BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1801/06 -
des Herrn S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom
26. Juli 2006 - 10 Qs 70/06 - sowie der Beschluss des
Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2006 - 247 Gs (930
Js 48949/05) 59/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafprozessrechtliche Durchsuchung in den Räumen eines als
Verteidiger tätigen Rechtsanwalts.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt.
Gegen einen seiner Mandanten wird wegen diverser Delikte
ermittelt, unter anderem wegen Veruntreuung oder Geldwäsche.
In einem Strafverfahren gegen diesen Mandanten erging ein
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück, gegen den
der Beschwerdeführer unter dem 14. Oktober 2005
Beschwerde einlegte. Wegen einiger Passagen dieses
Beschwerdeschriftsatzes erstattete der erkennende Amtsrichter
gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung.
Die vorgeworfenen Äußerungen sind in der Anzeige wie folgt
zusammengefasst:
3
„In der Beschwerdeschrift wird mir insbesondere
vorgeworfen, ich hätte in diesem Beschluss 'wider besseres
Wissen' Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe
einen Betrag von 400.000 € 'hinzugemogelt' und Beträge
in 'unzulässiger und rechtswidriger Weise' übertrieben, sei
meiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die
Grundlagen meiner Entscheidung zu beurteilen, hätte mich für
eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert,
'weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet
werden müsste' und hätte mich gegenüber einer bestimmten
behaupteten Konstellation 'stur nicht erkennend' gestellt.
Weiter wird mir inzident vorgeworfen, 'Tatsachen zu
verwischen', weil mich bestimmte behauptete 'Verhältnisse
nicht befriedigen', wobei als Motiv für all dies Neid und
Aversionen auf den bzw. gegenüber dem Beschuldigten vermutet
werden.“
4
In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft
eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht
Osnabrück den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss, mit dem
es die Durchsuchung von Wohnung und Kanzleiräumen des
Beschwerdeführers anordnete, um dort
5
„Handakten und Unterlagen“ aufzufinden, „aus
denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen
gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der
Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist“.
6
Zur Begründung heißt es, der Beschuldigte
sei
7
„verdächtig, durch die bereits genannte
Beschwerdeschrift … den Richter ... durch ehrverletzende
Äußerungen im Sinn des § 185 StGB beleidigt zu haben und
ihn zu Unrecht einer Rechtsbeugung verdächtigt zu haben.
Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht gemäß §§ 185,
164 II StGB. Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen
Ermittlungen, insbesondere der in den Akten befindlichen
Beschwerdeschrift des Beschuldigten …“.
8
Bei der daraufhin durchgeführten Durchsuchung
seiner Kanzleiräume gab der Beschwerdeführer eine Akte und
verschiedene Unterlagen, die jeweils Transaktionen des oder
mit dem Mandanten N. des Beschwerdeführers betrafen,
freiwillig heraus. Ferner wurde der Aktenbestand des
Beschwerdeführers fotografiert. Im ebenfalls durchsuchten
Wohnhaus des Beschwerdeführers wurden sämtliche schriftliche
Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.
9
2. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das
Landgericht Osnabrück den Durchsuchungsbeschluss. Eine
zwangsweise Durchsuchung habe angeordnet werden müssen, weil
der Beschwerdeführer den Ermittlungsbeamten den Zutritt nur
außerhalb seiner Bürozeiten freiwillig gestattet habe.
10
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 12 und 13 GG. Er macht
geltend, der Tatverdacht einer Beleidigung liege fern, weil
seine Aussagen in der Beschwerdeschrift wahr seien.
Überzogene Aussagen des Verteidigers dürften nicht dazu
führen, dass er wegen Beleidigung belangt werde. Die
Durchsuchung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihr Ziel
ausschließlich die Beschlagnahme von gesetzlich geschützten
Verteidigerakten gewesen sei. Der Durchsuchungsbeschluss
enthalte keine wirksame Eingrenzung des Zieles; an sich
hätten die Beamten sämtliche Akten des Beschwerdeführers auf
Anhaltspunkte hin überprüfen müssen. Jedenfalls die
Durchsuchung seiner 20 km entfernten Privatwohnung sei
nicht geeignet gewesen, um Beweismittel für eine Beleidigung
aufzufinden.
11
Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer
die Herausgabe der Fotografien, die während der Durchsuchung
von seinen Aktenbeständen angefertigt wurden.
12
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Anordnung der Durchsuchung wendet, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist in einem die Zuständigkeit der
Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
begründenden Sinne offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG,
soweit sie die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner
Büroräume anordnen und die dagegen gerichtete Beschwerde
verwerfen.
13
Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der
während der Durchsuchung angefertigten Fotografien verlangt,
wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; die
Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine Aussicht auf
Erfolg.
14
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Herstellung von Fotografien seiner Aktenbestände während der
Durchsuchung wendet und deren Herausgabe verlangt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Er hat insoweit keine
Rechtsmittel eingelegt, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft
ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
15
2. Die Durchsuchung auch beruflich genutzter
Räume greift in schwerwiegender Weise in das Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 GG ein (BVerfGE 97, 228 ;
stRspr). Auch wenn eine solche Durchsuchung nicht unmittelbar
den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12
Abs. 1 GG berührt (BVerfGE 97, 228 ;
113, 29 ), haben die Strafverfolgungsbehörden das
Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen
Tätigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (BVerfGE 113, 29
). Die herausgehobene Bedeutung der
Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und
für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten (vgl. BVerfGE 44,
353 ; 110, 226 )
gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der
Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf
sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger
tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell
ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem
gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist (Meyer-Goßner, StPO,
50. Aufl. 2007, § 97 Rn. 4).
16
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt
vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine
Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Dass der
Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzungen selbständig
und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142
), muss in dem Beschluss zum Ausdruck
kommen. Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten
angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand
eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des
gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu
subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt
werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -,
NJW 2007, S. 1443 f.).
17
3. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss
genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
18
a) Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der
Wohnung des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, um den
Tatverdacht zu erhärten.
19
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Äußerungen ergaben sich aus einem Schriftsatz in einer den
Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte. Die Handakte
des Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen
Äußerungen nicht erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft,
dass die vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich vom
Beschwerdeführer stammten. Das Auffinden etwaigen
entlastenden Materials in den Unterlagen des
Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff ebenfalls
nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne
weiteres möglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner
Verteidigung selbständig vorzulegen.
20
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
Unterlagen zu den Hintergründen seiner Aussagen in dem
Schriftsatz in seiner Privatwohnung aufbewahren könnte, nennt
der Durchsuchungsbeschluss nicht; sie sind auch sonst nicht
ersichtlich.
21
b) Die angegriffenen Beschlüsse lassen nicht
erkennen, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten
Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfs vorgenommen
hätten.
22
Dabei hätte besonderer Anlass für eine
Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Verteidigertätigkeit
des Beschwerdeführers bestanden, denn die Straftat, wegen der
gegen ihn ermittelt wurde, stand in engstem Zusammenhang mit
dieser Tätigkeit. Die Durchsuchung richtete sich gezielt auf
die Verteidigerakten im Falle des Mandanten N., weil der
Hintergrund von Aussagen des Beschwerdeführers in einem
Schriftsatz in dieser Sache aufgeklärt werden sollte. Die
Frage der inhaltlichen Richtigkeit der vom Beschwerdeführer
aufgestellten, ihm vorgeworfenen Behauptungen war Gegenstand
des gegen den Mandanten gerichteten Ermittlungsverfahrens.
Die Rechte des Mandanten und das Vertrauensverhältnis zu
seinem Anwalt waren daher in besonderer Weise betroffen.
Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen
Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den
Ermittlungsbehörden nach § 97 Abs. 1 in Verbindung
mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO entzogenen
Verteidigerakten zu erhalten, hätte die Durchsuchung einer
besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft.
23
Dabei wäre auch die geringe Beweisbedeutung
der zu suchenden Unterlagen für das Ermittlungsverfahren zu
berücksichtigen gewesen. Denn die erweisliche Unwahrheit der
Äußerungen ist jedenfalls für den Tatbestand des § 185
StGB nicht relevant. Grundlage des Vorwurfs der Beleidigung
war nicht das Bestreiten bestimmter Tatsachen durch den
Beschwerdeführer, sondern seine von den Ermittlungsbehörden
angenommene Unterstellung gegenüber dem Gericht, den
Sachverhalt zu Lasten seines Mandanten bewusst falsch
dargestellt zu haben.
24
Dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss liegt
keine diese Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung
zugrunde.
25
Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
26
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.