnis
zur Schwere der Straftat noch zur Stärke des Tatverdachts. Es
sei in einem Anwaltsbüro üblich, dass Schreibversehen
vorkämen und im Nachhinein nicht bemerkt würden. Aus den von
dem Anzeigeerstatter vorgelegten Unterlagen habe sich
angeblich der Tatverdacht ergeben; weitere Unterlagen hätten
diesen Verdacht nicht erhärten können, zumal der
Beschwerdeführer nicht im Besitz anderer Unterlagen habe sein
können als derjenigen, die er selbst dem Anzeigeerstatter zum
Nachweis seiner Kostenrechnungen übermittelt habe. Angesichts
der Ankündigung im Schreiben des Beschwerdeführers vom
11. August 2005 sei die Annahme, dass entsprechende
Unterlagen bei dem Beschwerdeführer noch vorhanden waren,
unrealistisch gewesen. Als ein gegenüber einer Durchsuchung
milderes Mittel wäre in Betracht gekommen, den
Beschwerdeführer um die Überlassung der Handakten oder
sonstiger Abrechnungsunterlagen zu bitten. In jedem Fall
hätte es ausgereicht, die Durchsuchung der
Rechtsanwaltskanzlei zu veranlassen.
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7. Mit angegriffenem Beschluss des
Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2007 wurde die Beschwerde
als unbegründet verworfen. Der Durchsuchungsbeschluss sei
ausreichend bestimmt. Es habe aufgrund der Aussage des Zeugen
S. und der von diesem vorgelegten Schriftstücke ein
Anfangsverdacht bestanden. Es habe davon ausgegangen werden
dürfen, dass der Beschwerdeführer die seine Kostenrechnung
betreffenden Dokumente aufbewahre. Es sei auch nicht
auszuschließen gewesen, dass sich im Besitz des
Beschwerdeführers - sei es nach dem Ortswechsel in dessen
neuen Kanzleiräumen in Mainz, sei es in dessen Wohnräumen in
Koblenz - sowohl noch weitere „Originalunterlagen“ als auch
sonstige das Verhältnis zu dem Zeugen S. betreffende
Unterlagen befänden. Schließlich habe die Durchsuchung in
angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts gestanden. Die Strafandrohungen und
möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen für einen
Rechtsanwalt seien regelmäßig schwerwiegend.
13
8. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 erhob
der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, hilfsweise
Gegenvorstellung, und machte geltend, dass die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze, da sich die
Kammer nicht mit wesentlichem Sachvortrag in der
Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2007 befasst habe.
Sofern das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers
vollständig gewürdigt hätte, so hätte es zu dem Ergebnis
gelangen müssen, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig
war. Das Landgericht habe nicht nach Aktenlage geprüft, ob
sich nach dem damaligen Ermittlungsergebnis der
Anfangsverdacht habe rechtfertigen lassen. Soweit das
Landgericht den Durchsuchungsbeschluss für hinreichend
bestimmt halte, werde mit keinem Wort problematisiert, wieso
die Durchsuchung der Privatwohnung erforderlich gewesen sei.
Das Landgericht habe auch nicht gewürdigt, dass es keine
Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Beschwerdeführer
nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken
würde.
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9. Mit angegriffenem Beschluss des
Landgerichts vom 13. Juli 2007 wurde die Anhörungsrüge
als unbegründet verworfen. Eine abweichende Entscheidung sei
auch aufgrund der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung nicht
geboten. Dem Beschwerdeführer sei ausreichend rechtliches
Gehör gewährt worden. Die Beschwerdebegründung vom
6. Juni 2007 habe der Kammer bei der
Beschwerdeentscheidung vorgelegen und sei auch berücksichtigt
worden. Dass die Kammer die rechtlichen Einschätzungen des
Beschwerdeführers nicht geteilt habe, sei hingegen keine
Frage einer unterbliebenen Anhörung oder einer Nichtgewährung
rechtlichen Gehörs.
15
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2, Art. 3,
Art. 12, Art. 14, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er beanstandet, dass
das Landgericht seine Einwendungen nicht vollständig zur
Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Die Durchsuchung der
Kanzlei und der Privatwohnung sei unverhältnismäßig,
insbesondere nicht erforderlich gewesen. Dem Beschwerdeführer
sei der Tatvorwurf mehr als ein Jahr vor der Durchsuchung
bereits bekannt gewesen, so dass er ausreichend Zeit gehabt
hätte, Unterlagen zu vernichten oder zu verstecken. Ferner
hätte es nahe gelegen, den Beschwerdeführer als
praktizierenden Rechtsanwalt zu bitten, die in Rede stehenden
Unterlagen des Mandanten freiwillig vorzulegen. Die konfusen
Vorwürfe des ehemaligen Mandanten rechtfertigten keinen
„dringenden Tatverdacht“. Es hätte berücksichtigt werden
müssen, dass der Beschwerdeführer als seit mehr als zwei
Jahrzehnten praktizierender Anwalt bislang strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten sei und somit keine
Veranlassung für die Annahme bestanden habe, er werde an der
Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirken.
16
Dem Land Rheinland-Pfalz wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Dem Bundesverfassungsgericht hat die
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 2010 Js 76750/05
vorgelegen.
18
Soweit die Durchsuchung der privaten Wohnräume
des Beschwerdeführers angeordnet und die dagegen gerichtete
Beschwerde verworfen wurde, wird die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Insoweit verletzen die
angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG.
19
1. Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend
in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13
Abs. 1 GG) eingegriffen. Auch beruflich genutzte Räume
werden durch das Grundrecht geschützt (vgl. BVerfGE 32, 54
; 42, 212 ; 44, 353
; 96, 44 ). Notwendiger und
grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für
Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer
Straftat. Diesen Verdacht hat der für die vorherige
Gestattung des behördlichen Eingriffs oder dessen
nachträgliche Kontrolle zuständige Richter
eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des
Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 103,
142 ). Der Anfangsverdacht als
Eingriffsvoraussetzung muss eine Tatsachengrundlage haben,
aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den
Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit ankommt; eine bloße Vermutung würde nicht
ausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
). Andererseits muss sich aus den
Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, nicht eine
genaue Tatkonkretisierung ergeben. Ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung
und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die
prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152
Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die
strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche
Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder
Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
20
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein
besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den
bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein.
Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff
in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und
der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen
Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf
die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen
Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166
). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu
ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu
beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des
Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl.
BVerfGE 115, 166 ).
21
2. Den dargestellten verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse im
Hinblick auf die Durchsuchung des Wohnhauses des
Beschwerdeführers in Koblenz nicht.
22
a) Zwar ist die fachgerichtliche Annahme eines
Tatverdachts verfassungsrechtlich (noch) nicht zu
beanstanden. Bei der Anordnung der Durchsuchung ergab sich
aus der Ermittlungsakte eine ungewöhnliche Häufung von
Abrechnungsfehlern zum Nachteil des Anzeigeerstatters, die
tatsächliche Anhaltspunkte jedenfalls für den Tatbestand der
Gebührenüberhebung (§ 352 Abs. 1 StGB) oder des
Versuchs der Gebührenüberhebung (§ 352 Abs. 2 StGB)
boten. Auch die Ankündigung des Beschwerdeführers im
Schreiben vom 11. August 2005, er werde die
Mandatsunterlagen vernichten, soweit er sie nicht noch aus
betrieblichen Gründen benötige, war angesichts des in den
vorausgegangenen Schreiben seines ehemaligen Mandaten
unmissverständlich geäußerten Herausgabeverlangens geeignet,
den Tatverdacht zu bestärken. Dass sich allein auf der
Grundlage der vorhandenen Anhaltspunkte die Vorwürfe nicht
zwangsläufig nachweisen ließen, sondern sich aus ihnen nur
die Möglichkeit einer entsprechenden Tatbegehung ergab, liegt
in der Natur des Anfangsverdachts. Das Ergebnis der
Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es
hat nicht seine Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts
an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen.
Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende Gewichtung vorgenommen
wurde oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte,
unterfällt nicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96
).
23
b) Jedoch tragen die angegriffenen
Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
hinreichend Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die die
Erwartung hätten rechtfertigen können, dass sich in den
Wohnräumen des Beschwerdeführers verfahrensrelevante
Unterlagen würden finden lassen, lassen sich den
angegriffenen Beschlüssen nicht entnehmen; sie sind auch
sonst nicht ersichtlich. Zudem ist die Angemessenheit der
Durchsuchung nicht tragfähig begründet; im Hinblick auf die
Vagheit des Auffindeverdachts und die Schwere des mit der
Durchsuchung der privaten Wohnung verbundenen Eingriffs hätte
es einer eingehenden Begründung bedurft.
24
Soweit der Beschwerdeführer hingegen die
Durchsuchung seiner Kanzleiräume in Koblenz und die
Verwerfung der dagegen gerichteten Beschwerde beanstandet,
wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zu, und sie dient auch
nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie
hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg.
25
1. Dem Durchsuchungsbeschluss liegt eine
verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstandende Annahme
eines Tatverdachts zugrunde (vgl. oben IV. 2. a).
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2. Obwohl der Tatverdacht nicht sehr stark
ausgeprägt war, hielt sich die Annahme des Landgerichts, die
Durchsuchung sei in Anbetracht der Tatvorwürfe nicht
unverhältnismäßig gewesen, noch im Rahmen des
verfassungsrechtlich zulässigen Wertungsrahmens. Die
Durchsuchung der Kanzleiräume zur Auffindung der
verfahrensgegenständlichen Handakte und verfahrensrelevanter
schriftlicher Aufzeichnungen des Beschwerdeführers war
geeignet, Erkenntnisse zu bringen, die jedenfalls für die
Frage eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers von
Bedeutung waren. Auch standen keine milderen, gleich
geeigneten Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Abgesehen
davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem
Schreiben vom 10. Februar 2006 keine hinreichende
Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden erkennen ließen, ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Strafverfolgungsbehörden von einer Aufforderung des
Beschwerdeführers zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen
im vorliegenden Fall abgesehen haben. Da nicht von vornherein
feststand, welche konkreten Aufzeichnungen über das
Mandatsverhältnis zu S. bei dem Beschwerdeführer vorhanden
waren, hätte eine Aufforderung zu freiwilliger Herausgabe
benötigter Unterlagen die Entscheidung, was als Beweismittel
zur Verfügung gestellt wird, in weitem Umfang in das Belieben
des Beschwerdeführers gestellt. Angesichts des im Raum
stehenden Gesamtschadens und der Stellung des
Beschwerdeführers als Rechtsanwalt war die Durchsuchung der
Kanzleiräume auch nicht unverhältnismäßig im engeren
Sinn.
27
3. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
ist unbegründet. Eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn sich im Einzelfall
klare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Gericht seiner
Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25,
137 ). Hiervon kann im vorliegenden Fall
(noch) nicht ausgegangen werden, auch wenn die Ausführungen
des Landgerichts zu Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit knapp
ausgefallen sind.
28
Hinsichtlich der Durchsuchung der privaten
Wohnräume des Beschwerdeführers werden die angegriffenen
Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
29
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem
Beschwerdeführer ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen
zu erstatten, da die Verfassungsbeschwerde nur teilweise
Erfolg hat.