BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 18/02 -
- 2 BvR 76/02 -
des Herrn T...
- 2 BvR 18/02 -,
- 2 BvR 76/02 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 19. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche
Wiederaufnahmeverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer ist Asylbewerber aus
dem Irak, dessen Aufenthaltsgestattung auf den Landkreis
Peine räumlich beschränkt ist. Das Amtsgericht Peine setzte
mit Strafbefehlen vom 21. März und 4. September 2000 gegen
den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 15 und 30
Tagessätzen fest, weil er am 23. Januar und 14. April 2000
wiederholt seiner Aufenthaltsbeschränkung nach § 56
AsylVfG zuwidergehandelt habe. Beide Strafbefehle wurden
rechtskräftig.
3
2. Mit gleich lautenden Schreiben vom 25. Juni
und 16. August 2001 beantragte der Beschwerdeführer die
Wiederaufnahme der Strafverfahren. Seit 1990 seien aus
tatsächlichen Gründen keine Abschiebungen in den Irak
möglich. (Zum Beweis legte der Beschwerdeführer den Erlass
des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Februar 1998
vor). Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass diese Tatsache im
Sinn des § 359 Nr. 5 StPO dem Amtsgericht Peine nicht
bekannt gewesen sei. Sie sei auch geeignet, die Freisprechung
des Beschwerdeführers zu begründen. Auf Grund des
tatsächlichen Abschiebungshindernisses habe er gemäß
§ 58 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG den Geltungsbereich seiner
Aufenthaltsgestattung vorübergehend verlassen dürfen.
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3. Das Amtsgericht Holzminden verwarf die
Wiederaufnahmeanträge mit Beschlüssen vom 29. September 2001
als unzulässig, weil der Beschwerdeführer lediglich die
Nichtanwendung einer Rechtsnorm gerügt habe.
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4. Der Beschwerdeführer erhob sofortige
Beschwerden, die das Landgericht Hildesheim mit Beschlüssen
vom 29. September 2001 verwarf. Dem Amtsgericht Holzminden
sei allenfalls ein rechtlicher Fehler in Form der
Nichtbeachtung des § 58 Abs. 4 AsylVfG unterlaufen. Die
Tatsachen, die zur Bestimmung des ausländerrechtlichen Status
des Beschwerdeführers erforderlich gewesen seien
(Staatsangehörigkeit und Aufenthalt), seien dem Gericht
bekannt gewesen. Die Nichtanwendung einer begünstigenden
Vorschrift könne nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr
gerügt werden.
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5. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 erhob
der Beschwerdeführer Gegenvorstellungen. Das Landgericht habe
nicht berücksichtigt, dass aus der Kenntnis der
Staatsangehörigkeit nicht geschlossen werden könne, dem
Amtsgericht sei auch die Abschiebungslage in den Irak bekannt
gewesen. Hätte sie diese gekannt, wäre eine
Auseinandersetzung mit § 58 Abs. 4 AsylVfG geboten
gewesen.
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Das Landgericht sah in den Gegenvorstellungen
keinen Anlass, seine Entscheidungen abzuändern.
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Mit den rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs.
4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die angegriffenen Entscheidungen ließen
unberücksichtigt, dass sich aus den Strafakten der
Staatsanwaltschaft Hildesheim sowie den Strafbefehlen keine
Hinweise darauf ergäben, dass dem Amtsgericht Peine die
Abschiebungslage in den Irak bekannt gewesen sei. Dabei
handele es sich im Gegensatz zu der bekannten
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers um eine neue
Tatsache im Sinne des Wiederaufnahmerechts. Die
Nichtberücksichtigung dieses sich aus den Akten des
Strafbefehlsverfahrens ergebenden Fehlers bei der
Tatsachenfeststellung verletze das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz und das Gebot
rechtlichen Gehörs.
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Das Justizministerium des Landes Niedersachsen
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerden sind zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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1. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist dazu
bestimmt, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der
materialen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen,
die sich beide verfassungskräftig aus dem Rechtsstaatsprinzip
ableiten (BVerfGE 22, 322 ). Demgemäß ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im
Wiederaufnahmeverfahren zunächst die Zulässigkeit gemäß
§ 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, dass mithin der Antrag
auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen wird, wenn er
nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht ist, wenn weder
ein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht
noch ein geeignetes Beweismittel angeführt wird und wenn die
Strafprozessordnung bei der Wiederaufnahme wegen neuer
Tatsachen oder Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) eine
Vorprüfung vorsieht, ob das Vorbringen geeignet ist, die
Freisprechung des Angeklagten oder - in Anwendung eines
milderen Strafgesetzes - eine geringere Bestrafung zu
begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1974, 2 BvR 407/74,
MDR 1975, S. 468 f.).
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Weicht das Wiederaufnahmegericht von diesen
Grundsätzen im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung der
Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten
Richterspruchs ab, so verfehlt es das Ziel des
Wiederaufnahmeverfahrens, den Konflikt zwischen materialer
Gerechtigkeit und Rechtssicherheit angemessen zu lösen. Wird
das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen -
derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den
Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das
ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl.
BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. und vom
7. September 1994, 2 BvR 2093/93, NJW 1995, S. 2024).
14
2. Bei Strafbefehlen, die einem
rechtskräftigen Urteil gleich stehen (§ 410 Abs. 3 StPO)
und auf die die für die Wiederaufnahme geltenden Vorschriften
(§§ 359 bis 373 StPO) entsprechend anzuwenden sind
(§ 373a Abs. 2 StPO), ist hinsichtlich der
Beweiswürdigung und für die Beurteilung, ob neue Tatsachen
und Beweismittel vorliegen, auf die Aktenlage abzustellen.
Dabei ist es rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten
aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der
Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f.
m.w.N.).
15
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine nach §§ 359 ff. StPO zu
treffende Entscheidung werden die angefochtenen Beschlüsse
nicht gerecht.
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1. Die den angefochtenen Entscheidungen zu
Grunde liegende Auffassung, bei Erlass der Strafbefehle sei
es allenfalls zu Rechtsanwendungsfehlern gekommen, ist nicht
tragfähig. Unter Tatsachen sind als existierend feststellbare
Vorgänge oder Zustände zu verstehen, die der Gegenwart oder
Vergangenheit zugehören. Ob eine Tatsache neu ist, beurteilt
sich allein danach, ob das Gericht sie bereits verwertet hat.
Neu ist damit grundsätzlich alles, was der
Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu Grunde gelegt
worden ist, auch wenn es ihr hätte zu Grunde gelegt werden
können (vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., 1997, Rdnr.
58, 96 zu § 359 StPO m.w.N.). Der Umstand, dass keine
Möglichkeit der Abschiebung in den Irak besteht, ist mithin
eine Tatsache, die unabhängig davon neu ist, ob dem
Amtsgericht bei Strafbefehlserlass bekannt war, dass der
Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger und
Asylbewerber ist, weil sich für eine Berücksichtigung dieser
Tatsache kein Anhaltspunkt in den Gerichtsakten findet.
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2. Diese Tatsache, die durch ein dem
Wiederaufnahmeantrag beigefügtes Beweismittel belegt war, war
auch geeignet, die Freisprechung des Beschwerdeführers zu
begründen.
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Nach der in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung herrschenden Ansicht ist im Aditionsverfahren
vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus (BGHSt 39, 75
m.w.N.) zu prüfen, ob dessen Entscheidung bei
Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre.
Dabei schließt das Zulassungsverfahren eine
Wahrscheinlichkeitsprognose ein (BGHSt 39, 75
).
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Bei der hier vorliegenden Unvollständigkeit
des festgestellten Sachverhalts im Hinblick auf § 58
Abs. 4 AsylVfG, der einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen
§ 85 Nr. 2 AsylVfG ausschließt (Franke in:
Gemeinschaftskommentar zu Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 24 zu
§ 85), ist davon auszugehen, dass das erkennende Gericht
bei Kenntnis der neuen Tatsache den Erlass der Strafbefehle
abgelehnt hätte (§ 408 Abs. 2 StPO). Da sich der
Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf den Ausgang des
Wiederaufnahmeverfahrens bezieht und nicht darauf, ob das
erkennende Gericht bei Kenntnis von der Unmöglichkeit der
Abschiebung gleichwohl mangels Rechtskenntnis § 58 Abs.
4 AsylVfG unangewendet gelassen hätte, lassen sich die
angefochtenen Entscheidungen auch nicht aus anderen Gründen
rechtfertigen. Mit Ausnahme des Falles der Mitwirkung eines
unredlichen Richters (§ 359 Nr. 3 StPO) kann die auf
falscher Rechtsauffassung beruhende "noch so falsche
Entscheidung" nur bei Unrichtigkeit des der fehlerhaften
Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts beseitigt
werden (BGHSt 39, 75 m.w.N.). Es stellt daher eine
wesentliche Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf
Erlangung eines gerechten Richterspruchs dar, wenn die
angefochtenen Entscheidungen ohne Prüfung, ob neue Tatsachen
vorliegen, darauf abstellen, dass letztendlich eine
begünstigende gesetzliche Vorschrift nicht angewendet worden
sei.
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Die angegriffenen Beschlüsse waren gemäß
§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die
Sache an das Amtsgericht Holzminden zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.