BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 180/03 -
der Frau O...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihm ist der
Vorwurf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin verdächtig
ist, unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln getrieben zu
haben; ferner ist das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden
von Drogen sowie von Unterlagen über Lieferanten und
Abnehmer, angegeben. Diese Umschreibung reicht aus, um den
mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten
aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, und
damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den
Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der
Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142
).
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2. Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der
Verdacht gestützt wird, ist in einem Durchsuchungsbeschluss
zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht
zwingend notwendig, sofern sie - wie hier - nicht
zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung
erforderlich ist. Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des
Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten
Verteidigung gegen den Vorwurf. Dies kann unabhängig von der
Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen. Die Mitteilung der Verdachtsgründe war
deshalb für den Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von
Art. 13 GG konstitutiv und konnte deshalb vom
Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nachgeholt
werden.
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3. Der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
liegt auch eine tragfähige Begründung des Anfangsverdachts zu
Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache
des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn
die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen
Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des
Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als
Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die
strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des
Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
und stRspr). Beides ist jedoch nicht der
Fall.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.